Infobriefe

Infobrief September 2019

14.10.2019

„Misserfolge sind kein Hindernis, sie versprechen nur das künftige Gelingen.“

Heinrich Mann (1871-1950)

Liebe Mandanten, liebe Geschäftsfreunde,

das Sommerloch wird von Jahr zu Jahr kleiner. Waren die großen Ferien einst die Zeit für kuriose Tiergeschichten, bestimmen nun Hitzerekorde und anhaltende Dürre das Nachrichtengeschehen in den Sommermonaten. Doch ein Vierbeiner schaffte es auch diesmal in die Schlagzeilen: Die Kölner Polizei wusste nämlich von einem 70-jährigen Senior zu berichten, der mit seinem Panzer eine ganze Kreuzung blockierte. Zu mehreren Beinahe-Unfällen kam es da, weil der rüstige Senior unter konsequenter Missachtung jeglicher Verkehrsregeln unterwegs gewesen sei. Noch dazu habe er sich nicht hetzen lassen, sagte die Polizei.  

Sie haben es bestimmt schon erraten: Der gepanzerte Verkehrssünder war eine ausgebüxte Schildkröte. Die Kölner Polizisten brachten sie schließlich ins Tierheim.   Apropos Köln: Das dortige Finanzgericht musste entscheiden, wie es steuerlich zu bewerten ist, wenn im Rahmen einer Reality-Show das Zuhause einer Familie saniert wird. Wie das Urteil ausfiel, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Und ob der Kinderspruch „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ auch für Erwachsene gilt, können Sie ebenfalls im vorliegenden Infobrief nachlesen.  

Wie wünschen Ihnen eine kurzweilige Lektüre und einen schönen Start in den Herbst.  

Ihr Team von Wagemann + Partner

1. Rücktritt vom Mord?

Es hat wohl jeder schon einmal vor dem Fernseher gesessen und während des Films gedacht, dass diese Handlung da doch völliger Quatsch ist und so niemals passieren würde. Tatsächlich aber ist das wirkliche Leben oft noch durchgedrehter, als es sich der verdrehteste Drehbuchautor je vorstellen könnte. Ein Beispiel, das den Bundesgerichtshof beschäftigte:

Obwohl Herr Plüsch über sehr viel Übung im Konsum alkoholischer Getränke und der flankierenden Einnahme von Medikamenten hatte, entschloss er sich eines schönen Tages im Jahr 2016, bereits gegen 15 Uhr schlafen zu gehen. Das plötzliche Schlafbedürfnis war sogar so groß, dass Plüsch nicht in sein heimisches Bett kroch, sondern eine Schlafgelegenheit bei seinem Kumpan Plümmi nutzte.

Gegen 0:20 Uhr wachte Plüsch von der Lautstärke des Fernsehers auf, dessen Programm der schwerhörige Plümmi mehr oder weniger aufmerksam verfolgte. Stark erregt herrschte Plüsch den erheblich alkoholisierten Plümmi wegen der Störung an. Dieser schrie seinerseits zurück, und dabei wurde Plüsch ungewollt von einem Speicheltropfen im Gesicht getroffen. Erzürnt schlug Plüsch daraufhin mit der Faust gegen Plümmis Brust oder Schulter. Der fiel zu Boden. Nach weiteren Faustschlägen gegen Plümmis Kopf ergriff Plüsch eine zwei bis drei Kilogramm schwere Personenwaage und schlug damit mehrfach auf Plümmis Schädel ein, wobei er dessen Tod für möglich hielt und billigte. Doch damit nicht genug, in der Folge kamen auch noch ein Hammer und ein Messer zum Einsatz (Details wollen wir Ihnen an dieser Stelle ersparen).

