Infobriefe

Infobrief Juli 2019

05.03.2019

„Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre falsch machen.“

Kurt Tucholsky (1890-1935)

Liebe Mandanten, liebe Geschäftsfreunde,

am 21. Juli ist es 50 Jahre her, dass ein Satz um die Welt ging, der legendär wurde: „Das ist ein kleiner Schritt für einen Menschen, aber ein großer Sprung für die Menschheit!“, sagte Neil Armstrong, als er den Mond betrat. 600 Millionen Menschen sahen ihm dabei aus ihren Wohnzimmern zu. Sie saßen vor Schwarz-Weiß-Fernsehern, die gerade erst richtig in Mode kamen.

Seither hat sich einiges getan. Doch auch heute wieder ist der Mond ein erklärtes Ziel der Raumfahrt. Möglicherweise werden ihn Menschen in nicht allzu ferner Zukunft nicht nur besuchen, sondern sogar vorübergehend auf dem Erdtrabanten leben. Was für eine Reise!   Um Reisen – und insbesondere um die Möglichkeit, von solchen kurzfristig zurückzutreten – geht es diesmal auch in einem unserer Infobrief-Artikel. Was nämlich ist, wenn Montezumas Rache schon zuschlägt, bevor man sich überhaupt auf den Weg zum Flughafen gemacht hat? Die Einschätzung einer Versicherung überrascht. Wie sie ausfiel und was Richter dazu sagten, lesen Sie auf den folgenden Seiten.

Auch die Frage, ob man einen Jagdschein auch ohne Jägerlatein von der Steuer absetzen kann, klären wir in diesem Infobrief. Und selbstverständlich ist auch diesmal wieder ein Beitrag zum Dauerbrenner „Umsatzsteuer“ dabei.  

Wie wünschen Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.

Haben Sie einen schönen Sommer!  

Ihr Team von Wagemann + Partner



1. Die richtige Adresse zum richtigen Zeitpunkt

Das Grundprinzip mit der Umsatzsteuer, das nicht nur in Deutschland, sondern im gesamten Europa und eigentlich in der ganzen Welt angewendet wird, nennt sich Allphasen-Netto-Mehrwertsteuersystem. Bei dieser gewaltigen Wortkonstruktion, die sich bestens zum „Galgenraten“ eignet, geht es schlicht und einfach darum, dass jeder Unternehmer die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen dem Endbetrag zuschlägt.

Ist der Rechnungsempfänger eine Privatperson, kann er nicht anderes tun, als die Rechnung in voller Höhe zu begleichen. Geht die Rechnung jedoch an einen anderen Unternehmer, der die Leistung einkauft, um selbst besser leisten zu können, dann kann dieser Unternehmer die ausgewiesene Mehrwertsteuer als sogenannte Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer abziehen. An das Finanzamt muss dann „nur“ die Differenz überwiesen werden. Durch dieses Nettoprinzip wird also lediglich die Wertschöpfung des jeweiligen Unternehmers steuerlich abgeschöpft – der Mehrwert. Ob diese Definition des „Mehrwerts“ identisch ist mit der Definition von Karl Marx, könnte sicherlich bei anderer Gelegenheit mal diskutiert werden.

Jedenfalls ist dadurch jede einzelne Eingangsrechnung bei einem Unternehmer so etwas Ähnliches wie ein Verrechnungsscheck, der leicht und ohne Anstehen am Bankschalter im Büro eingelöst werden kann. Um den Interpretationsspielraum der Unternehmer einzuschränken, hat der Gesetzgeber geregelt, welche Rechnungen überhaupt berücksichtigt werden können und welche Formanforderungen und Mindestinhalte zu erfüllen sind. Gleichwohl können die deutschen Steuergesetze nicht jeden Lebenssachverhalt unmittelbar abdecken. Somit ist es Aufgabe der Finanzgerichtsbarkeit, im Spannungsfeld zwischen dem Grundmisstrauen der Finanzverwaltung einerseits und dem Optimierungsinteresse der Unternehmer andererseits einen mediativen Ausgleich zu finden. Dazu ein Beispiel:

Arthur Flich betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 erklärte er im Februar 2009 Vorsteuerbeträge in Höhe von 38.994 Euro. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung monierte das zuständige Finanzamt Vorsteuern in Höhe von 11.924 Euro: Die Rechnungen von zwei Subunternehmen waren zwar an Flich gerichtet, aber die verwendeten Anschriften der Absender seien falsch bzw. unbekannt gewesen, und nicht zuletzt dadurch sei die Unternehmereigenschaft der Subunternehmer unklar.

