Infobriefe

Infobrief März 2019

25.06.2019

„Mensch: Ein Tier, das Geschäfte macht; kein anderes Tier tut dies – kein Hund tauscht Knochen mit einem anderen.“

Adam Smith (1723-1790)

Liebe Mandanten, liebe Geschäftsfreunde,

2019 ist das große Leonardo da Vinci-Jahr. Am 2. Mai 1519 nämlich war der große Künstler und Universalgelehrte gestorben. Sein Todestag jährt sich also zum 500. Mal. Viele seiner Zeichnungen und Gemälde haben Weltruhm erlangt, allen voran natürlich die „Mona Lisa“. Doch wussten Sie, dass da Vinci auch schon ein funktionsfähiges Auto entworfen hatte? Es sollte durch ein Uhrwerk angetrieben werden, dessen Federn durch die Räder aufgezogen werden mussten. Weit gekommen wäre man mit da Vincis Auto nicht, es wäre nur ein paar Meter weit gerollt und hätte außerdem nur geradeaus und nach rechts fahren können. Aber im Jahr 1478 war sein Gefährt dennoch eine revolutionäre Idee.  

Von da Vincis „Fiat“ bis zu den Ferraris und Lamborghinis von heute ist es eine weite Entwicklung. Wie angesagt die modernen italienischen Flitzer sind, mitunter sogar als Firmenwagen, zeigt der Artikel über „Vorsteuer für das Luxusauto“ in diesem Infobrief. Außerdem finden Sie in dieser Ausgabe einen Beitrag über die Steuerschuld bei Bauträgern. Und auch, ob bei einem zugigen Zuhause eine Mietminderung geboten sein könnte, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.  

Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche und unterhaltsame Lektüre. Ihr Team von  Wagemann + Partner





1. Steuerschuld bei Bauträgern

Das Bauträgergeschäft hatte in den letzten Jahren mit einem umsatzsteuerrechtlichen Thema zu kämpfen, das kein Ende nehmen will. Schreibt ein Dienstleister eine Rechnung, schlägt er üblicherweise für seine erbrachte Arbeit die Umsatzsteuer drauf und gibt diese dann direkt an das Finanzamt weiter. Über weite Gebiete des Wirtschaftslebens funktioniert das ganz gut. Aber es gab und gibt auch Bereiche, in denen das Prinzip zugunsten einzelner Teilnehmer weidlich ausgenutzt wurde. So etwa in der Baubranche, wo ein Bauunternehmer die Erledigung der Bauleistungen auf einen Sub-Unternehmer auslagerte, der die Angelegenheit wiederrum an einen Sub-Sub-Unternehmer weitergab, der allerdings als Werkzeug auch nur einen Computer und keine Maurerkelle zur Verfügung hatte, weshalb dann auch noch der Sub-Sub-Sub-Unternehmer zum Einsatz kam.

In diesem System waren die Ausfälle bei der Erhebung der Umsatzsteuer unermesslich. Das Dilemma sollte nach österreichischem Vorbild mit der ab dem Jahr 2004 geltenden Übertragung der Umsatzsteuerschuld behoben werden – was soweit auch geklappt hat. Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmer, die Bauleistungen verkaufen, für die Umsatzsteuer aus den eingekauften Bauleistungen selbst aufkommen müssen.

Die große Quizfrage aber war, ob die klassischen Bauträger definitionsgemäß zu denen gehören, die Bauleistungen kaufen und verkaufen. Es wird den Leser nicht überraschen, dass die Finanzverwaltung sich schnell und eindeutig darauf festlegte, diese Frage mit „Ja, natürlich“ zu beantworten. So klar war die Antwort eigentlich nicht, aber weil der durchschnittliche Bauträger auch noch andere Dinge beachten muss, hat man sich in der Praxis an die Verwaltungsmeinung gehalten und die Übernahme der Steuerschuld umgesetzt.

