Infobriefe

Infobrief Juli 2022

07.07.2022

„Auge um Auge – und die ganze Welt wird blind sein.“
Mahatma Gandhi (1869 – 1948)



Liebe Mandanten,
liebe Geschäftsfreunde,

es ist Sommer! Badeseen und Biergärten locken, man kommt wieder unter Menschen und übt sich in Geselligkeit. Masken waren gestern, und das Thema Corona ist im öffentlichen Bewusstsein einstweilen in den Hintergrund getreten. Nicht so in den Gerichten. Mehr als zwei Jahre ist der erste Lockdown her, doch seine Aus- und Nebenwirkungen beschäftigen die Rechtsprechung noch immer. Dürfen Mitglieder eines Fitnessstudios ihren Beitrag für die Monate des Lockdowns zurückfordern? Und war es rechtens, wenn Läden wegen starker Umsatzeinbußen ihre Mietzahlungen einstellten? Über diese und andere Fälle rund um Corona wurde jetzt entschieden. Wie die Urteile ausfielen, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Außerdem berichten wir über bewohnte Schrebergarten-Häuschen – ein steuerrechtliches Thema! Und ein Urteil zu einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis sorgt derzeit für Diskussionen, die wir Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten wollen.

Wir wünschen Ihnen eine kurzweilige Lektüre und schöne Sommermonate!

Ihr Team von Wagemann + Partner

1 Schlechte Starthilfe durch einen Hochzeitsgast

Alle hatte ausreichend Spaß an diesem Abend in München; nur Arthur Flich, der sein Hobby als Disk-Jockey zum Beruf gemacht hatte, musste arbeiten. Als Flich bei der Hochzeitsfeier die vereinbarte Platten-Zahl aufgelegt hatte, wollte er schnellstens weg, nur leider sprang sein Wagen nicht an. Wie das dann so ist: Als Flichs Auto ein wehleidiges „Komm-Komm-Komm-Nee“ von sich gab, sammelten sich andere Herren um das malade Fahrzeug und gaben wohlmeinende und hoch qualifizierte Hinweise. Doch die akustischen Bewegungsprognosen für das Fahrzeug fielen in den hoffnungslosen Bereich, und so forderte Flich den nahestehenden Arthur Wieselei auf, sein eigenes Auto herbeizuholen, um per Fernzündung die notwendige Starthilfe zu geben. Das lehnte Wieselei zunächst ab, weil er „so etwas“ noch nie gemacht hätte, und außerdem hatte er sich an diesem Abend zu viel Bier gegönnt, als dass er das Fahrzeug noch sicher über den Parkplatz hätte fahren können.

Flich jedoch hatte es immer noch eilig, und so insistierte er bei Wieselei. Das Ergebnis: Ehefrau Mimmi-Molly Wieselei brachte den Familienwagen schließlich in die nötige Position.

Später, bei der juristischen Aufarbeitung am Amtsgericht München, versicherte Flich, seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines Wagens angeschlossen und Wieselei angewiesen zu haben, das rote Kabel an den Pluspol der Batterie seines Autos zu klemmen („Das ist der mit dem Pluszeichen.“). Es kam, wie es kommen musste: Aufgrund einer Verpolung entwickelte sich Rauch, die Starthilfe musste erfolglos abgebrochen werden. Ein Versicherungsgutachten wies später einen Schaden in Höhe von rund 3.500 Euro an Flichs Wagen aus.

Mit der Klage am Amtsgericht München verband Flich keinen menschlich-persönlichen Vorwurf gegenüber Wieselei; vielmehr richtete sich sein Begehren an die finanziellen Mittel der Haftpflichtversicherung.

Das Amtsgericht wies Flichs Klage jedoch ab. Zunächst lägen keine durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche vor. Weiterhin hatte Wieselei nach dem objektiven Empfängerhorizont mehr als ausreichend deutlich gemacht, dass er für etwaige Schäden nicht haften wolle. Vielmehr sollte die Aktion mit der Starthilfe erkennbar auf Risiko des klagenden Musikmachers erfolgen. Ebenso scheiden nach Auffassung des Amtsgerichts auch deliktische Ansprüche aus, da Wieselei an der Verwechslung offenbar keine Schuld hatte. Mit seiner Drängelei liegt das Mitverschulden dagegen überwiegend bei Flich selbst.