Darüber war Flich sehr verwundert. Er hatte sich von beiden Unternehmern Bescheinigungen in Steuersachen, Gewerbeanmeldungen, Bescheinigungen über Umsatzsteuer-Identifikationsnummern etc. geben lassen, um sicher zu gehen, dass mit den beiden alles in Ordnung ist. Außerdem waren nach seiner eigenen Feststellung beide zumindest zeitweise unter den in den strittigen Rechnungen angegeben Adressen erreichbar.

Sowohl mit seinen Einsprüchen beim Finanzamt als auch im Verfahren beim zuständigen Finanzgericht in Köln hatte Flich keinen Erfolg mit seinen Argumenten. Erst beim Bundesfinanzhof fand er das nötige Gehör. Allerdings ist nun die Angelegenheit für Flich noch nicht ausgestanden, denn die Richter des Bundesfinanzhofs gaben den Fall zurück an das Finanzgericht, um weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen. Konkret wurde den Kölner Richtern aufgetragen, herauszufinden, ob Flichs Subunternehmer unter den angegebenen Adressen einst postalisch erreichbar waren. Zur Begründung verwiesen die hohen Richter auf die Richtlinien der EU, die besagen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift – einschließlich einer Briefkastenanschrift – aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich ist hierfür der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, der sich vom Zeitpunkt der Leistungserbringung selbstredend unterscheiden kann, weil zwischen beiden Zeitpunkten – aus welchen Gründen auch immer – erhebliche Unterschiede bestehen können.

Allerdings ist es natürlich im täglichen Leben nicht ganz so einfach. Lässt sich nämlich eine Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger, also in unserem Falle Flich – denn er hat eben grundsätzlich die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen sollen. Zur Beantwortung der sich aufdrängenden Frage, wie der Nachweis erbracht werden soll, kann man nur schulterzuckend auf die persönliche Kreativität eines jeden einzelnen Marktteilnehmers verweisen.



2. Unzumutbare Urlaubsreise

Dem geistreichen Konfuzius wird folgendes Zitat zugeschrieben: „Wohin du auch gehst, gehe mit ganzem Herzen.“ In der heutigen Zeit gibt es allerdings mit der Reiserücktrittsversicherung eine praktische Lösung, wenn man sich nicht so hundertprozentig sicher ist, ob man eine geplante Reise wirklich antreten wird.

In dem Fall, von dem wir Ihnen nun berichten möchten, könnte die Ursache des Problems eine nicht mehr ganz so frische Mahlzeit gewesen sein: Frau Hanny Petter erreichte die sprichwörtliche Rache Montezumas noch bevor sie mit ihrem Ehegatten Harald zu einer Urlaubsreise in die weite Welt aufbrechen konnte. Trotz Medikamenten zwang es Hanny Petter vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen, überfallartig und ohne Vorwarnung zur Toilette.

Die Petters sahen sich nicht in der Lage, die Urlaubsreise anzutreten, und ein Arzt bestätigte Hannys Durchfall-Leiden. Ein Anlass für die Reiserücktrittsversicherung, die Stornogebühren zu zahlen, war das aber nicht. Auch in Flughäfen, Flugzeugen und Ferienunterkünften stünden Toiletten zur Verfügung, die Frau Petter bei Bedarf hätte nutzen können – so die Begründung.

Weder die Eheleute Petter noch die Versicherung sahen einen Anlass, nachzugeben, und so wurde das Oberlandesgericht in Celle mit dem Fall befasst. Die Richter stellten ebenfalls die Verpflichtung der Versicherung zum Schadensersatz fest. In der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen beispielsweise dann vor, wenn eine der versicherten Personen von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Um dies festzustellen, kommt es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Nach Feststellung der Richter ist vielmehr entscheidend, ob – wie hier bei der erheblichen Durchfallerkrankung von Frau Petter – eine krankheitsbedingte Symptomatik vorliegt, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lässt.

Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass die Zumutbarkeit des Reiseantritts nicht mit der technischen Durchführbarkeit verwechselt werden darf. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich ist. In einem Flugzeug steht zudem nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung, und die Möglichkeit, diese zu nutzen, ist schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.

Das scheint gerecht und nachvollziehbar. Gleichwohl darf man sich wundern, welch langen Weg die Angelegenheit nehmen musste, um zu einem Ergebnis zu kommen. Wie eigentlich jeder weiß, kann sich Frau Petter schlicht den Magen verdorben haben. Eine Durchfallerkrankung kann aber auch von leicht übertragbaren Krankheitserregern herrühren, und dann ist es nicht so schön, wenn Frau Petter die Gelegenheit gegeben wird, die Viren im Flugzeug oder am Urlaubsort zu verteilen.

3. Jagdschein ohne Jägerlatein

Kann man den Erwerb eines Jagdscheins von der Steuer absetzen? Klare Antwort: Es kommt darauf an. Worauf genau es ankommt, möchten wir anhand der letzten finanzgerichtlichen Erfahrungen von Dolores Umbritsch erläutern:

Frau Umbritsch ist im Münsterland beruflich als Landschaftsökologin in einem privaten Unternehmen tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 berücksichtigte sie unter anderem die Aufwendungen für den Erwerb eines Jagdscheins (Kompaktkurs, Lehrgangsgebühr, Fahrt- und Unterbringungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand) in Höhe von insgesamt 2.744 Euro.

Zusätzlich zur Erläuterung, dass diese Qualifikation für ihre berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig wäre, konnte sie dem Finanzamt eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorlegen, wonach es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele, die als Arbeitszeit angerechnet wurde. Allerdings hatte ihr Chef eine Kostenübernahme abgelehnt.

Darüber hinaus legte Umbritsch eine weitere Bestätigung ihres Arbeitgebers vor, der zufolge auch der Einsatz eines faunistischen Spürhundes für ihren Beruf notwendig ist. (Denjenigen, die nicht sofort wissen, was ein faunistischer Spürhund ist, sei gesagt, dass es sich dabei um einen besonders geschulten Hund handelt, der in der Lage ist, bestimmte Tierarten zum Artenschutz zu erschnüffeln.)

Der Sachbearbeiter beim Finanzamt konnte mit dieser Tierliebe nicht ausreichend viel anfangen und lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Auch das daraufhin angerufene Finanzgericht Münster war nicht einer Meinung mit Frau Umbritsch.

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten können nämlich nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen bzw. zu erhalten. Die Jagd ist typischerweise ein Hobby und dient der Freizeitgestaltung. Der Erwerb eines Jagdscheins ist nur dann beruflich veranlasst, wenn er eine Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Nur dann nämlich kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist.

Für Umbritschs Tätigkeit als Landschaftsökologin jedoch ist der Jagdschein keine unmittelbare Voraussetzung. Frau Umbritsch nimmt im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teil und trägt bei ihren Wanderungen durch den Wald auch keine Jagdwaffe mit sich.

Bei ihrem Urteil haben sich die Richter des Finanzgerichts an die Grundsätze gehalten, die in einer früheren Zeit vom Bundesfinanzhof für den Werbungskostenabzug bei Erwerb eines Pkw-Führerscheins aufgestellt worden waren. Bei dieser Gelegenheit wurde nämlich herausgearbeitet, dass es gar nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, den Pkw betrieblich oder privat zu nutzen und inwieweit dieser Gesichtspunkt für die Aufwendungen entscheidend war.

Worauf kommt es denn nun an? Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der (angestrebten) Arbeit und dem Jagdschein & Co. bestehen. Solange es nur schön, nett, vorteilhaft oder gar nicht schlecht ist, reicht das für einen Werbungskostenabzug nicht aus.

