Infobriefe

Infobrief April 2022

14.04.2022

„Im verdorbensten Staat gibt es die meisten Gesetze.“

Publius Cornelius Tacitus (58 – etwas 120)



Liebe Mandanten,

liebe Geschäftsfreunde,  

während wir diesen Infobrief schreiben, bestimmen erschütternde Schlagzeilen aus der Ukraine das Nachrichtengeschehen. Dabei hatte sich die Welt von der letzten Krise noch gar nicht erholt: Die Corona-Pandemie ist noch immer nicht ausgestanden. Es sind bedrückende Zeiten. Und dennoch – oder vielleicht gerade deswegen: Wenn Sie mal auf andere Gedanken kommen und sich auf unterhaltsame Weise über steuerliche und andere Regelungen informieren möchten, blättern Sie weiter. Wir haben auch in diesem Infobrief wieder viele interessante Beiträge für Sie zusammengestellt. So geht es auf den folgenden Seiten zum Beispiel um die steuerlichen Auswirkungen eines Darlehens, das man nie zurückbekommen wird, und um eine Schwarzkiefer, die die Gerichte beschäftigte. Auch zum Dauerbrenner „Fahrtenbuch“ gibt es Neues zu berichten; diese Geschichte ist wohl nie ganz auserzählt …  

Wir wünschen Ihnen eine angenehme, entspannte Lektüre.

Ihr Team von Wagemann + Partner

1 Entwurzelte Nachbarschaft

Horst Schlaghorn und Rubeus Hartgriff sind Grundstücksnachbarn einer Familienhaussiedlung in Berlin Pankow. Auf Schlaghorns Grundstück steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Diese zweinadelige Baumart mit der botanischen Bezeichnung „Pinus nigra“ aus der Familie der Kieferngewächse (Pinaceae) wächst von allein in den Mittelmeerländern Südeuropas, Kleinasiens und des westlichen Nordafrikas und kommt auch in Teilen Österreichs vor. Sie wird wegen ihrer Anspruchslosigkeit, Krankheitsresistenz und ihrer Unempfindlichkeit gegenüber Luftverschmutzung fast weltweit und offenbar auch unabhängig von Gesellschaftsformen als Forst- und Parkbaum angepflanzt.

Bei dem Exemplar an Schlaghorns Gartenzaun nun ragen die Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück der Familie Hartgriff hinüber. Es ist nicht überliefert, ob Familie Hartgriff neu zugezogen ist oder ob nach 20 Jahren eine Schwarzkiefernnadel zu viel in die Kaffeetasse gefallen war; jedenfalls wollte man die eigene Lufthoheit wieder herstellen. Zuerst forderte Hartgriff Herrn Schlaghorn mit Worten, die in seiner Wahrnehmung uneingeschränkt freundlich waren, über den Gartenzaun dazu auf, Äste abzuschneiden. Doch Hartgriffs Worte verhallten ungehört in der Kiefer.

So griff Hartgriff selbst zur Säge und schnitt die überhängenden Zweige ab. Dies war der Moment, an dem Schlaghorn beim Amtsgericht Pankow eine Klage einreichte, damit Hartgriff verdonnert würde, die Kiefer zumindest oberhalb von 5 Metern ungestutzt zu lassen, weil ansonsten die Standsicherheit des Baums gefährdet sei. Die Richter in Berlin, also die beim Amtsgericht und beim Landgericht, gaben Schlaghorns Klage statt. In Karlsruhe beim Bundesgerichtshof galten allerdings andere Maßstäbe, und so wurde in dieser letzten Instanz festgestellt, dass ein Grundstücksnachbar vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen von seinem Selbsthilferecht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

Ob dieser Grundsatz auch auf Schlaghorns Schwarzkiefer anzuwenden ist, muss in einer zweiten Rechtskurve noch einmal von den Richtern des Landgerichts Berlin ermittelt werden. Das Landgericht hat zu klären, ob Hartgriff durch den Überhang bei der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch Hartgriff für Schlaghorn auch dann zumutbar, wenn der Baum dadurch ins Wanken gerät oder er abzusterben droht.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen ertragen muss, solange diese Einwirkungen die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Zuletzt hatte sich die Rechtsprechung in die Richtung entwickelt, dass mit fallenden Zapfen und Nadeln diese Zumutbarkeitsgrenze tendenziell eher überschritten ist. Mit ihrem Urteil stellen die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass das auch gilt, wenn das juristische Ergebnis zu Lasten des real existierenden Baumes gehen kann. Eine Chance hat die Schwarzkiefer allerdings noch: Das Selbsthilferecht kann durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Ob dies hier der Fall ist, muss vom Landgericht ebenfalls noch geprüft werden.



