Allgemeine Auftragsbedingungen

für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Stand: 1. Juni 2011

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerbera­tungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen dem Steu­erberater und anderen Personen als dem Auftraggeber (Dritten) begründet, so gelten diese Allgemeinen Auftragsbedingungen auch gegen­über diesen Dritten. Insbesondere richtet sich die Höhe unserer Haftung nach der folgenden Bestimmung Nr. 5.

1.          Umfang und Ausführung des Auftrages

(1)       Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein be­stimmter wirtschaftlicher Erfolg.

(2)      Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Be­rufsausübung ausgeführt.

(3)      Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsa­chen, insbesondere Zahlenangaben und Auskünfte, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn dem Steuerberater genannte Tatsachen und Informationen unplausibel erscheinen oder im Widerspruch zu allgemein zu­gänglichen Informationen stehen.

(4)      Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmä­ßigkeit der übergebenen Unterlagen, der erteilten Auskünfte, der Buchführung und der Bilanz gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Bei einer vom Auftragge­ber durchgeführten Buchführung übernimmt der Steuerberater keine Haftung für die vollständige Erfassung der Unterlagen und Geschäftsvorfälle, so dass er nicht dafür einzustehen hat, falls es infolge einer nur unvollständigen Erfassung der tatsächlichen Geschäftsvorfälle dazu kommt, dass der Vorsteuerabzug oder andere steuerliche Vergünstigungen nicht vollständig geltend gemacht werden.

(5)      Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behör­den, Gericht und sonstigen Stellen dar. Sie ist geson­dert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftragge­bers eine Abstimmung mit ihm über die Einlegung von Rechtsbehelfen nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

(6)      Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden Ihnen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.  

2.         Verschwiegenheitspflicht

(1)      Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, über die er im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages Kenntnis erlangt hat, Stillschwei­gen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichem Umfang auch für Mitarbeiter und sonstige Beauftragte des Steuerbe­raters.

(2)      Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offen­legung von unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Tatsachen zur Wahrung der berechtigten Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch in­soweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflicht­versicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3)      Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, insbe­sondere nach § 102 AO, § 53 StGB, § 383 ZPO, bleiben unberührt.

(4)      Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum (z.B. der DATEV e.G.) zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(5)      Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten, Stellungnahmen und Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte - Handakte genommen wird.

(6)      Der Steuerberater hat beim Versand bzw. Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherheitsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollen besondere über das Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.  

3.         Mitwirkung Dritter

(1)      Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftra­ges Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.  

(2)      Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Fall ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten nach § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.  

 4.        Mängelbeseitigung

(1)      Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel (Nacherfüllung). Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht, - wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611,675BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

(2)      Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb angemessener Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen und Ersatz der dafür erforderlichen Kosten verlangen, oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(3)      Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsge­schäftes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wor­den, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss zudem von einem Auftrag­geber der zuvor genannten Art unverzüglich schriftlich geltend gemacht wer­den.

(4)      Für über die Mängelbeseitigung hinaus gehende Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen in der nachstehenden Nr. 5.

(5)      Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfeh­ler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) des Steuerberaters enthalten sind, können jederzeit vom Steuerberater auch Dritten ge­genüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.  

5.         Haftung

(1)      Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschul­den seiner Erfüllungsgehilfen.

(2)      Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 4.000.000 € begrenzt.

(3)      Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haf­tung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden soll, bedarf es einer individuell ausgehandelten schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen allgemeinen Auftragsbedingungen ausgehändigt werden sollen.

(4)      Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(5)      Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Ge­setzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an und c) ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von der Begehung der, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist dir früher endende Frist. Dies gilt unabhängig von der Kenntnis des Auftraggebers. Ansprüche auf Schadenersatz, die am 15.12.2004 bereits entstanden waren, verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.

(6)      Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.

(7)      Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Steuerberaters an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Steuerberaters, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet der Steuerberater nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.  

6.         Berichterstattung und mündliche Auskünfte

(1)      Hat der Steuerberater die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Steuerberaters sowie telefonische Auskünfte sind nur verbindlich, nachdem diese schriftlich vom Steuerberater bestätigt wurden.  

7.        Pflichten des Auftraggebers

(1)      Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen voll­ständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuer­berater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vor­gänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerbe­raters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rück­sprache zu halten. Auf Verlangen des Steuerberaters hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der erteilten Auskünfte in einer vom Steuerberater formulierten schriftlichen Erklärung zu bestäti­gen.

(2)      Umfasst der Auftrag des Steuerberaters auch die zur Wah­rung von Fristen erforderlichen Handlungen, insbesondere das Einlegen von Rechtsbehelfen, so hat der Auftraggeber die zur Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbeson­dere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfü­gung steht.