2 Arbeitsteilung kann auch übertrieben werden

In diesem Beitrag möchten wir von einem Finanzgerichtsverfahren berichten, das noch nicht beendet ist – damit die allgemeine Überraschung nicht so groß ausfällt, wenn der unterdessen damit beauftrage Bundesfinanzhof zum gleichen Ergebnis kommen sollte, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Der Sachverhalt dreht sich um die in Rheinhessen ansässige „Dolly Promptfrei Partnerschaftsgesellschaft“, die aus dem beruflichen Zusammenschluss von sieben approbierten Zahnärzten besteht. Im strittigen Veranlagungsjahr 2010 waren fünf weitere Zahnärzte bei der Partnerschaftsgesellschaft angestellt, und so addierten sich die Umsatzerlöse der Praxis auf einen Gesamtbetrag in Höhe von etwa 3,5 Mio. Euro.

Intern, also innerhalb des Gesellschafterkreises der Partnerschaftsgesellschaft, gab es bereits Erörterungsbedarf, weil der Beitrag eines Seniorpartners zu diesem Ergebnis bei nur rund 900 Euro lag. Dieser Senior verwies aber auf seine intensive leitende Tätigkeit in der Gesellschaft, da er sich fleißig und tagesfüllend mit der Organisation des Sach- und Personalbereichs, der Arbeitsplanung, der Arbeitsverteilung, der Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung sowie die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse beschäftigte.

Aber auch extern wurde das alles ein schwieriges Thema, denn nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft ausdrücklich jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in seiner eigenen Person erfüllen muss.

Wie eingangs angedeutet, konnte sich auch das Finanzgericht mit den Gedanken des Finanzamts anfreunden. Die Richter des Finanzgerichts wurden in ihrem Urteil sogar noch deutlicher als die Betriebsprüfer des Finanzamts: Bei einer Gemeinschaftspraxis würde es nicht ausreichen, wenn jeder Gesellschafter (hier also Zahnarzt) über die persönliche Berufsqualifikation verfügt, sondern er müsse die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch durch seine unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung entfalten. Übernimmt einer der Zahnärzte fast nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, dann ist er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig und „infiziert“ mit seiner Gewerblichkeit die gesamte Partnerschaftsgesellschaft.

Die Kette der Überlegungen von Finanzamt und Finanzgericht ist sicherlich nachvollziehbar, aber an einzelnen Punkten kann man schon mal die Frage stellen, ob da nicht doch ein Knick im Gedankengang sein könnte. So ist beispielsweise der Vertragspartner des Patienten nicht Doktor Dolly oder Doktor Promptfrei, sondern die gesamte Dolly Promptfrei Partnerschaftsgesellschaft. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn dem Patienten nicht vom Arzt, sondern von einer netten Mitarbeiterin der Mund abgewischt wird. Mit der gesetzlich definierten Infektion der gesamten Personengesellschaft mit der Gewerblichkeit wird wohl auch eher gemeint sein, dass die Keule der kompletten Gewerblichkeit dann zuschlägt, wenn einzelne Leistungen der Gesellschaft gewerblicher Natur sind. Als klassisches Beispiel wäre hier der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln zu nennen. Weiterhin wirft ein Urteil in dieser Richtung mehr Fragen auf, als es beantwortet: Warum sollen die notwendigen Verwaltungstätigkeiten und die Qualitätssicherung nicht auch ein wesentlicher Bestandteil der freiberuflichen Tätigkeit sein? Wo ist die Grenze, also wann ist der Arzt nicht nur überwiegend, sondern ganz überwiegend in der Verwaltung tätig? Wie werden die Verwaltungszeiten gewertet, die von Berufsträgern erbracht werden müssen, wie etwa die Überprüfung und Freigabe der Abrechnungen gegenüber den Krankenkassen? Was passiert, wenn ein Zahnarzt ein Jahr krank ist? Es kann schließlich lange dauern, bis so ein Mittelhandbruch ausgeheilt ist, also bis der Bohrer wieder sicher an der richtigen Stelle trifft, und in dieser Zeit ist derjenige sicherlich unfähig, seinen Beruf auszuüben, jedoch besteht deshalb keine Erwerbsunfähigkeit. Soll dann die Personengesellschaft gewerblich geprägt sein, weil sich einer der Kollegen in der Rekonvaleszenz befindet und mit gesunden Gelenken den Schreibkram erledigt?