2 Wenn ein privates Darlehen „futsch“ ist

Mit der letzten grundsätzlichen Änderung der Besteuerung von Kapitalerträgen für natürliche Personen zum Jahreswechsel 2008 / 2009 gilt für den Handel mit Finanzinstrumenten das – zweifellos sinnvolle – Prinzip: Verkaufserlös minus Anschaffungskosten minus Transaktionskosten gleich steuerpflichtige Einkünfte.   Stellt man sich den Handel mit Aktien vor, ist die Angelegenheit soweit ziemlich klar. Aber es gibt natürlich nicht nur Aktien als Finanzinstrumente. Seit der genannten Gesetzesänderung denkt die steuerrechtliche Fachwelt immer lauter darüber nach, ob nicht ein von einer natürlichen Person gegebenes Darlehen, für das der Darlehensgeber ordnungsgemäß Zinsen kassiert und versteuert, auch solch ein Finanzinstrument im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein könnte.

Die Finanzverwaltung tat ihr Bestes, aber Schritt für Schritt schlugen sich die Gedanken der Steuertheoretiker auch in den Urteilen der Finanzrechtsprechung nieder. Jedenfalls gab es zuletzt von Seiten eben dieser steuerrechtlichen Fachwelt auch keine Bekundungen der Überraschung, sondern eher eine Welle der Zustimmung, als im Oktober 2020 die Richter des 9. Senats des Bundesfinanzhofs bei einem Urteil zu folgendem Ergebnis kamen: Ein Darlehen, das Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Insolvenz ihrer Gesellschaft verloren haben, könnte in der Höhe dieses verlorenen Darlehens zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen.

Aufbauend auf dieser Rechtsentwicklung setzte Frank Langbodden in seiner eigenen, privaten Angelegenheit seine Hoffnungen in die deutsche Finanzgerichtsbarkeit. Langbodden hatte nämlich im August 2010 einem alten Bekannten, der mit ihm weder verwandt noch verschwippt oder verschwägert ist, ein privates Darlehen in Höhe von 24.000 Euro gewährt. Ziemlich genau ein Jahr später hat der Bekannte die Zahlungen an Langbodden unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Lage eingestellt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Bekannten zeigte Langbodden die noch offene Darlehensforderung in Höhe von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Im Jahr 2012 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an, und 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.

Durch die Entwicklungen der Rechtsauffassungen in der steuerrechtlichen Fachwelt machte Langbodden mit seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt zeigte sich davon unbeeindruckt und schickte ihm einen Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung dieses Verlustes. Das Urteil des Finanzgerichts in Düsseldorf vom März 2015 wurde im Oktober 2017 vom Bundesfinanzhof aufgehoben und zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zum Finanzgericht zurückgeschickt. Unter Berücksichtigung der Richtlinien des Bundesfinanzhofes entschied das Finanzgericht im Juli 2018 nun zugunsten von Langbodden, und wir können berichten, dass die dagegen gerichtete Revision des Finanzamtes vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen wurde.

Im Gegensatz zur Auffassung des Finanzamtes sahen die Richter des Bundesfinanzhofes keinen Grund für eine Beanstandung, dass der endgültige Forderungsausfall für Langbodden bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt steht nämlich mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des eingetretenen Verlustes gerechnet werden kann. An dieser Feststellung ändert sich auch nichts durch die theoretische Möglichkeit, im Falle der Massebesserung wieder zum „normalen“ Insolvenzverfahren zurückzukehren.

In der Summe steht es nicht mehr zur Diskussion, dass der Verlust eines verzinsten Privatdarlehens auch zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Es kommt allerdings auf den richtigen Zeitpunkt an, und leider wird das zuständige Finanzamt immer angestrengt überlegen, ob nicht ein anderes Veranlagungsjahr für die Berücksichtigung dieser negativen und damit steuermindernden Einkünfte viel richtiger wäre. Als Zeitpunkt kommen in Frage: wenn der Schuldner die Zahlungen einstellt (a), wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird (b), wenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Gericht erklärt (c) oder wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird (d). Es kann natürlich sein, dass der Insolvenzverwalter eine Quote festlegt (e), aber das kommt ziemlich selten vor. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (a) reicht hierfür nicht aus, sondern es ist im Regelfall dessen Abschluss (d oder e) abzuwarten. Ausnahmsweise kann der Verlust schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist (c).