Der Frieden hielt bis August 2013, als der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Übernahme der Umsatzsteuerschuld für Bauträger doch nicht gilt. Die Finanzverwaltung versuchte zuerst, auf diese Rechtsentwicklung nicht zu reagieren. In der Stellungnahme dazu meinte man, dass der beim BFH behandelte Fall völlig anders sei als alle anderen Fälle, weshalb dieses BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus nicht weiter anzuwenden wäre. Diese Taktik hielt die Finanzverwaltung allerdings nur bis Februar 2014 durch. Dann wurde der Gesetzestext eindeutiger formuliert.

Soweit die Rechtsentwicklung in aller Kürze. Leider ist es nicht so, dass man ab März 2014 einfach alles anders machen musste. Vielmehr galt das, was man vorher getan hatte, jetzt als falsch. Und egal war das für die meisten Bauträger nicht, denn zumindest die von ihnen fertiggestellten Wohnimmobilien wurden ohne Umsatzsteuer an den Endbewohner verkauft, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich war. Die Bauträger haben also ein Interesse daran, die gepflegt falsch abgeführte Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt erstattet zu bekommen.

Natürlich müsste man dieses Umsatzsteuerguthaben eigentlich an Bauunternehmer weitergeben, aber dazu müssten diese neue Rechnungen schreiben. Einfach abzuwarten ist auch keine Option, denn im ungünstigsten Falle schreiben die Bauunternehmer neue Rechnungen mit Umsatzsteuer, und der Bauträger kann sich das Geld nicht mehr vom Finanzamt holen, weil die eigene Steuerveranlagung längst bestandskräftig ist. In diesem Falle wäre die Umsatzsteuer zwei Mal bezahlt und null Mal erstattet. Genau vor diesem Dilemma stand die Bauträgergesellschaft MeineScholle GmbH aus München. In den Jahren 2011 bis 2013 errichtete sie diverse Gebäude und veräußerte sie an Dritte. Für die Errichtung der Gebäude wurden Bauleistungen von im Inland ansässigen Firmen bezogen. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass Nettorechnungen gestellt werden, und der Bauträger MeineScholle GmbH die Schuldnerschaft für die Umsatzsteuer übernimmt.

Diese Steuern auf die eingekauften Bauleistungen beliefen sich im Jahr 2011 auf einen Betrag in Höhe von 31.688 Euro, für das Jahr 2012 in Höhe von 201.677 Euro sowie für das Jahr 2013 in Höhe von 318.956 Euro. Es ist nicht überliefert, ob gerade eine Betriebsprüfung bei der Gesellschaft beendet worden war oder ob das Finanzamt auf die hier erzählte Rechtsentwicklung reagieren wollte, jedenfalls wurde im Juni 2016 mit gesonderten Bescheiden der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Nun war es höchste Zeit für die Geschäftsführung der MeineScholle GmbH, eine Entscheidung zu treffen. Sie legte gegen die Bescheide Einspruch ein und beantragte, die gesamten oben genannten Beträge (wieder) zu erstatten. Der Einspruch wurde – nicht ganz überraschend – zurückgewiesen. Zur Begründung folgte das zuständige Finanzamt einer neuen bundesweit angewandten Taktik, um die Steuerrückzahlungen zu vermeiden. Über den Verweis auf die gesetzlichen Regelungen für den falschen bzw. unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer hieß es, die Umsatzsteuer könne nur dann erstattet werden, wenn die MeineScholle GmbH nachweist, dass sie die Umsatzsteuer an die Baufirmen bereits gezahlt hat und diese Firmen auch schon ihre eigenen Steuerveranlagungen geändert und bezahlt haben. Natürlich konnten diese Nachweise nicht erbracht werden, und die Angelegenheit wurde finanzgerichtsanhängig.

Der eingeschlagene gerichtliche Weg war für die Gesellschaft erfolgreich. Nicht nur das Finanzgericht, sondern auch der BFH entschieden, dass der Bauträger das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ganz einfach geltend machen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des Bauunternehmens erfüllt hat oder ob die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt bestehen könnte. Zur Begründung verweist das hohe Gericht auf die klaren Anweisungen in den Übergangsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes und stellt dazu auch noch verblüffend einfach und logisch fest, dass entgegen der Auffassung des Finanzamtes das Verlangen nach einer gesetzeskonformen Besteuerung weder treuwidrig noch eine unzulässige Rechtsausübung ist.