4. Firmenwagen für den Ehegatten?

Erst in unserer vorletzten Infobrief-Ausgabe hatten wir berichtet, dass für Familienangehörige die gesetzliche Verpflichtung besteht, im Familienbetrieb mitzuhelfen. Für eine richtige Anstellung im Familienbetrieb müssen zur steuerlichen Anerkennung einzelne Voraussetzungen erfüllt sein.

In unserem Beispielfall führte Paule Puffer in den Jahren 2012 bis 2014 einen Einzelhandel für Sportartikel. Seine Ehefrau Pauline Puffer war in dieser Zeit in ihrem Hauptberuf eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin in einem anderen Unternehmen. Ab Dezember 2012 wurde Pauline auf geringfügiger Basis (Mini-Job) als Büro-, Organisations- und Kurierkraft im Geschäft ihres Mannes angestellt. Der ordentlich existierende schriftliche Arbeitsvertrag hatte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vorgesehen, wobei die Tätigkeit an Dienstagen von zu Hause (für Bankgeschäfte, Vorbereitung der Buchhaltung, Mahnwesen) sowie donnerstags und freitags im Außendienst (Kurierfahrten etc.) auszuüben war.

Die monatliche Vergütung wurde auf 400 Euro festgelegt. Gleichwohl sollte Frau Puffer kein richtiges Geld bekommen, sondern es war vorgesehen, dass sie im Wesentlichen durch die Einräumung einer unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien privaten Nutzungsmöglichkeit des Opel Astra (später wurde daraus ein Saab Vector Kombi) vergütet wurde, mit dem sie donnerstags und freitags die Fahrten erledigte.

Eine Betriebsprüfung des Finanzamts kam in der Folge unter anderem zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung als nicht fremdüblich eingestuft wurde. Einem fremden Dritten wäre im Hinblick auf die lediglich geringe Vergütung und die im Gegensatz dazu bestehende uneingeschränkte private Nutzungsmöglichkeit kein Fahrzeug zur Erfüllung des Lohnanspruchs überlassen worden. Folglich ordnete der Prüfer die beiden Frau Puffer überlassenen Autos dem Privatvermögen zu. Die damit verbundenen Aufwendungen und Erträge ließ der Prüfer ebenso unberücksichtigt wie die Lohnaufwendungen und die als fiktive Betriebseinnahme erfassten Sachbezüge aus der Nutzungsüberlassung. Aufwendungen, die durch einen betrieblichen Einsatz der Autos (Kurier- und Einkaufsfahrten) veranlasst worden wären, stellte der Prüfer allerdings nicht fest. (Frau Puffer hatte auch keine Veranlassung, die gefahrenen Kilometer zu dokumentieren.)

Mit den Einsprüchen, die die Puffers nun einlegten, waren sie nicht erfolgreich, aber dafür stießen sie beim zuständigen Finanzgericht in Köln auf offene Ohren. Damit allerdings war das Finanzamt nicht einverstanden, und der Bundesfinanzhof kassierte das Urteil des Finanzgerichts tatsächlich wieder.

Die Richter des Bundesfinanzhofs gelangten bei ihren Überlegungen zu der Einschätzung, dass eine Nur-Auto-Vergütung doch nicht fremdüblich wäre. Sicherlich ist es müßig, zu würdigen, welche Fähigkeiten Richter des Bundesfinanzhofs besitzen, um einschätzen zu können, welche Wertvorstellungen für Sportgeschäfts-Gattinen gelten. Jedenfalls verwiesen sie auf die weisen Worte der Richter des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten zu berücksichtigen wäre. Danach müsste man sich bei den Verträgen zwischen Angehörigen anschauen, ob die Vertragschancen und -risiken zwischen beiden Parteien in fremdüblicher Weise verteilt sind. Ein Arbeitgeber würde einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen dann zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung stellen, wenn nach einer vorsichtigen Kalkulation die sich für ihn hieraus ergebenden Kosten zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns eine wertangemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft sind.

