5. November 2024

Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat das finale Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung
(E-Rechnung) bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. Das Schreiben ist für
Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.

Hintergrund:
Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer, die ab dem
1.1.2025
Leistungen an andere inländische Unternehmer ausführen, eine E-Rechnung
ausstellen (zu den Übergangsregelungen s. Hinweis unten). Dabei handelt es sich
nicht um die elektronische Übermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog.
strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EU-Richtlinie
beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem
europäischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bekämpfung von
Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird. Ausgenommen von der
E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen,
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sollen auch
Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit
werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist zurzeit jedoch noch nicht umgesetzt
worden.

Wesentlicher
Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:

  • Zulässige inländische
    elektronische Formate sind etwa das sog. ZUGFeRD-Format oder die X-Rechnung.
    Allerdings kann der Unternehmer auch europäische E-Rechnungsformate wie z.B.
    Factur-X aus Frankreich verwenden.

  • Die mehrfache Übersendung ein
    und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung
    handelt.

    Hinweis: Die mehrfache
    Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen
    Abführung der Umsatzsteuer aus.

  • Ist eine E-Rechnung fehlerhaft
    oder unvollständig, kann sie berichtigt
    werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format
    erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten,
    fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die
    Vorsteuer geltend machen kann.

  • Soll ein Vertrag über eine
    Dauerleistung (z.B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem
    neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z.B. für den
    ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der
    Vertrag als Anhang beigefügt wird.

    Hinweis: Ist vor dem
    1.1.2027 –
    dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis
    unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss
    keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die
    Rechnungsangaben nicht ändern.

  • Wird gegen die Pflicht zur
    Ausstellung einer E-Rechnung verstoßen, kann der Rechnungsempfänger
    grundsätzlich keine Vorsteuer aus der
    Rechnung geltend machen. Der Rechnungsaussteller kann aber eine E-Rechnung
    nachträglich ausstellen und auf diese Weise die Rechnung berichtigen. Der
    Vorsteuerabzug wird ohne Berichtigung anerkannt, wenn der Rechnungsempfänger
    davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller noch unter die bis zum
    31.12.2026 oder
    31.12.2027
    geltende Übergangsregelung fällt (siehe Hinweis unten).

    Hinweis: Auch ohne
    Berichtigung kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn das Finanzamt aus der
    formell fehlerhaften Rechnung alle Angaben, die für den Vorsteuerabzug
    erforderlich sind, entnehmen kann. Ein Vorsteuerabzug darf nämlich
    grundsätzlich nicht allein aus formellen Gründen versagt werden. Für die Praxis
    empfiehlt sich jedoch eine Berichtigung durch den Rechnungsaussteller, um
    Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.

  • Für alle
    inländische Unternehmer besteht ab dem
    1.1.2025 die
    Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können.
    Hierfür genügt es,
    wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Hierbei muss es
    sich nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen
    handeln. Für die Pflicht, E-Rechnungen ab dem
    1.1.2025 zu
    empfangen, gilt keine Übergangsfrist.

Hinweise: In dem
ursprünglichen Entwurf des BMF-Schreibens war noch davon die Rede, dass die
Übermittlung der E-Rechnung auf einem USB-Stick nicht zulässig sein soll. Diese
Passage wurde aus dem finalen BMF-Schreiben gestrichen. Das BMF hat in seinem
kürzlich veröffentlichten
FAQ zur
E-Rechnung
klargestellt, dass eine gesetzeskonforme
Übermittlung von E-Rechnungen auch per USB-Stick zulässig ist.

Das BMF-Schreiben gilt für alle
Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden.

Der Gesetzgeber hat für die
Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsregelungen eingeführt.
So kann der Unternehmer noch bis zum
31.12.2026 das
bisherige Rechnungsformat (z.B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang)
verwenden. Für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 €
betragen hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum
31.12.2027.

Quelle:
BMF-Schreiben vom 15.10.2024 – III C 2 -S
7287 – a/23/10001 :007; BMF, FAQ zur E-Rechnung (Stand:
19.11.2024); NWB

Anmerkung: Nachricht am 25.11.2024
um die Angabe zum FAQ des BMF ergänzt.