Im Falle von Langboddens Darlehen sind nach Feststellung der Richter die „objektiven Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit“ der Forderung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens gegeben, weil der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, und sie sind auch gegeben, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Wer also ein ordentliches Privatdarlehen vergibt, muss zuerst auf den Darlehensnehmer achten. Und wenn das nicht erfolgreich ist, auf das Finanzamt.



3 Kein selbstbestimmter Urlaub möglich

Als Gregor Gäul im Jahr 2015 eine neue Beschäftigung als Busfahrer bei einer Verkehrsgesellschaft in Ribnitz-Damgarten (Mecklenburg-Vorpommern) annahm, hatte er in seinem Berufsleben schon eine Menge Erfahrungen gesammelt. In seinem reifen Alter von 57 Jahren hatte er ausreichend Gelegenheit dazu gehabt. So ist es nicht verwunderlich, dass ihn seine Kollegen sehr bald in den Betriebsrat wählten und zeitweise sogar mit dem Vorsitz des Betriebsrates betrauten.

Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2019 ließ sich Gäul allerdings nur noch als Ersatzmitglied wählen. In dieser Funktion nahm er zuletzt im Januar 2020 an einer Betriebsratssitzung teil. Gegenüber dem Betriebsrat erklärte er, ab März 2020 nicht mehr für Betriebsratstätigkeiten zur Verfügung zu stehen.

Allerdings wurde es im September 2020 noch einmal spannend, denn da verhandelte die Verkehrsgesellschaft mit der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages. Da eine der Kolleginnen, die für die Tarifkommission vorgesehen war, langfristig erkrankte, sprang Gäul gerne ein und wurde dafür auch von seinen Kollegen mit den notwendigen Berechtigungen ausgestattet. Einen Tag später informierte Gäul seinen Chef, dass er am nächsten Tag nach seinem ersten Dienstteil (um 8.40 Uhr) freigestellt werden müsste. Das lehnte der Chef allerdings unter Hinweis auf einen Mangel an Personal und wegen fehlender gesetzlicher Grundlage ab. Was die gesetzliche Grundlage betrifft, hatte der Chef nicht ganz unrecht, denn die Regelungen schreiben vor, dass die Anforderung der Freistellung von der Gewerkschaft selbst kommen muss und die Info auf dem kurzen Dienstweg eben nicht mehr als eine Info ist.

Als sich Gäul dann am Folgetag nach Ableistung des ersten Dienstteils von seinem Chef verabschieden wollte, entwickelte sich zwischen den beiden ein Dialog, der viel an vorpommerscher Herzlichkeit zu bieten hatte. Wie zu erwarten, erschien Gäul um 11.29 Uhr nicht zur Ableistung seines zweiten Dienstteils, sondern nahm, wie angekündigt, an den Tarifverhandlungen teil. Daraufhin übernahm ein Werkstattmechaniker eine Tour, bei der Grundschulkinder zu transportieren waren. Für eine weitere Tour wurden Linien zusammengelegt, sodass dieser Busfahrer den vorgesehenen Linienweg verlassen musste. Im Übrigen fielen Touren ersatzlos aus.

Gegen seine fristlose, also außerordentliche Kündigung wurden von Gäul dann sämtliche juristischen Hebel bis hin zum Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Bewegung gesetzt. Allerdings bestätigte auch das Landesarbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung Gäuls. Denn nach Feststellung der Richter liegen Tatsachen vor, aufgrund derer der Verkehrsgesellschaft selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Anstellungsverhältnis fortzusetzen. Jedenfalls sind ein unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers und eine eigenmächtige Urlaubsnahme geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Ein Arbeitnehmer, der ohne jeglichen Grund nicht zur Arbeit erscheint, verletzt nicht nur eine bloße Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr die Hauptpflicht zur Arbeitsleistung, von der er durch den Arbeitgeber nicht wirksam entbunden ist. Das gilt auch, wenn Gäul möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung von Urlaub oder eine Freistellung gehabt hätte. Einen solchen Anspruch kann man auf dem Weg eines gerichtlichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls einer einstweiligen Verfügung, durchzusetzen, nicht aber durch eigenmächtiges Handeln.