2. Keine Vaterschaft für Mütter

Sicherlich werden Sie, liebe Leserinnen und liebe Leser, die letzten Entwicklungen in der Systematisierung von Geschlechtern und ihren Rechten verfolgt habe. Wenn – wie im Satz zuvor – Leser und Leserinnen angesprochen werden, ist das eine Selbstverständlichkeit, die sich allerdings über lange Zeit hinweg erst durchsetzen musste. Und auch sie greift eigentlich zu kurz. Stellenanzeigen nämlich richten sich nach der höchstrichterlichen Feststellung, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt, nunmehr an Bewerber des Geschlechts „männlich“, „weiblich“ und „divers“. Was „divers“ alles bedeuten kann, ist beispielsweise bei der Einrichtung eines Facebook-Accounts sichtbar: Dort werden neben „männlich“ und „weiblich“ noch 58 weitere Geschlechtsoptionen angeboten.

Mit unseren Infobriefen, das sei an dieser Stelle betont, möchten wir stets alle Personen ansprechen, die sich die Zeit nehmen, unsere Texte zu lesen. Und wir möchten diesmal von einem Fall berichten, der zeigt, dass es dem Gesetzgeber bei diesem Thema nicht gelingt, abgeschlossen durchdachte Lösungen anzubieten:   Die Chemnitzerinnen Dolores Umbritsch und Petra Porskopf lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der „Ehe für alle“ schlossen die beiden Frauen im Oktober 2017 durch Umwandlung der Lebenspartnerschaft die Ehe. Nur einen Monat später brachte Umbritsch ein Kind zur Welt. Es war nach gemeinsamem Entschluss der Frauen durch eine medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt worden.

Im Geburtenregister wurde Umbritsch als Mutter eingetragen. Doch weigerte sich die Behörde, ihre Ehefrau, Frau Porskopf, als weiteren Elternteil zu vermerken. Das daraufhin von Porskopf angesprochene Amtsgericht wies das Standesamt an, sie „als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter“ hinzuzufügen. Aber auf die hiergegen vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht eingelegten Beschwerden hob das Oberlandesgericht Dresden den amtsgerichtlichen Beschluss wieder auf und wies den Antrag der Ehefrau zurück.

Da die Standesamtsaufsicht die Angelegenheit offenbar endgültig geklärt haben wollte, wurde der Fall sodann noch beim Bundesgerichtshof, dem BGH, verhandelt. Allerdings kam auch der zu keinem anderen Ergebnis als das Oberlandesgericht. Mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur „Ehe für alle“ hat der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch das Abstammungsrecht (noch) nicht geändert.

An dieser Stelle ist es wohl mal wieder notwendig, einen Gesetzestext im vollen Wortlaut zu zitieren. In § 1592 Nr. 1 BGB „Vaterschaft“ heißt es: „Vater eines Kindes ist der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.“.

Die direkte Anwendung dieser Regelung kommt also, so die Feststellung des Gerichts, für Frau Porskopf nicht in Betracht. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der „Ehe für alle“ bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beenden und hierzu rechtliche Regelungen beseitigen wollte, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, er habe es versehentlich versäumt, die bestehende Differenzierung im Abstammungsrecht aufzuheben. Vielmehr hatte der Gesetzgeber bei der Neuregelung insbesondere eine „konkrete und symbolische Diskriminierung“ im Blick, die er darin erkannte, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe verwehrt war. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber – bisher – von einer Reform des Abstammungsrechts bewusst Abstand genommen hat.

Die Entscheidung des BGH ist sicherlich juristisch nachvollziehbar, für das praktische Leben allerdings unverständlich. Mit der einen Antwort entstehen viele neue Fragen. Was wollte also der Gesetzgeber mit dem Abstammungsrecht erreichen? Unglücklicherweise sind die Autoren von damals bereits alle verstorben, und wir können sie nicht mehr befragen. Wahrscheinlich hätten sie Schwierigkeiten, das Problem zu lösen, weil sich die Werte, die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht zuletzt auch viele andere Paragrafen des BGB grundlegend verändert haben.