Es gibt also noch gute Gründe, guter Hoffnung zu sein, dass die Richter des Bundesfinanzhofs einen anderen Weg aus dieser Steuerrechtsfrage finden. Gleichwohl wollten wir Sie, liebe Leserinnen und liebe Leser, mit diesem Beitrag leicht vorwarnen. Für den Fall, dass Sie von diesem Thema berührt sein könnten, wäre jetzt der Moment der Vorsorge.

3 Beziehungsfalle für den Entlastungsbetrag

In allen Belangen des wirklichen Lebens gilt längst das Prinzip: Morgen kann schon alles ganz anders sein. Leider ist es so, dass diese Maxime des wahren Lebens und die theoretischen Ansätze der Einkommensbesteuerung nicht immer miteinander im Einklang stehen. Ein Beispiel dafür sind zwei Rechtsinstitute in der Einkommensteuererklärung, bei denen man tatsächlich auf die Idee kommen kann, dass sie sich gegenseitig ausschließen: Gemeint sind die Zusammenveranlagung von Ehegatten mit dem gemeinsamen Leben als Voraussetzung einerseits sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anderseits.

Tatsächlich ist es so, dass die Voraussetzung des Zusammenlebens für die Zusammenveranlagung von Ehegatten für das gesamte Veranlagungsjahr bereits dann erfüllt ist, wenn die beiden Ehepartner es zumindest einen Tag im Jahr miteinander ausgehalten haben. Dagegen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur für jeden einzelnen Monat gewährt wird, in dem ein Erwachsener und sein Kind wirklich allein in einem Haushalt gelebt hat. Bei dieser näheren Betrachtung und wenn der Kopf zum besseren Nachdenken noch etwas schief gehalten wird, löst sich der scheinbare Widerspruch relativ schnell wieder auf. Sicherlich kommen die Denker in den Finanzverwaltungen zum gleichen Ergebnis, aber das ist wohl in diesen Gedankenkreisungen als nicht so schön empfunden worden. Hinzu kommt natürlich auch der allgemeine Konsens, dass man nicht alles haben kann.

Um zu einer Rechtssicherheit zu gelangen, hatten unterdessen auch die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Doppelpack, also anhand von zwei Verfahren, die Gelegenheit, sich ihre eigenen Gedanken zu machen. Somit nicht ganz unerwartet, sah in beiden Verfahren am Ende das höchstrichterliche Ergebnis so aus, dass neben der Zusammenveranlagung auch zeitanteilig der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch genommen werden kann.   Der erste Fall betraf ein bayerisches Ehepaar, das im Jahr 2015 sehr keusch erst mit der Eheschließung zusammengezogen ist. Von den gleichwohl in den Jahren 1993 und 1995 geborenen gemeinsamen Kindern waren bis zur Hochzeit der ältere Sohn beim Vater und die jüngere Tochter bei der Mama gemeldet. In der Einkommensteuererklärung für das bewusste Jahr 2015 beantragten die frisch Vermählten die Zusammenveranlagung und machten für beide Kinder jeweils (also zweimal!) den für die Zeit bis zur Hochzeit anteiligen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend.

Erst war das zuständige Finanzamt gegen diese Idee (weil so auch die Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen eindeutig formuliert sind) und dann sogar noch das Finanzgericht München.

Beim zweiten Verfahren, das zeitgleich beim Bundesfinanzhof anhängig war, wurde das Gegenteil, nämlich ein Trennungsjahr, näher betrachtet. Hier war in einem niedersächsischen Haushalt die Ehefrau am 30. April 2017 ausgezogen, und die beiden gemeinsamen Töchter lebten weiterhin beim Vater. Im Vergleich zum ersten Verfahren wollte der Vater hier „nur“ den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Monate Mai bis Dezember 2017 berücksichtigt haben, und auch das wurde ihm von seinem Finanzamt nicht gestattet, wobei das Niedersächsische Finanzgericht zugunsten des nun alleinerziehenden Vaters urteilte.

Im Ergebnis der klärenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hätten die Getrennten auch noch die Zusammenveranlagung haben können, wenn sie beide in der Zeit von Januar bis April 2017 mindestens an einem Tag nicht nur in einem Haushalt, sondern auch zusammen in diesem Haushalt gelebt hätten … und sich darüber einig sind.