Schlussendlich beschäftigten sich die Richter auch mit Gäuls Lebensalter und erörterten die Frage, ob man als Arbeitgeber diesbezüglich eine besondere Rücksicht zu nehmen habe. Aber auch hier ist das Ergebnis eindeutig und tatsächlich frei von jeglicher Diskriminierung: „Durch eine außerordentliche Kündigung verliert der Kläger zwar kurzfristig seine Einkommensgrundlage. Der Arbeitsmarkt bietet jedoch aktuell für Bus- und Lkw-Fahrer eine gute Beschäftigungsperspektive, und zwar auch für Arbeitnehmer in der Altersgruppe über 60 Jahre.“



4 Die unendliche Geschichte: Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch

Es gibt Themen, die wir als Autoren dieses InfoBriefes schon so oft aufgegriffen haben, dass man überzeugt sein könnte, dass dazu längst alle Geschichten erzählt und Sichtweisen beschrieben worden sind. Doch das wirkliche Leben bietet immer wieder neue Gelegenheiten, sich dieses Themas zu ermächtigen. Wir sprechen hier ganz konkret von der emotional hoch aufgeladenen Frage, wie ein Fahrtenbuch ausgefüllt werden muss, damit ein prüfendes Finanzamt keinen Anstoß daran nehmen kann.

Gegenstand der Erörterung sind diesmal die Fahrtenbücher von Dieter Dörschli. Im Zuge einer Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH kontrollierte der Prüfer Dörschlis Fahrtenbücher und versagte deren Anerkennung. Er hatte festgestellt, dass sich in den vorgelegten Fahrtenbüchern lediglich die Ortsnamen als Reiseziele befanden und keine konkreten Adressen; es wurden sogar nur die Abkürzungen der Ortsnamen angegeben. Im Einspruchsverfahren fanden die Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt noch weitere Kritikpunkte, wie die Feststellung, dass keinerlei Umwegfahrten und Tankstopps vermerkt waren. Bei längeren Autofahrten wichen die Kilometerangaben hin und zurück zudem oft voneinander ab, ohne dass aus den Fahrtenbüchern eine Erklärung dafür hervorgehen würde. Nicht zuletzt stellte das Finanzamt fest, dass als Entfernung zwischen dem Wohnort und der Firma durch alle drei Fahrtenbücher hindurch immer 20 km angegeben worden waren; aber laut Routenplaner beträgt die Entfernung 21 km, sodass sich dadurch Abweichungen ergeben müssten. Jedenfalls folgte aus der Prüfung, dass bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus Dörschlis Kfz-Nutzung die sogenannte 1%-Regelung angewendet wurde.

In der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht Niedersachsen bekam Dörschli die Gelegenheit, detailliert und glaubhaft zu beschreiben, wie die Fahrtenbücher entstanden waren. Die Fahrtenbücher lagen ständig im Dienstwagen, und nach jeder Fahrt wurden auf der Mittelkonsole des Fahrzeugs die entsprechenden Eintragungen gemacht. Zudem legte Dörschli in der mündlichen Verhandlung einige Reisekostenabrechnungen vor, aus denen sich jeweils der vollständige Name und die Adresse der auf den Dienstreisen aufgesuchten Hotels ergab. Am Ende der mündlichen Verhandlung winkten die Richter Dörschlis Fahrtenbücher trotz ihrer kleinen Mängel als ordnungsgemäß durch.

Für diese Entscheidung war maßgeblich, dass trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben war und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. So müssen die Angaben zu den Kilometerständen stets sofort, also am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen gegebenenfalls innerhalb einer Woche nachgeholt werden.   Dieses Urteil aus Niedersachsen, das übrigens so auch bestandskräftig wurde, hört sich „schön“ an, jedoch gibt es keinen Anlass, bei der Führung des Fahrtenbuches den Schlendrian einziehen zu lassen. Das Urteil bestätigt nur, worauf es wirklich ankommt: Wer das Fahrtenbuch liest, muss glauben, dass die Aufzeichnungen so stimmen.



5 Der rote Traum für Kinder ist bei Erwachsenen kein Sachbezug

Auch in diesem Beitrag dreht es sich wieder um Lohnsteuer für die private Nutzung eines Firmenwagens. Genauer gesagt wird nun die Frage erörtert, ob die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führt.