Automatisch drängt sich die Frage auf, wie der BGH eigentlich eine Abwandlung des Falls gelöst hätte: Porskopf war früher männlich, hat mit Frau Umbritsch das Kind gezeugt und sich danach in eine Frau umwandeln lassen. Biologisch ist dieser Fall jedenfalls lösbar. Juristisch offenbar nicht.

Bei der Lösung dieser Fragen geht es bei weitem nicht allein um Emotionen, sondern auch um viele praktische Dinge, wie etwa die Eintragung der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte. Für Porskopf gäbe es noch einen Plan B: Sie könnte das neu geborene Kind ganz klassisch adoptieren. Das Gleiche wie eine gesetzliche Elternschaft wäre das aber nicht.



3. Mietminderung auf Durchzug

In der deutschen Sprache finden sich immer wieder wunderschöne Begriffe, die Sachverhalte und Zustände, welche am Rand des Zumutbaren liegen, nett und positiv beschreiben. Meist bestehen sie aus einem Wort mit vielen positiven Bezügen und einem weiteren Wortbestandteil, das dem Ganzen eine andere Richtung gibt, wie etwa „suboptimal“ oder „Verschlimmbesserung“.

Rund um Wohnungen wird als weiteres Beispiel der Begriff „Wärmebrücke“ gepflegt. Während „Wärme“ ein wohliges Gefühl vermittelt, gelangt man erst mit dem zweiten Gedanken zu der Einsicht, dass es eben nicht um Wärme geht, sondern um das, was dazwischen ist. Etwas rustikaler ausgedrückt, bedeutet eine Wärmebrücke, dass ein Riss in der Wand ist, durch den der Wind ungemütlich bläst, sodass es an dieser Stelle in der Wohnung „zieht wie Hechtsuppe“. Mit der praktischen Ungemütlichkeit von Wärmebrücken mussten die Eheleute Petter und Wieselei umzugehen lernen. Die beiden Familien aus der schönen Stadt Reinbek wohnten in Häusern, die in den Jahren 1968 bzw. 1971 unter Beachtung der damals geltenden Bauvorschriften und technischen Normen errichtet worden waren.

Unter Berufung auf Mängel der Wohnungen machten die Familien jeweils bei ihrem Vermieter Gewährleistungsansprüche geltend und begehrten dabei unter anderem wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ die Feststellung einer Mietminderung sowie die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung. In beiden Verfahren hatten die Ehepaare beim Landgericht Lübeck Erfolg. Bezogen auf die Wohnung der Wieseleis verdonnerte das Landgericht den Vermieter zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 12.000 Euro zur Anbringung einer Innendämmung, um der Gefahr einer Schimmelpilzbildung entgegen zu wirken. Da die Revision zulässig war, trug der beklagte Vermieter das Verfahren weiter zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass weder die Petters noch die Wieseleis Ansprüche auf Mietminderung und Mangelbeseitigung hatten, weil die Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen seien, wenn dieser Zustand mit den damals beim Bau geltenden Vorschriften und technischen Normen in Einklang stand. Zur Begründung verwiesen die hohen Richter darauf, dass die Mieter ohne besondere Vereinbarung nach der Verkehrsauffassung erwarteten, dass die von ihnen angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, müssen diese eingehalten werden. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab entsprechen die Wohnungen der beiden Ehepaare jedoch, sodass kein Sachmangel vorliegt. Denn in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten. Demgemäß waren Wärmebrücken ein allgemein üblicher Bauzustand.