(3)      Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängig­keit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsge­hilfen beeinträchtigen könnte.

(4)      Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steu­erberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung wei­terzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Auf Verlangen des Steuerberaters hat der Auftragge­ber nachzuweisen, an wen die Arbeitsergebnisse des Steuer­beraters weitergeleitet wurden (Verteiler).

(5)      Widerruft der Steuerberater eine Bescheinigung oder eine andere berufliche Äußerung, so darf die Bescheinigung oder berufli­che Äußerung durch den Auftraggeber nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber die Bescheinigung oder berufli­che Äußerung bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Steuerberaters den Widerruf bekannt zu geben. Unterlässt der Auftraggeber diese Bekanntgabe gegenüber Dritten, so ist der Steuerberater – bei Gefahr im Verzuge unverzüglich – berechtigt, den Dritten selbst zu informieren.

(6)      Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installa­tion und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Pro­gramme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlas­sen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Pro­grammen durch den Steuerberater entgegensteht.  

 8.        Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1)      Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerbe­raters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlas­sene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehrauf­wendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht kei­nen Gebrauch macht. Hat der Steuerberater über das Ergebnis seiner Tätigkeit eine Bescheinigung abzugeben oder ist er mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Annahme der Leistung des Steuerberaters aus dem Grunde abzulehnen, dass die Aussagen möglicherweise nicht den Erwartungen des Auftraggebers entsprechen. Bei Streitigkeiten gilt § 324 HGB mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer mit einem Vermittlungsversuch anzurufen ist.  

9.        Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1)      Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerbe­raters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbe­vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.

(2)      Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Rege­lung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung.

(3)      Anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(4)      Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuer-beraters ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(5)      Die Vergütung ist sofort nach Rechnungserteilung ohne Abzug fällig.  

10.      Vorschuss

(1)      Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.

(2)      Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steu­erberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Ein­stellung der Tätigkeit erwachsen können.  

11.      Beendigung des Vertrags

(1)      Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistun­gen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kün­digung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod oder durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Der Vertrag endet ebenfalls nicht durch Auflösung der Gesellschaft des Steuerberaters oder den Austritt oder Eintritt einzelner Gesellschafter. Eine berechtigte Kündigung nach § 627 BGB bleibt hiervon unberührt.

(2)      Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.

(3)      Bei Kündigung des Vertrages durch den Steuerberater sind zur Ver­mei­dung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in je­dem Fall noch die­je­nigen Handlungen vorzunehmen, die un­abdingbar sind und keinen Auf­schub dulden (z.B. Fristverlän­gerungsantrag bei drohendem Frist­ab­lauf). Auch für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.

(4)      Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, heraus­zugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über dessen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(5)      Mit Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber dem Steu­erberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags einge­setzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich von ihm angefertigter Kopien und sonstige Programmunterlagen un­verzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrages durch den Steuerberater kann der Mandant jedoch die Programme für einen noch zu verein­barenden Zeitraum zurückbehalten, wenn dies zur Vermei­dung von Rechtsnachteilen unbedingt notwendig ist.

(6)      Nach Beendigung des Auftrages sind durch den Steuerberater herauszugebende Unterlagen durch den Auftraggeber beim Steuerberater abzuholen.  

12.      Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

(1)      Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.  

13.      Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1)      Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sie­ben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung die­ses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachge­kommen ist.

(2)      Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner berufli­chen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schrift­stücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspa­piere.

(3)      Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach der Been­digung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auf­traggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotoko­pien anfertigen und zurückbehalten.

(4)      Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergeb­nisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Ge­bühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.  

14.      Haftpflichtversicherung

(1)      Es besteht eine berufsübliche Vermögensschadenshaftpflicht-versicherung, die sich auf berufsübliche Tätigkeiten in Deutschland bezieht. Die Versicherung besteht mit der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Postfach 2127 in 30021 Hannover.  

15.      Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1)      Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2)      Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, so­weit nicht etwas anderes vereinbart wird.  Die Regelung zum Erfüllungsort gilt nur, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.  

16.      Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

(1)      Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirk­same Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

17.      Änderungen und Ergänzungen

(1)      Änderungen der Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Bekanntgabe widerspricht. In diesem Fall gilt der Vertrag mit den zuletzt vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen. Die Bekanntgabe kann in allgemeiner Form erfolgen, z.B. durch Mitteilungen, allgemeine Informationsmaterialien des Steuerberaters, es sei denn, der Steuer­berater weiß, dass der Auftraggeber diese nicht zur Kenntnis nehmen kann. Ergänzungen der Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.  

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