Naturgemäß muss man nicht jedes Urteil eines Gerichts verstehen. In diesem Falle wird die Liste der Fragen allerdings etwas länger. Natürlich stellt jeder Unternehmer diese überschlägigen Kalkulationen an. Aber die unternehmerische Entscheidung, ob er den Vertrag abschließt, muss der Unternehmer natürlich selbst treffen, denn er trägt ja auch das volle Risiko und haftet mit seinem eigenen Vermögen. Den wahren Wert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kennt nur der Arbeitgeber alleine, und die laufenden Kosten für einen Opel Astra können relativ sicher kalkuliert werden.

Das Verfahren zur Erhebung von Lohnsteuerbeträgen und Sozialversicherungsbeiträgen ist dagegen eine andere Geschichte, und die dabei berücksichtigten Zahlen können sich im Einzelfall stark von den Werten unterscheiden, die die betriebswirtschaftliche Entscheidungsbasis sind. Zur Bewertung des Sachbezugs schreibt der Gesetzgeber die 1%-Methode vor, und daran haben sich die Puffers gehalten. Dagegen meinen die hohen Richter zu wissen, dass derjenige Arbeitnehmer, dem eine unbeschränkte Privatnutzungsmöglichkeit zusteht, in der Lage ist, durch eine möglichst intensive private Verwendung den wirtschaftlichen Wert seines Vergütungsanspruchs zu steigern. Natürlich könnte Frau Puffer das tun, aber warum sollte sie mit dem Opel Astra sinnlos durch die Gegend fahren?

5. Keine Probezeit für Ehepartner

Als Arthur Wieselei im Jahr 2015 kurz vor der Vollendung seines 69. Lebensjahres in Frankfurt (Main) starb, war seine Ehefrau Mimmi-Molly selbstredend sehr traurig. Das gemeinsame Glück konnte auch nur sehr kurz genossen werden, denn die beiden hatten erst 2011 geheiratet.

Aus der Trauer entwickelte sich dann eine gute Portion Wut, als der Witwe von der Versorgungskasse ihres verstorbenen Mannes mitgeteilt wurde, dass sie keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung hätte: Im Kleingedruckten der Versorgungskasse, also in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, war vermerkt, dass die Hinterbliebenenversorgung nur dann zu erwarten ist, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten mindestens zehn Jahre bestanden hatte.

In Anbetracht der zu erwartenden Leistung in Höhe von monatlich 39,10 Euro kann man wohl davon ausgehen, dass es der Witwe Wieselei weniger um den materiellen Wert als vielmehr um den Grundsatz ging, als sie die Angelegenheit bis zur höchstmöglichen Instanz trieb. Beim Bundesarbeitsgericht bekam sie dann tatsächlich das Recht auf die Hinterbliebenenversorgung zugesprochen.

Die hohen Richter kamen bei ihren juristischen Überlegungen nämlich zu dem Ergebnis, dass eine Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten ist. Wenn ein Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, dann entspricht es der im Bürgerlichen Gesetzbuch angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer wirklich abgesichert sind. Orientiert sich eine Ausschlussklausel nämlich an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.

Nicht nur für Frau Wieselei ging es bei diesem Fall nicht nur um das Prinzip. In einigen der bundesdeutschen Versorgungskassen gibt es zum Teil sehr wilde Regelungen zur Bezugsberechtigung von Hinterbliebenenversorgungen, die wohl aus der abstrakten Befürchtung entstanden waren, dass Versicherte mit dem nahen Ableben vor Augen üblicherweise mit Ehezusagen nur so um sich werfen. Diese Befürchtungen wurden mit dem Prinzip der Ehe für Alle auch noch besonders befeuert. Wenn dann die Schweißperlen auf den Stirnen der Versicherungsmathematiker wieder getrocknet sind, wird das alles wieder völlig normal sein, zumal die Hinterbliebenenversorgung in ihrer Gesamtheit immer weiter reduziert wird.