Damit zerschmetterten die Richter des Bundesgerichtshofs die Überlegungen der Landgerichts-Richter, wonach es die Erfordernisse des „zeitgemäßen Wohnens“ rechtfertigen, die Beschaffenheit einer Mietwohnung hinsichtlich der Wärmedämmung an aktuelle Vorschriften und an das heutzutage zumutbare Lüftungs- und Heizverhalten anzupassen.   Bei der vereinbarten Miete ist natürlich eingepreist, dass die Wohnung nicht saniert oder grundlegend modernisiert ist. Bezogen auf den Komfort wird man also bei einer kleineren Miete damit leben müssen, sich mit dem regelmäßigen Stoß- und Querlüften zu beschäftigen. Anderseits aber kann das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht vollumfänglich richtig sein. So hat man beispielsweise in den 60-iger Jahren gerne mit Asbest gearbeitet, und man wird als Mieter heute keine Asbestbelastung einfach so akzeptieren müssen, auch wenn der Einbau damals erlaubt war. Damit stellt sich die Frage: Wo genau verläuft die Grenze zwischen einer Asbestkontamination und der Gefahr einer Schimmelpilzbildung?



4. Vorsteuer für das Luxusauto

Wenn rund ums Steuerrecht Themenarmut herrscht, dann bleibt immer noch das Auto. Darüber nämlich gibt es jederzeit etwas zu berichten. Auch die eine oder andere Betriebsprüfung könnte ohne Feststellung zu Ende gehen, wenn es da nicht noch dieses eine Auto im Betriebsvermögen gegeben hätte. Und so hatte im Spätherbst des letzten Jahres das Finanzgericht Hamburg zwei Fälle auf dem Tisch, bei denen über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen zu entscheiden war.

Im ersten Fall hatte ein Reinigungsunternehmen in einen Lamborghini Aventador investiert. Der Katalogpreis, also das, was der Steuerberater „Bruttolisteninlandspreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung“ nennt, lag für dieses Gefährt bei schlanken 298.475 Euro. Hierbei wurde vom Finanzamt nicht moniert, dass die Privatnutzung des Flitzers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nach der 1%-Methode versteuert wurde (also mit einem monatlichen Sachbezug in Höhe von 2.948 Euro). Vielmehr wurde der Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Autos verwehrt, weil unter Berücksichtigung der jährlichen Betriebsergebnisse in Höhe von 90.000 bis 100.000 Euro diese Anschaffung ein unangemessener Repräsentationsaufwand wäre. Die lenkende Person von Auto und Putzfirma argumentierte dagegen, dass es in der Vergangenheit immer wieder gelungen war, über die Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen.

Im zweiten Fall, mit dem sich das Finanzgericht zu befassen hatte, ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California durch ein Unternehmen, das seine Einnahmen mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen erwirtschaftete. Anders ausgedrückt, beteiligte sich die Firma am großflächigen Aufbau von Windrädern.

Der Ferrari war mit einem Bruttokaufpreis von 182.900 Euro eigentlich deutlich preiswerter als der Lamborghini der Reinigungsfirma. Der Geschäftsführer der Projektentwickler begründete seine Kaufentscheidung aber auch damit, dass er mit dem Fahrzeug bei „Netzwerktreffen“ einen bleibenden Eindruck hinterlassen wolle, wobei er einräumen musste, dass dieser Marketingeinsatz bisher völlig erfolglos war. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden war, nutzte man einen ebenfalls im Betriebsvermögen befindlichen und vergleichsweise dezenten VW Tiguan.

Liebe Leserinnen und liebe Leser, wie hätten Sie als Richter des Finanzgerichtes entschieden? Im Falle der Putzfirma kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Anschaffung ein unangemessener Repräsentationsaufwand ist, weil der Lamborghini Aventador seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens ist, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt. Dieses Auto dient der sportlichen Betätigung und ist geeignet, „ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen“. 

Im anderen Verfahren haben dagegen die Richter keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand festgestellt. „Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen ist und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet hat, ist der Aufwand nicht unangemessen.“ Jedenfalls waren die Richter in diesem Falle davon überzeugt worden, dass die Anschaffung des Ferraris zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.