Als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt Harald Petter seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte ihm seine Heimatgemeinde in der Nähe von Köln ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Daneben befinden sich in dem „Kommandowagen“ die persönliche Schutzausrüstung des Kameraden Petter, eine Rolle Flatterband, vier Faltleitkegel, Werkzeuge zur Türöffnung, ein Erste-Hilfe-Rucksack sowie Dokumentenmappen und Feuerwehrpläne für verschiedene Objekte in der Gemeinde. Im Jahr 2016 hatte Petter ganze 160 Mal die Veranlassung, beim Losfahren die „Bommeln“ auf dem Dach anzuschalten.

Das Finanzamt versuchte nun, die Gemeinde zur Lohnsteuer zu verdonnern, die Gemeinde aber wehrte sich gegenüber dem Finanzamt (klingt komisch, ist aber so) und bekam zuerst beim Finanzgericht Köln und dann auch beim Bundesfinanzhof die gewünschte steuerrechtliche Unterstützung. Zwar liegt ein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Von einer Überlassung zur Privatnutzung kann im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich, was schon durch die vielen Einsätze auf der Hand liegt, zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen wurde. Die Nutzung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten stellt bei einem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.

6 Keine Feier, trotzdem Kosten

Es sollte natürlich die schönste Feier des gesamten Lebens werden: Nachdem Jenny Wieselei und Harald Petter bereits im Dezember 2018 standesamtlich (und steuerlich wirksam für das gesamte Veranlagungsjahr 2018) geheiratet hatten, sollte am 1. Mai 2020 die große Hochzeitsfeier mit allem Drum und Dran stattfinden. Nichts sollte dem Zufall überlassen werden, und mit viel Vorlauf mieteten die beiden beim Vergnügungspalast in Essen Räume für eine Hochzeitsfeier mit rund 70 Personen. Im April 2019 bereits leisteten sie eine Vorauszahlung an den Veranstalter in Höhe von 2.600 Euro. Es kam, wie Sie schon ahnen: Die geplante Hochzeitsfeier konnte coronabedingt wegen einer behördlichen Anordnung nicht stattfinden.

Nachdem der Veranstalter am 23. März 2020 vorschlug, die Feier auf Alternativtermine zu verschieben, schrieben die Eheleute Wieselei/Petter einen Monat später, am 24. April 2020, einen Antwortbrief, erklärten den Rücktritt vom Vertrag und baten um die Rückzahlung der bereits vorausgezahlten Raummiete. Das juristische Nachspiel sah so aus, dass das Amtsgericht in Essen die Klage abwies, das Landgericht aber offenbar ein Freund der Teilung von Freud und Leid war und den Party-Raum-Inhaber zur Rückzahlung des hälftigen Betrages verdonnerte, also 1.300,00 Euro.

Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz jedoch stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her und wies damit die Klage der Eheleute endgültig ab. Nach Feststellung der Richter haben die Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit der Vertragsdurchführung geführt. Dem Vermieter war es trotz des Veranstaltungsverbots und der Kontaktbeschränkungen, die zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Nordrein-Westfalen galten, möglich, Frau Wieselei und Herrn Petter den Gebrauch der Räume entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Nur konnten die beiden leider nicht das mit den Räumen machen, was sie vorhatten.

Die Juristen überlegen sich bei diesen Gelegenheiten den Terminus der „Störung der Geschäftsgrundlage“ zum Einsatz bringen zu können. Bei dieser Gelegenheit weisen die Richter des Bundesgerichtshofs allerdings darauf hin, dass die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zur völligen Beseitigung des Vertragsverhältnisses führt. In aller Regel ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der veränderten Sachlage anzupassen. Nur wenn dies wirklich nicht möglich ist bzw. einem der beiden Vertragspartner nicht zumutbar ist, kann man vom Vertrag zurücktreten bzw. kann bei Dauerschuldverhältnissen der Vertrag gekündigt werden.

Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Anpassungsanspruch der beiden Eheleute als Mieter der Räume auf die angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung hergestellt werden kann. Es kennt nämlich niemand einen Grund, warum die Feier komplett abgesagt werden sollte, wenn sie nicht ausgerechnet am 1. Mai 2020 stattfinden musste – zumal Frau Wieselei und Herr Petter bereits seit dem Dezember 2018 standesamtlich vermählt waren.