6. Urlaub nach Abwesenheit

Auf der großen Bühne des Europäischen Gerichtshofs hatten sich zuletzt mehrere richtungsweisende Urteile abgespielt, die klarstellten, dass entstandene Urlaubsansprüche nicht einfach so wieder verschwinden können. An dieser Stelle möchten wir Ihnen von zwei weiteren Rechtsfragen zu möglichen Urlaubsansprüchen berichten, die es zwar nicht bis zum Europäischen Gerichtshof geschafft haben, aber mit ihren Verhandlungen beim Bundesarbeitsgericht ebenfalls eine respektable Akte vorweisen können.

Im ersten Fall hatte sich Helga Havelpaff nach mehr als 20 Jahren Betriebszugehörigkeit für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlt beurlauben lassen. Dieser Urlaub wurde dann noch einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert. Nach der Rückkehr in die Firma hatte Frau Havelpaff offenbar wieder viel Energie getankt, denn sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014. Diese Forderung hatte nun einen juristischen Zick-Zack-Lauf zur Folge: In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht Cottbus die Klage von Frau Havelpaff ab, aber das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied wiederum zu ihren Gunsten. Der letztentscheidende Prozess beim Bundesarbeitsgericht lehnte den begehrten Urlaubsanspruch dann aber doch ab.

Die hohen Richter gelangten zu der grundsätzlichen Entscheidung, dass nach unbezahlten Sonderurlauben bei der Berechnung der Urlaubsdauer berücksichtigt werden muss, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts erscheint logisch, aber die Angelegenheit schien juristisch nicht so klar zu sein, denn sonst wäre der Weg durch die Instanzen nicht so lang gewesen, und außerdem musste das Bundesarbeitsgericht offiziell von früheren Rechtsmeinungen abrücken, um zu diesem Ergebnis zu kommen.   Im zweiten Fall auf diesem Rechtsgebiet geht es um die Elternzeit von Jenny Wieselei. Frau Wieselei war seit dem 1. Juni 2001 in Detmold als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Wie das Leben so spielt, befand sie sich vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit.

Offenbar war die Arbeit nach der Rückkehr nicht mehr wie das berühmte „früher“, jedenfalls kündigte Frau Wieselei im März 2016 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche den Urlaub bis zum Ende der Kündigungsfrist. Frau Wieseleis Arbeitgeber war damit nicht einverstanden und lehnte die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Somit hatte Frau Wieselei einen Grund zum Klagen, zuerst beim Arbeitsgericht in Detmold, dann beim Landesarbeitsgericht in Hamm, und am Ende wurde auch hier das Bundesarbeitsgericht bemüht.

In allen Instanzen hatte Frau Wieselei keinen Erfolg, denn ihr Arbeitgeber hatte von der gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Dafür war es notwendig, dass der Arbeitgeber eine empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung in Richtung von Frau Wieselei abgab. Hier reichte es, dass für Frau Wieselei erkennbar war, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Den langen Weg durch die Instanzen war Frau Wieselei wohl auch deshalb gegangen, weil sie gemeinsam mit ihren Rechtsbeiständen die Hoffnung hegte, die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs könnte gegen Richtlinien der Europäischen Union verstoßen. Diese Hoffnung löste sich allerdings in Luft auf. Denn im Unionsrecht wird nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht verlangt, die Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, den Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.



7. Studienkosten trotz Stipendium

Kennen Sie den Unterschied zwischen Einnahmen und Einkünften? Über die Begriffsdefinitionen kann man natürlich lange diskutieren, aber im Wesentlichen ist es so, dass unter „Einnahmen“ die Geldeingänge und unter „Einkünfte“ die Vergütungen für eine berufliche, vermögensverwaltende oder sonstige Tätigkeit zu verstehen sind. Es kann vorkommen, dass zwischen beidem kein Unterschied besteht. Doch ebenso ist es möglich, dass die Einnahmen von den Einkünften abweichen. Für Rubeus Hartgriff war es vor diesem Hintergrund notwendig, das Finanzgericht Köln als Schiedsrichter zu aktivieren, um zumindest überwiegend zu seinem Recht zu kommen.