Natürlich fragt man sich nun, wo genau die Grenze zwischen angemessen und unangemessen verläuft. Aber die Antwort darauf ist wohl ziemlich einfach: Man sollte es eben nicht sinnlos übertreiben. Das hat nichts damit zu tun, dass Putzleute nicht so schicke Autos fahren dürften wie Ingenieure. Wenn man sich die beiden Wagen anschaut (sollten sie gerade nicht in echt zur Hand sein, tut es auch die Suche im Internet), sieht man, dass bei dem Ferrari wenigstens die Grundform eines normalen Autos zu erkennen ist. Im Gegensatz zum Lamborghini ist es nicht unvorstellbar, mit dem Ferrari beim Supermarkt vorzufahren, den Wocheneinkauf abzuwickeln und die Einkaufskiste sicher nach Hause zu bringen.



5. Umsetzung der DSGVO beim Finanzamt

Mit der Wirksamkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 war jede Menge Unruhe verbunden. Diese Unruhe ergab sich wohl daraus, dass viele Menschen keine eindeutigen Erkenntnisse darüber hatten, was die DSGVO für das eigene Leben bedeutet. Dabei lässt sich der wesentliche Inhalt der Verordnung relativ einfach zusammenfassen: Jeder Bürger der Europäischen Union hat das Recht zu wissen, was andere über ihn wissen und wo die Daten gelagert werden. Außerdem besteht das Recht auf Vergessen. Es muss also geregelt sein, wann die elektronischen Daten wieder gelöscht werden.

Natürlich gelten diese Regeln nicht nur für die privaten Teilnehmer am öffentlichen Leben, sondern auch für deutsche Behörden, wie das Finanzamt. Im Zweifel muss das Finanzamt mit Hilfe der Finanzgerichte in Richtung Erkenntnis geschoben werden. Genau hierzu sah sich die Rechtsanwaltsgesellschaft Krähn, Puhl & Schmittchen PartG mbB veranlasst, als sich das Finanzamt bei den Rechtsanwälten zur Betriebsprüfung anmeldete. Zusammen mit der Prüfungsanordnung bat der Prüfer um die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU, den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen, zu Beginn der Betriebsprüfung.

Gegen dieses Ansinnen gingen die Rechtsanwälte zuerst mit einem Einspruch und dann mit einer Klage beim Finanzgericht München vor. Die Prüfungsanordnung wäre schon deswegen rechtswidrig, da sie nicht die Einschränkung enthalte, dass die Herausgabe der Daten nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in den Geschäftsräumen der Klägerin oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten auf einem Rechner in den Diensträumen des Finanzamtes bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens erfolgen würde.

In diesem Fall besteht die Besonderheit, dass in vorangegangenen Prüfungen bei der Rechtsanwaltskanzlei auf die Vorlage eines Datenträgers verzichtet worden war. In der Vergangenheit hatten die Prüfer lediglich eine Auswahl getroffen und Honorarrechnungen und Kontoauszüge für einzelne Monate der jeweiligen Jahre konkret angefordert. Hierdurch bewegte sich der Aufwand für die Rechtsanwaltsgesellschaft Krähn, Puhl & Schmittchen PartG mbB zur Anonymisierung von mandatsbezogenen Daten noch in einem vertretbaren Rahmen. Beim elektronischen Datenzugriff wird das Schwärzen von mandatsbezogenen, der Verschwiegenheit unterliegenden Unterlagen technisch höchst aufwendig bzw. sogar unmöglich und ist mit einem immensen Aufwand verbunden.

Die Klage beim Finanzgericht war für die Rechtsanwaltsgesellschaft Krähn, Puhl & Schmittchen PartG mbB erfolgreich. Die Richter stellten fest, dass der generell zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen einer Außenprüfung nicht übermäßig in die Rechte des Steuerpflichtigen eingreifen darf. Deshalb darf der Betriebsprüfer seine Befugnisse nur in einem zeitlich und sachlich gebotenen Umfang ausüben und mit Rücksicht auf den Schutz der persönlichen Daten des Steuerpflichtigen.

Bezogen auf den konkreten Fall wurde somit moniert, dass die Aufforderung des Finanzamtes, einen Datenträger nach GDPdU zu Beginn der Prüfung zu überlassen, nicht erkennen lässt, wo der Datenzugriff und die Auswertung erfolgen sollen – ob etwa nur in den Räumen der Rechtsanwaltskanzlei oder auch im Finanzamt. Die Aufforderung enthält auch keine Regelung darüber, ob, wo und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen Daten gespeichert werden sollen.