In beiden hier besprochenen Urteilen machten die Richter des Bundesfinanzhofs deutlich, dass Sinn und Zweck des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Eheschließung und auch im Jahr der Trennung sprechen. In diesen Teilen des Jahres befanden sich die Steuerpflichtigen in einer „echten“ Alleinerziehungssituation, für die der Freibetrag die steuerliche Entlastung gewähren soll. Die (vermeintliche) Doppelbegünstigung aus Splittingtarif und Freibetrag hielt der Bundesfinanzhof für unerheblich, denn der Splittingtarif ist in Gleichverdiener-Ehen ohne steuerlichen Vorteil und kann daher nicht immer Mehrbelastungen aus einer vormals alleinigen Haushaltsführung kompensieren.

4 Kein Baurecht und trotzdem kein Veräußerungsgewinn

Der Begriff „Schrebergarten“ ist ein Determinativkompositum aus den Worten „Schreber“ und „Garten“. Der Wortteil „Schreber“ geht dabei auf den Leipziger Orthopäden und Hochschullehrer Daniel Gottlob Moritz Schreber zurück, welcher von 1808 bis 1861 lebte.

Schreber hatte sich nebenberuflich mit den sozialen Folgen des Stadtlebens zu Beginn der Industrialisierung auseinandergesetzt und der Nachwelt umfangreiche Niederschriften hinterlassen mit seinen Gedanken zu systematischer Heilgymnastik, mechanischen Gerätschaften zur Erarbeitung einer korrekten Sitzhaltung bei Kindern oder auch zum therapeutischen Axthauen und zu Sägebewegungen, die etwaige unzüchtige Gedanken verhindern sollten. Heute gilt Moritz Schreber deshalb als einer der Hauptvertreter der „Schwarzen Pädagogik“.

Das, was schließlich nach ihm benannt wurde, ging hingegen gar nicht auf seine Initiative zurück. Vielmehr erhielt im Jahre 1864, also bereits nach Schrebers Tod, ein Gartenverein in Leipzig ihm zu Ehren seinen Namen. Und die Grundidee dieses Leipziger Vereins wurde in den gesamten deutschsprachigen Raum (und darüber hinaus) exportiert.

Diese Idee bestand und besteht darin, dass Kleingärten der Erholung in der Natur dienen und Stadtbewohnern nach dem Vorbild alter Bauerngärten den Anbau von Obst und Gemüse ermöglichen sollen. Damit das auch immer so bleibt, gibt es in Deutschland ein entsprechendes Gesetz: das Bundeskleingartengesetz. Kleingärten sollen somit kein Ersatz für den Wohnungsneubau sein, sondern sie sollen den Bewohnern des Geschosswohnungsbaus einen schönen Ausgleich bieten. Deswegen ist es in fast allen Kleingärtnervereinen untersagt, in den Parzellen dauerhaft zu wohnen.

In Deutschland ist es zudem meistens so, dass die kleinen Gärten von den Gemeinden oder den Eisenbahnen gepachtet sind, was sicherlich daran liegen wird, dass auf diesen Flächen „eigentlich“ ein Reserviert-Schildchen steht und sie in einer nichtdefinierten Zukunft eine Rolle bei Infrastrukturprojekten spielen könnten.

Manfred Mullpfeffer nun war aber an einer Gemeinschaft von Schreber-Gärtnern interessiert, bei der den Vereinsmitgliedern das Grundstück im Außenbereich einer bayerischen Gemeinde anteilig selbst gehörte. Im Dezember 2009 kaufte er sich dort mit 60.000 Euro für 2 von 47 Teilen ein. Dem früheren Eigentümer des Miteigentumsanteils war im Jahr 1967 ein „Gartenhaus“ mit einem Aufenthaltsraum in der Größe von 12,3 Quadratmetern, ein Geräteraum sowie ein Freisitz unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt genutzt werden dürfe.

Vielleicht war es ja ein Messfehler, aber in Wirklichkeit war das Gartenhäuschen ein Bungalow mit 60 Quadratmetern Wohnfläche, welches mit Gas beheizt wurde und an alle denkbaren Medien angeschlossen war. Mullpfeffer nutzte das Häuschen ganz offiziell: Beim Einwohnermeldeamt war es als sein Hauptwohnsitz angegeben.