Hartgriff war spät in die akademische Laufbahn gestartet. Zuerst hatte er eine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann absolviert. Vier Jahre später beschloss er, noch einmal etwas ganz anderes zu machen. Er begann ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, und da bei ihm die Aussicht auf Erfolg offenbar überproportional größer war als bei anderen älteren Semestern, erhielt er von der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH und aus den Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ein monatliches Aufstiegsstipendium in Höhe von 670 Euro plus 80 Euro Büchergeld.

Allerdings hatte die Bildungswut ihren Preis. Für die Unterbringung am Hochschulort, für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien sowie für Kurs- und Seminargebühren addierten sich im Jahr 2014 die Kosten auf einen Betrag in Höhe von 8.641 Euro, die von allen Seiten unbestritten als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen waren.

Hartgriffs steuerlicher Plan sah vor, diese Werbungskosten als Verlustvortrag ins nächste Jahr zu schieben, damit sie in späteren Jahren die dann steuerpflichtigen Einkünfte mindern würden. Aber das Finanzamt hatte andere Pläne: Der Jahresbetrag des Stipendiums wurde kurzerhand von den erklärten Studienkosten abgezogen, wodurch sich beide Beträge ungefähr gegenseitig aufhoben.

Mit seiner Klage beim Finanzgericht erreichte Hartgriff, dass lediglich 30% des Stipendiums auf seine Werbungskosten angerechnet wurde, denn nach Feststellung der Finanzrichter werden mit den Stipendiumsleistungen sowohl die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt, und nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Die nicht anzurechnenden Beträge wurden sodann anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten ermittelt. Im Ergebnis dieses kleinen Steuerrechtsgeplänkels kann man feststellen, dass Hartgriff bei der Fortbildung zum Betriebswirt erste Lernerfolge zeigte.



8. Steuerlexikon A wie … Abschreibungen

Um Abschreibungen zu erklären, muss man zunächst auf zwei andere Begriffe eingehen: das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Anders als die Gegenstände, die zum Umlaufvermögen eines Unternehmens gehören, werden als „Anlagevermögen“ solche Gegenstände in der Bilanz ausgewiesen, die dem Unternehmen längerfristig zur Verfügung stehen sollen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die meisten Vermögensgegenstände in neuem Zustand um einiges wertvoller sind als nach ein paar Jahren Nutzungsdauer. Und irgendwann sind diese Gegenstände aufgrund ihres Alters praktisch nichts mehr wert und werden abfalltechnisch entsorgt. Bei diesen Gegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung – aus welchen Gründen auch immer – zeitlich begrenzt ist, wird der Wert in der Bilanz in jedem Jahr planmäßig um die jährlichen Abschreibungen verringert. Der Plan sieht so aus, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den Vermögensgegenstand auf die geschätzte Anzahl der Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann.

Da dieses Prinzip auch bei der Berechnung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag von Bedeutung ist, steht der Steuerpflichtige unter dem ständigen Verdacht, die geschätzte Nutzungsdauer stets zu kurz anzunehmen und die jährlichen Abschreibungen damit viel zu hoch anzusetzen. Um dieses Dilemma ein wenig zu entspannen, haben die Finanzbehörden amtliche Tabellen in die Welt gesetzt, mit denen die Abschreibungssätze praktisch von Amtswegen vorgeschrieben werden sollen. Wenn Vermögensgegenstände aus nicht vorhersehbaren Gründen im wirklichen Leben unter den Wert fallen, der in den Büchern steht, können natürlich auch außerplanmäßige Abschreibungen zum Einsatz kommen. Das gilt dann nicht nur für die Gegenstände des Anlage-, sondern auch für die des Umlaufvermögens.

Übrigens: Wissen Sie, woran man erkennt, ob ein Gesprächspartner im Steuerrecht oder in der Wirtschaftsprüfung beheimatet ist? Steuerexpertinnen und -experten verwenden gar nicht die Begriffe „Abschreibung“, „Vermögensgegenstand“ und „niedriger beizulegender Wert“. Sie sprechen vielmehr von „AfA“ (Absetzung für Abnutzung), „Wirtschaftsgut“, „Teilwert“ und „gemeinem Wert“. Das ist zwar eigentlich immer das Gleiche, aber es verbergen sich dahinter gern auch mal komplette Lebenseinstellungen.