Ein „schönes und klares“ Urteil der Finanzrichter. Allerdings ist für Krähn, Puhl & Schmittchen die Angelegenheit noch nicht ausgestanden: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen, und das Finanzamt hat diese Gelegenheit genutzt. Somit muss die steuerrechtliche Fachgemeinde noch etwas abwarten, ob sich diese Sichtweise auch wirklich juristisch durchsetzt.



6. Vergessener Urlaub ist nicht weg

Wenn die Arbeit besonders viel Spaß macht oder einfach viel zu tun ist, kann der Urlaub darüber schon mal ins Hintertreffen geraten. Doch was geschieht eigentlich mit nicht genommenen Urlaubstagen? Kann man sich dafür ganz selbstverständlich eine Vergütung auszahlen lassen? Zwei Arbeitgeber haben sich klar dagegen entschieden. Letztlich landete die Frage beim Europäischen Gerichtshof, dem EuGH.

Im ersten Fall hatte ein angehender Jurist beim Land Berlin seinen Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar absolviert. Weil er dabei während der letzten Monate keinen bezahlten Jahresurlaub nahm, beantragte er dafür nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes eine finanzielle Vergütung. Das Land Berlin aber lehnte dieses Ansinnen rundheraus ab.

Der zweite verhandelte Fall betraf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der befristet bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften beschäftigt war. Etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses wurde er von der Max-Planck-Gesellschaft gebeten, seinen Resturlaub zu nehmen. „Gebeten“ bedeutet hier, dass er nicht ausdrücklich verpflichtet wurde, den Urlaub zu einem konkret festgelegten Termin zu nehmen. Da der Forscher sein Projekt so spannend fand, war der Urlaub am Ende der Anstellungszeit bis auf zwei Tage noch immer nicht genommen. Den daraufhin gestellten Antrag auf Zahlung einer Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage lehnte auch die Max-Planck-Gesellschaft schnörkellos ab.

Beide Herren bemühten zur Durchsetzung ihrer Urlaubsansprüche die deutsche Gerichtsbarkeit. Auf dem Weg zur Urteilsfindung richteten unabhängig voneinander das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht ihre konkrete Frage an den EuGH, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.

Anhand dieser beiden Fälle entschied der EuGH, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß Unionsrecht zustehenden Urlaubstage (vier Wochen) und den entsprechenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch nicht allein schon deshalb verliert, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur verloren gehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – etwa durch eine angemessene Aufklärung – tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen. Im Zweifel ist der Arbeitgeber dafür in der Beweispflicht. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen und natürlich auch nachdem er praktisch überhaupt in die Lage versetzt wurde, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen zu können, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs nicht entgegen.



7. Neuregelung der Grundsteuer

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat Ende 2018 seine Überlegungen für die Reform der Grundsteuer vorgestellt. Damit kommt er einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach, das die Wertermittlung für die Grundsteuer als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hatte und eine Neuregelung fordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln. Die bisher verwendeten Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1964 (alte Bundesländer) bzw. 1935 (neue Bundesländer). Spätestens bis Ende 2019 muss der Gesetzgeber nun eine Neuregelung finden, die eine realitätsgerechte Besteuerung, auch im Verhältnis der Grundstücke zueinander, gewährleistet. Für die administrative Umsetzung der Steuer ist bis Ende 2024 Zeit. Die Politik wird nicht müde zu betonen, dass das Gesamtaufkommen aus der Grundsteuer auf dem jetzigen Niveau stabil bleiben soll. Allerdings ist es logisch, dass dann einzelne Grundstücksbesitzer weniger Grundsteuer zu zahlen haben und alle anderen Grundstücksbesitzer mit höheren Beträgen belastet werden. Für die Diskussionen mit den Ländern bringt das Bundesfinanzministerium nun zwei unterschiedliche Bewertungsansätze ein:

Zum einen ist da das wertunabhängige Modell, das an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude ansetzt. Die Gebäudefläche soll dabei in einem vereinfachten Verfahren bestimmt werden, das sich etwa an den Geschossflächen orientiert. Auf die so ermittelte Fläche werden anschließend besondere Faktoren angewendet, die nach der Art der Gebäudenutzung unterscheiden und für Wohngebäude niedriger ausfallen als für Geschäftsgebäude. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben bei diesem Modell unberücksichtigt. Das Modell führt dazu, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, die sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden (so etwa für die Villa im hochpreisigen Zentrum und ein gleich großes Einfamilienhaus am Rand einer Großstadt).