Nicht überliefert ist, weshalb Mullpfeffer seinen Eigentumsanteil am Grundstück mit Wirkung zum Januar 2015 für einen Betrag in Höhe von 152.000 Euro verkaufte. Man würde wohl nur fruchtlos auf Vorurteilen herumreiten, wollte man diese Tatsache allein an der vorgeschriebenen Wuchshöhe von Koniferen oder der Ausrichtung von Tomatenpflanzen festmachen…

Wie auch immer: Innerhalb von zehn Jahren hatte Mullpfeffer seinen Immobilienanteil gekauft und wieder verkauft. Der realisierte Gewinn zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis unterliegt der Einkommensteuer – wenn nicht die berühmte Ausnahme bei Verwendung zu eigenen Wohnzwecken greift. Von der Erfüllung dieser Bedingung ging Mullpfeffer aus. Doch das Finanzamt sah das anders, und das Finanzgericht München ebenfalls. Dort war man der Meinung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Auch die im Finanzgerichtsverfahren bemühte und zuständige Baubehörde beteuerte, dass das dauerhafte Bewohnen des „Gartenhauses“ ohne Baugenehmigung eine baurechtswidrige Nutzung darstellt und daher das Gebäude auch nicht bewohnt wurde. Es könnte gut sein, dass sich die Richter beim Bundesfinanzhof die Frage gestellt haben, was Mullpfeffer anderes mit dem Häuschen gemacht haben könnte, als es zu bewohnen.

Jedenfalls gaben die Richter des Bundesfinanzhofs der weitergereichten Klage von Mullpfeffer statt. Das gesetzliche Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt unter anderem voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, und dies betrifft vor allem die reale Beschaffenheit des Gebäudes. Auch eine baurechtswidrige Nutzung kann also eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ sein. Sinn und Zweck der Freistellung des Gewinns ist eben die Verhinderung einer ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes, wobei es egal sein muss, ob der Verkauf der Immobilie wegen eines Streits über die Wuchshöhe der Koniferen erfolgt oder wegen eines Arbeitsplatzwechsels.

Das Schrebergarten-Verkaufs-Problem ist sicherlich untypisch, aber in der Nachbetrachtung und mit Blick auf das berühmte „Große und Ganze“ ergibt jedes andere Urteil keinen Sinn. Sonst stünde künftig auch die Frage im Raum, wie mit formell baurechtswidrigen Objekten, die aber materiell genehmigungsfähig sind, umzugehen wäre. So ist diese Entscheidung nicht nur für Datschen und andere Gebäude in Kleingartenanlagen anzuwenden; sie gilt ebenso für alle „Schwarzbauten“ im Außenbereich, unerlaubte und nicht genehmigte Dachausbauten oder für die Umnutzung von Gewerbefläche in Wohnraum. Es kommt im Rahmen der objektbezogenen Betrachtungsweise allein darauf an, dass das Objekt zum Wohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch wirklich bewohnt wird. Das ist ein ganz objektiver Umstand, der von einem Steuerpflichtigen wie Mullpfeffer nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast im Besteuerungsverfahren darzulegen, im Streitfall zu beweisen ist und auch relativ leicht bewiesen werden kann.

Abschließend würde man aber sicherlich gerne noch wissen wollen, ob der derjenige, der Mullpfeffers Eigentumsanteil gekauft hat, unterdessen Besuch von der Baubehörde bekam…

5 Corona-Epilog: Endabrechnung jetzt auch für Überbrückungshilfen

Angekündigt – und schon nach wenigen Monaten ist das Portal geöffnet: Seit dem 5.Mai 2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen der Phasen I bis III sowie für die November- und die Dezemberhilfen durch prüfende Dritte eingereicht werden. Die Anträge für diese Hilfen basierten häufig auf Umsatzprognosen und auf prognostizierten Kosten. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Für die von den geförderten Unternehmen beauftragten prüfenden Dritten gilt zur Erledigung eine Frist bis zum 31. Dezember 2022. In einem ersten Schritt legt der prüfende Dritte, der die ursprünglichen Anträge eingereicht hat, im Internetportal ein Organisationsprofil für den Antragstellenden an. Im Organisationsprofil werden die aktuell gültigen Stammdaten des Antragstellenden und im Falle eines verbundenen Unternehmens alle übrigen Unternehmen des Verbundes zentral erfasst. In einem zweiten Schritt werden die ursprünglichen Anträge dem Organisationsprofil zugeordnet. Anschließend wird sukzessive für jedes der beantragten Förderprogramme ein separater Antrag auf Schlussabrechnung ausgefüllt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt sodann in der Reihenfolge der Leistungszeiträume der Programme, um Abhängigkeiten aufzulösen. Am Ende des Verfahrens werden von den jeweiligen Landesbanken die endgültigen Bescheide erlassen, und es erfolgt eine Abrechnung mit den bereits ausgezahlten Hilfen.