Auch für den Fall, dass unterdessen endgültig auf die Hochzeitsfeier verzichtet werden soll, finden die Richter des Bundesgerichtshofs dafür klärende Worte: Diese Entscheidung fiele allein in der Risikobereich der Eheleute und hätte daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Solche radikalen Entscheidungen nennen die Juristen „allgemeines Verwendungsrisiko eines Mieters“ und es steht dann nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage. Dies ist sicherlich auch logisch – sonst kämen Jenny Wieselei und Harald Petter vielleicht noch auf die Idee, sich scheiden zu lassen, um einen Grund liefern zu können, die Miete erstattet zu bekommen.

7 Vorsteuerabzug beim Trikotsponsoring

An irgendeinem schönen Arbeitstag klingelte bei der Fahrschule „FrénésieIllimitée“ in Niedersachsen das Telefon, und die freundliche Stimme auf der anderen Seite stellte sich als Fußballwart des örtlichen Vereins vor. Ohne lange Umschweife berichtete der Mann, dass die Jugendmannschaften keine vollständigen Trikotsätze mehr hätten und fragte an, ob man daran nicht etwas ändern könne. Nach dem Telefonat konnte der Fußballwart dann tatsächlich eine Email an die Fahrschule schicken, in der er auflistete, was genau benötigt wurde. Die Auflistung wurde direkt an die empfohlene Werbefirma weitergegeben, die die Produktion der neuen Trikots in Auftrag gab. Vor ihrer Auslieferung wurden die Trikots auf der Rückseite mit den Nummern beflockt und auf der Vorderseite erhielten sie den Aufdruck „Fahrschule FrénésieIllimitée“ mit dem Firmenlogo. Wie mit allen Beteiligten besprochen, erstellte die Werbefirma ihre Rechnungslegung an die Fahrschule. Da das so gut funktionierte, meldeten sich auch weitere Vereine mit weiteren Sportarten aus den benachbarten Ortschaften, und sie wurden genau so, nur mit anderen Farben, ausgestattet.

Nach einer Außenprüfung aber wollte das Finanzamt die entsprechenden Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt. Zur Begründung führte die Behörde an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich – der Fahrschule (!!!) – zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar.

Das Finanzgericht in Niedersachsen folgte diesem Ansinnen aber nicht ,sondern gab der Klage statt. Tatsächlich werden Spiele der Jugendmannschaften meist nur von den PartnerInnen der Spieler besucht, manchmal sind auch die Eltern dabei. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler sind zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.

Bei dieser Gelegenheit sei angemerkt.: Wenn alle alles richtig machen, müssen auch die Vereine die erhaltenen Trikots im Wert ohne die Werbeaufdrucke als Sponsoring-Einnahmen, also in der Sphäre eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, berücksichtigen.

8 Arbeitsweg für alle

Das Thema, das wir in diesem Beitrag behandeln, galt tatsächlich als zu Ende erzählt. Auf einigen Wegen und Umwegen hatte sich die Rechtsprechung zu der Erkenntnis durchgerungen, dass Unfälle auf dem Weg zur Arbeit ebenfalls Arbeitsunfälle sind, und damit werden auch hier notwendige Leistungen zur Wiederherstellung der Gesundheit von den Berufsgenossenschaften getragen. Die Verletzten haben somit nicht nur einen besseren Zugang zu den Möglichkeiten der deutschen Gesundheitsindustrie als es sich selbst privat Versicherte erträumen können, sondern es gibt auch noch Geld für Verdienstausfälle. Die Sozialversicherungs-Rechtsprechung war zu der gut in der Praxis anwendbaren Erkenntnis gelangt, dass ein versicherter Betriebsweg erst oder frühestens mit dem Überschreiten der Haustürschwelle beginnen kann.

Im Rahmen der Corona-Pandemie jedoch bekamen nun einzelne Akteure die Möglichkeit, mit neuen, überraschenden Gedanken auf sich aufmerksam zu machen. Corpus delicti der Entwicklung, von der wir nun berichten möchten, ist die Wendeltreppe im Haus von Arthur Wieselei. Aus Pandemie-Abwehr-Gründen arbeitete Wieselei an einem ganz normalen Arbeitstag nicht im Büro seiner Firma, sondern von zu Hause aus. Um mit der Arbeit beginnen zu können, ging er von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene Homeoffice. Üblicherweise beginnt Wieselei dort nach eigenen Darstellungen unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. An diesem Morgen jedoch rutschte Wieselei auf der Wendeltreppe zwischen den Etagen aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die Berufsgenossenschaft und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen lehnten einen Arbeitsunfall mit Verweis auf die sehr eindeutige bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch ab. Wieselei zeigte jedoch für diese Entscheidungen keine Einsicht, ging zur Revision beim Bundessozialgericht und war dort auch prompt erfolgreich. Die Richter dieses hohen Gerichts kamen bei ihren Überlegungen zu der Erkenntnis, dass der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert ist, auch wenn es sich lediglich um den Weg zwischen Bett und Schreibtisch handelt. Ausnahmsweise ist nämlich ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden. Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.