Die Alternative ist ein wertabhängiges Modell, das am tatsächlichen Wert einer Immobilie ansetzt. Dazu sind die Werte von Grund und Boden sowie von Gebäuden anhand bestimmter vereinfachter Verfahren zu ermitteln. Das wertabhängige Modell sorgt dafür, dass vergleichbare Immobilien auch ähnlich besteuert werden. Damit liegt es näher an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine realitätsgerechte Besteuerung der Grundstücke auch im Verhältnis zueinander.

Ganz gleich, welches der beiden Modelle am Ende zum Einsatz kommt: In beiden Varianten müssen sämtliche Grundstücke neu bewertet werden. Die Grundstückswerte sollen dann alle sieben Jahre aktualisiert werden. Dazu müssten die Eigentümer insbesondere Angaben über die Gebäudefläche und die Höhe der Nettokaltmiete machen. Gleiches gilt bei relevanten baulichen Veränderungen in der Zwischenzeit. Die eigentliche Wertfeststellung nimmt dann das Finanzamt vor. Die Wertberechnung beruht auf relativ wenigen, leicht festzustellenden Größen, sodass der Verwaltungsaufwand beherrschbar ist.



8. Z wie … Zweitwohnsitzsteuer

Die Zweitwohnsitzsteuer ist eine reine Kommunalsteuer. Jede einzelne Gemeinde kann für sich entscheiden, ob und in welchem Umfang sie diese Steuer erheben will. So steht es im Grundgesetz, konkret in Artikel 105 Abs. 2a. Wie man an dem Buchstaben sieht, stellte man irgendwann fest, dass das Grundgesetz noch ergänzt werden müsste. Der genannte Absatz regelt, dass die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben dürfen – allerdings nur, „solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind“. Dieses Recht haben die Länder an die Gemeinden weitergegeben mit der Bedingung, dass die Steuererhebungen der Gemeinden sich nicht mit den Steuerbeitreibungen der Länder verheddern.

Viele Möglichkeiten, an zusätzliches Geld zu kommen, blieben den Gemeinden da nicht. Wer auch immer zuerst auf die Idee mit der Zweitwohnsitzsteuer kam: Die Gemeinde Überlingen am Bodensee traute sich bereits ab dem 1. Januar 1973, diese Idee in die Realität umzusetzen. Bundesweit beliebt wurde das Modell aber erst, als das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1983 daran nichts auszusetzen hatte. Das letzte Bollwerk gegen die Zweitwohnsitzsteuer war das Bundesland Bayern, das den Gemeinden erst ab August 2004 die Erhebung dieser Steuer ermöglichte.

Wie der Name schon sagt, wird hier das Innehaben einer Zweitwohnung besteuert. Bemessungsgrundlage ist meist die Kaltmiete, und der Steuersatz liegt bei durchschnittlich 10%. Ausreißer nach oben ist die bereits erwähnte Stadt Überlingen am Bodensee mit 20 Prozentpunkten. Steuerbefreiungen werden üblicherweise denjenigen gewährt, die nicht viel dafür können, dass sie den zweiten Wohnsitz unterhalten: Personen mit beruflichen Aktivitäten also und solche in der Aus- oder Fortbildung. Oder auch Menschen, die zur Heilung oder Pflege für längere Zeit nicht zu Hause sein können. Nicht zuletzt werden auch diejenigen von der Zweitwohnsitzsteuer befreit, die sich völlig gegen ihren Willen in der anderen Gemeinde aufhalten: die Strafgefangenen.