So, wie es bisher angekündigt wurde, klingt es „einfach“ und „problemfrei“. Es rückt aber nun auch der Moment der Wahrheit näher, ob und in welchem Umfang mit den Endabrechnungen die im Jahr 2020 gezahlten Überbrückungshilfen im Nachhinein „demontiert“ werden.

6 Corona-Epilog: Auswirkungen auf Dauerverträge

Natürlich ist das Thema „Corona“ nicht Geschichte. Allerdings wird es nach und nach mit viel Bedacht, den man in der Zeit der „heißen Phase“ nicht zur Verfügung hatte, in allen Dimensionen aufgearbeitet. Bereits in unserer letzten Ausgabe des Infobriefes haben wir von einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren berichtet, bei dem ein junges Pärchen die Anzahlung für die Anmietung ihrer Hochzeitsfeier-Lokalität vom Vermieter zurückerstattet haben wollte. Um daran anzuschließen, möchten wir von drei weiteren Streitfällen berichten, wovon ein Fall beim Bundesgerichtshof und die beiden anderen Fälle beim jeweiligen Oberlandesgericht endeten.

Im Mai 2019 meldete der junge und nicht immer so dynamische Dieter Dörschli aus Papenburg im Emsland bei einem Fitnessstudio seine Mitgliedschaft an, die vertragsgemäß im Dezember 2019 offiziell starten (bis dahin durfte er schnuppern) und von da an 24 Monate laufen sollte. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wurde, belief sich auf 29,90 Euro nebst einer halbjährigen Servicepauschale.

Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie musste das Fitnessstudio in der Zeit vom 16. März 2020 bis 4. Juni 2020 aber komplett schließen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum wurden gleichwohl weiterhin von Dörschlis Konto eingezogen. Mit einem netten Brief vom 7. Mai 2020 erklärte Dörschli die Kündigung seiner Mitgliedschaft, was das Fitnessstudio zum Dezember 2021 akzeptierte. Das empfand Dörschli jedoch nicht als ausreichend, zumal das Fitnessstudio durch die vielen Einschränkungen nach dem 4. Juni 2020 zwar geöffnet war, sich ein richtig schönes Fitnessstudio-Feeling bei Dörschli aber nicht wieder einstellen wollte.

So schrieb Dörschli am 15. Juni 2020 wieder einen Brief und verlangte vom Fitnessstudio die Rückzahlung der per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 4. Juni 2020. Nachdem keine Rückzahlung erfolgte, forderte Dörschli das Fitnessstudio auf, ihm für den Schließungszeitraum wenigstens einen Wertgutschein über den eingezogenen Betrag auszustellen. Stattdessen wurde ihm eine „Gutschrift über Trainingszeit“ für den Zeitraum der Schließung angeboten. Damit war Dörschli nicht einverstanden, und die Angelegenheit machte seine gerichtliche Karriere bis zum Bundesgerichtshof als Instanz der Revision.

Die Richter des Bundesgerichtshof bestätigten in ihrem Urteil die Urteile der beiden vorherigen Instanzen und damit wurde Dörschlis Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge stattgegeben. Zur Begründung wurde festgestellt, ein Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn wie in diesem Falle ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.

Der Unterschied zur Anmietung der Hochzeitsfeier-Räume, von der wir in unserer letzten Ausgabe berichtet hatten, besteht darin, dass bei dem Vertrag mit dem Fitnessstudio eine mehrmonatige feste Vertragslaufzeit gegen Zahlung eines monatlich fällig werdenden Entgelts vereinbart worden war. Das heißt, der Betreiber des Fitnessstudios schuldet seinem Vertragspartner die Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liegt in der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder im Erreichen bestimmter Fitnessziele oder zumindest dem Erhalt von Fitness und körperlicher Gesundheit. Aufgrund dessen sind für den Vertragspartner gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung.

Im zweiten Streitfall, von dem wir in diesem Beitrag berichten möchten, hatte die Geschäftsführung vom Möbelhaus „Millimanns Mutige Möbel“ in der Lokalpresse von Osnabrück gelesen, dass der Gesetzgeber in einen Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hineinformuliert hat, dass die Corona-Pandemie in Bezug auf Gewerbemietverträge automatisch die Vermutung des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ auslöst. Also kommunizierte das Möbelhaus mit den Vermietern eines ihrer Lagerhäuser, und mit einem Fingerzeig auf die gesetzliche Vermutung wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage festgestellt und die Mietzahlungen wurden eingestellt.