So werden wir sicherlich bald wieder davon berichten, wenn Gerichtsentscheidungen vorliegen, wann ein Betriebsweg vorliegt und wann nicht. Es wird wohl nur eine Frage der Zeit sein, bis ein anderer leidgeprüfter Heimarbeiter gut gelaunt und elastisch vom Frühstückstisch aufsteht, weil in 5 Minuten der eine wichtige Call startet, und er sich aber leider in der Murmelbahn seines Sohnes verheddert, nach der schweren Landung in der Kaffeemaschine die Weinflaschen umreißt und unter dem Esstisch zum Liegen kommt, wodurch sich medizinisch zu behandelnde Frakturen an Kopf und Steiß ergeben haben … Aber natürlich hat jeder Werktätige sein bürgerlich verbrieftes Recht auf einen Betriebsweg, den Schaden haben bei diesen Entwicklungen leider oft diejenigen, die zu ehrlich sind und (trotzdem) die Unterstützung nötig haben.

9 Job … wie Jobticket

Man kann ja so viel Gutes tun! So können etwa Unternehmen ihre Mitarbeiter dazu animieren, den täglichen Arbeitsweg nicht allein in einem Pkw zu bewältigen, sondern sich mit den großen Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs durch die Gegend chauffieren zu lassen. Motivierend wirkt hier, dass die interessierte Mitarbeiterin und der geneigte Mitarbeiter die Tickets von ihrem Unternehmen zur Verfügung gestellt bekommen.

Von einem Jobticket im engeren Sinne spricht man dann, wenn die Firmen bzw. die Behörden mit dem Verkehrsunternehmen, das mit der Bereitstellung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt ist, zugunsten der Beschäftigten einen Beförderungsrahmenvertrag abschließen. Soweit das Jobticket nicht unentgeltlich den Mitarbeitern in die Hand gedrückt wird, behält der Arbeitgeber das Tarifentgelt vom Lohn oder Gehalt ein und erledigt die Abrechnung gegenüber dem Verkehrsunternehmen selbst. In den Fällen, in denen die Arbeitgeber groß genug sind, um von den Verkehrsunternehmen als Vertragspartner wahrgenommen zu werden, sind im Vergleich zu den üblicherweise buchbaren Automaten-Tickets nennenswerte Preisnachlässe realisierbar.

Aber mit und ohne Rahmenvertrag und Preisnachlass ist der Gesetzgeber bemüht, die Arbeitgeber bei ihren Nahverkehrs-Belebungs-Bemühungen zu unterstützen. Wenn das Ticket zumindest anteilig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn spendiert wird, kann das ab Januar 2019 steuer- und auch sozialversicherungsfrei geschehen. Diese Befreiung gab es schon einmal und war im Jahr 2004 im Zuge von Überlegungen zur Reduzierung von Steuereinsparungen gestrichen worden. Wenn die Jobtickets durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden, können sie ab dem Jahr 2020 nur noch mit 25% pauschal versteuert werden. In beiden Fällen besteht selbstredend nicht mehr die Möglichkeit zur Veranlagung bei der Einkommensteuer. Dafür darf das Jobticket aber auch ohne Einschränkung für alle denkbaren privaten Zwecke verwendet werden.

Die Versteuerung der Überlassung eines Tickets entfällt ebenfalls komplett, wenn die Mitarbeiter so viele Dienstreisen oder Dienstfahrten tätigen, dass sich der Erwerb eines entsprechenden Monats- oder auch Jahrestickets bereits deshalb wirtschaftlich lohnt. Hierbei ist übrigens entscheidend, zu welchem Ergebnis die Prognoserechnung zu Beginn der Periode kommt und nicht die spätere Aufsummierung der tatsächlich abgesessenen Kilometer.