Nachdem die Vermieter davon ausgehen mussten, dass eine weitere Kommunikation zu nichts führen würde und rund 61.000 Euro Kaltmiete auf den Konten fehlten, wurde in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass „Millimanns Mutige Möbel“ noch immer eine sichere Geschäftsgrundlage mit den Vermietern der Lagerräume hatte. Es besteht also kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete, denn die Lagerhalle ist in der Lockdown-Zeit durchaus als Lagerhalle nutzbar gewesen. Das ist vor allen Dingen deshalb so, weil das Möbelhaus die Möbel in den Schließzeiten online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt hat.

Das Möbelhaus war sicherlich vom Lockdown betroffen, aber die Lagerhalle war es in ihrer Funktion ganz bestimmt nicht. Anders ausgedrückt: Wäre es nicht um das Lager, sondern um das Ladengeschäft gegangen, dann hätte die Klage wohl auch Aussicht auf Erfolg gehabt.

Zu diesem Urteil des Oberlandesgerichts muss vorsorglich ergänzt werden, dass die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen wurde. Bis zum Redaktionsschluss dieses Infobriefes konnten wir nicht in Erfahrung bringen, ob die Geschäftsführung des Möbelhauses „Millimanns Mutige Möbel“ von dieser Gelegenheit tatsächlich Gebrauch gemacht hat.

In dem dritten Gerichtsverfahren, von dem wir hier berichten möchten, betrieb die Tergeo Ltd. bereits seit dem Jahr 2006 in Frankfurt am Main eine Reinigungsannahme. Die vereinbarte monatliche Miete in Höhe von 2.400 Euro plus 270 Euro als Nebenkostenvorauszahlung wurde regelmäßig pünktlich überwiesen. Da im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus viele berufliche und private Veranstaltungen entfielen, lieferten deutlich weniger Menschen ihre Kleidung bei der Tergeo Ltd. ab, um sie professionell reinigen zu lassen. Dies führte ab März 2020 zu einem deutlichen Umsatzeinbruch. In der Zeit von April bis Juli 2020 zahlte die Tergeo Ltd. deshalb keine Miete, und die Vermieter bemühten die Gerichtsbarkeit. Weder das Verfahren am Landgericht noch die Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt (Main) waren für die Tergeo Ltd. Erfolgreich. Sie wurde dazu „verdonnert“, die rückständigen Mieten vollständig zu zahlen.

Diese Rechtsprechung wurde so begründet, dass zwar die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die Folgen der Pandemie schwerwiegend gestört war und sich die behördlichen Anordnungen auch auf den nicht unmittelbar von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffenen Geschäftsbetrieb der Reinigungsannahme ausgewirkt hat. Aber die Tergeo Ltd. konnte wohl vor Gericht nicht darlegen, dass ihr das Festhalten am Mietvertrag unzumutbar gewesen wäre. Es fehlte ein Vortrag zu relevanten Umständen, wie insbesondere der Kostenstruktur des Geschäftsbetriebs und ihrer Entwicklung, der allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tergeo Ltd. sowie der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden oder ein Anspruch auf sie bestand.

Auch zu diesem Urteil wurde die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen, und auch in diesem Fall ist noch nicht bekannt, ob die Tergeo Ltd. davon Gebrauch gemacht hat. Wir nehmen an, wir werden weiterhin über die zivilrechtlichen Folgen der Corona-Maßnahmen berichten…

7 Zeit für das Transparenzregister

Wir hatten unseren Infobrief schon bei anderen Gelegenheiten genutzt, um Sie, liebe Leserinnen und Leser, auf ein Thema aufmerksam zu machen, das – eigentlich – gar nichts mit dem Steuerrecht zu tun hat und sich – vielleicht gerade deshalb – still und leise auf den Aufgabenzettel all derjenigen geschoben hat, die nicht als einzelne natürliche Person unternehmerisch tätig sind. Bislang handelte es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sogenanntes Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand deshalb bisher keine Veranlassung, einen strukturierten Datensatz im Transparenzregister zu hinterlassen.

Leider ist diese Auffanglösung unterdessen mit dem zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TrFinG) zu einem Vollregister ausgewachsen. Wir nehmen dieses Thema in diesem Infobrief wieder auf, weil nun nach und nach die Übergangsfristen auslaufen. Für Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) sowie für Kommanditgesellschaften auf Aktien (KG a.A.) lief die Frist bereits zum 31. März 2022 aus. Alle anderen Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften (e.G.) oder die Europäische Genossenschaften (SCE) aber auch Partnerschaft (PartG bzw. PartG mbB) müssen sich unterdessen sputen, um den 30. Juni 2022 einzuhalten. Für alle anderen wie etwa die eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG) verbleibt eine letzte Frist zur Erledigung bis zum 31. Dezember 2022. Lediglich Vereine brauchen keine Aktivitäten zu entfalten, denn sie werden anhand der im Vereinsregister enthaltenen Daten automatisch in das Transparenzregister eingetragen. Gleichwohl ist den Vereinsvorständen wärmstens ans Herz gelegt, die Automatik zu überprüfen.

Haben Sie noch Fragen zum Transparenzregister? Es wäre überraschend, wenn es nicht so wäre. Wie auch immer: Wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

8 K wie … Kfz-Steuer

Immer wieder geht es um das leidige Thema „Auto“. Kaum ein anderer Gegenstand ist mit so vielen Emotionen besetzt – positiven wie negativen. Damit verbunden sind die ständigen, in ihrer Grundstimmung wechselnden Aktivitäten der Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hier etwas zu bestimmen haben oder zumindest einen Regelungsanspruch für sich reklamieren. Dadurch ist das Auto für unseren Infobrief stets ein sehr dankbares Thema, denn es gibt immer etwas Neues zu erzählen. Und nichts davon ist langweilig; nicht einmal die Kfz-Steuer.

Spannend ist also bereits die Frage, welche Autos eigentlich der Kfz-Steuer unterliegen. Die Antwort ist einfach: alle, die in Deutschland auf den öffentlichen Straßen durch die Gegend fahren. (Dabei lassen wir andere rollende Gegenstände wie Lastkraftwagen, Mopeds oder Anhänger einmal außen vor.) Das bedeutet, dass auch für Wagen mit ausländischen Kennzeichen grundsätzlich Steuern fließen müssten; allerdings wird auf die Erhebung der Kfz-Steuer verzichtet, wenn die Autos nur durch Deutschland durchfahren, wenn sie in Deutschland repariert werden sollen oder wenn privat verwendete Autos nur vorübergehend – für die Dauer von bis zu einem Jahr – hier sind. Es wäre aber ein arger Trugschluss, zu glauben, dass diese dritte Variante durch eine jährliche Reise ins Ausland zum Zigarettenholen zur Anwendung kommen könnte.

Am Ende steht natürlich die Frage nach der Höhe der Kfz-Steuer. Bei Autos mit Hubkolbenmotor (dann also, wenn man Otto oder Diesel gut findet) ist der Hubraum selbst die Bemessungsgrundlage. Je nach dem, von welcher Qualität das ist, was bei dem Auto hinten wieder herauskommt, staffelt sich der Steuersatz. Konkret liegt er bei einem Wagen, der von einem Otto-Motor mit der Schadstoffeinstufung „Euro 3“ angetrieben wird, bei einem Betrag von 6,75 Euro. Bei einem älteren, noch nicht zum Oldtimer beförderten Kaliber, das leider nicht schadstoffarm und mit Fahrverboten belegt ist, wird von der zuständen Zoll-Dienststelle je Kalender und je Kubikzentimeter ein Betrag von 25,36 Euro in Rechnung gestellt.

Bei Autos, die gar keinen Kolbenmotor haben, also etwa Elektrofahrzeuge, bemisst sich die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Für die Elektrofahrzeuge ermäßigt sich die Steuer noch einmal auf die Hälfte, aber auch das ist für Neuzulassungen bis zum 31. Dezember 2025 noch egal, weil diese Vehikel zumindest bis dahin steuerbefreit sind. Wenn bei hybriden Fahrzeugen die Kolben-Elektro-Mischkalkulation eine bestimmte begeisterungsfähige Kohlendioxidemission unterschreitet, dann kommen die Fahrzeughalter in den Genuss eines jährlichen Kfz-Steuer-Freibetrages in Höhe von satten 30 Euro.

Eine Frage bleibt noch: Wie lange gibt es die Kfz-Steuer bereits? In diesem Sinne Pionier war das Großherzogtum Hessen-Darmstadt im Jahre 1899. Das ist beeindruckend, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Carl Benz im Jahr 1885 bereits auf seinem Dreirad durch Mannheim tuckerte.