Plüsch hatte die unbestrittene Absicht, Plümmi zu töten. Doch trotz diverser Verletzungen bestand für Plümmi bis zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Lebensgefahr. Plüsch aber nahm an, dass Plümmi nun sterben würde, ließ von ihm ab, begab sich in die Küche und rauchte eine Zigarette. In dieser Zeit kam Plümmi langsam wieder zu sich. Er gab Geräusche von sich und rief um Hilfe. Daraufhin setzte sich Plüsch, der mit der „Zigarette danach“ seine Tötungsabsichten aufgegeben hatte, neben Plümmi und drückte ihm mindestens zwei Mal ein Kissen auf das Gesicht, um Plümmis störende Laute zu unterbinden. Wenn er merkte, dass Plümmi zu ersticken drohte, zog er das Kissen wieder weg. Dieses „Tête-à-Tête“ dauerte bis zum Eintreffen der Polizei gegen 1:10 Uhr, nachdem auch die Nachtruhe der Nachbarn durch weitere gelegentliche Hilferufe von Plümmi beeinträchtigt worden war.

Die juristische Aufarbeitung dieser Auseinandersetzung begann mit der Verurteilung von Plüsch beim Landgericht Stade wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Strafe klingt möglicherweise angemessen, allerdings hatte der (Pflicht-)Verteidiger von Plüsch offenbar eine solide Ausbildung als Jurist genossen. Jedenfalls wurde das Urteil in der Revision beim Bundesgerichtshof kassiert.

In diesem Examensklassiker für Juristen sind zwei rechtliche Probleme von Bedeutung: Einerseits ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt von der Tat möglich ist, also ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch handelt. Wenn nämlich der Täter nach der letzten Tathandlung glaubt, er habe noch nicht alles Erforderliche für die Erfolgsherbeiführung getan und davon ausgeht, der Erfolg werde nicht ohne weiteres Handeln eintreten, dann liegt ein unbeendeter Versuch vor, und das einfache Aufgeben der weiteren Tatausführung genügt zur Straffreiheit. Andererseits musste sowohl für den Fehlschlag des Versuchs als auch für die anschließende Handlung mit dem Kissen entschieden werden, ob eine (!!!) natürliche Handlungseinheit besteht. Liegt eine Tateinheit vor, dann wird nur auf eine Strafe nach dem Delikt und zwar mit dem schwersten Strafrahmen erkannt. Ist dagegen Tatmehrheit gegeben, ist aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.

Beide Fragen hat der Bundesgerichtshof bejaht, und somit kann Plüsch nicht wegen versuchten Totschlags (Strafrahmen 5 bis 15 Jahre), sondern „nur“ wegen gefährlicher Körperverletzung (Strafrahmen 6 Monate bis 10 Jahre) verurteilt werden. Wenn der Anwalt nun auch noch aufgrund der Bier- und Tablettenwirkung eine verminderte Schuldfähigkeit von Plüsch vermitteln kann, reduziert sich das Mindestmaß der Bestrafung auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Aber wahrscheinlich hatte Plüsch das sowieso nicht so gewollt, sondern wollte einfach nur spielen …



2. Vertragswidriger Schwiegersohn

Es gibt ja bekanntlich den alten Kinderspruch: „Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen.“ In der Welt der Erwachsenen allerdings ergeben sich immer wieder Situationen, in denen die Schenker alles zurückhaben wollen. Das passiert gern dann, wenn das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem unerträglich rau geworden ist. Oder wenn der Schenker das ganz eigene Gefühl hat, dass die Beschenkten mit dem Vermögen nicht ausreichend sorgsam umgehen. Oder wenn das geschenkte Vermögen in einer Insolvenzmasse unterzugehen droht.

Emotional sind diese Beweggründe zwar alle nachvollziehbar, für die Rückgängigmachung einer Schenkung ist aber natürlich eine rechtliche Grundlage nötig. Dafür hat der Gesetzgeber insbesondere den Fall des groben Undanks und der Verarmung des Schenkers vorgesehen. Sollten diese beiden Varianten nichts nutzen, dann gibt es noch Plan C: die sogenannte „Rückforderung wegen Zweckverfehlung“ – wobei hier eine ausdrückliche Zweckvereinbarung zwischen den Beteiligten bestehen muss. Wenn aber auch die nicht hilft und auch sonst im Schenkungsvertrag nichts Brauchbares zur Rückgabe der Schenkung zu finden ist, bleibt nur noch Plan D. Er nennt sich im Juristendeutsch „Wegfall der Geschäftsgrundlage“.

Dieses Rechtsinstitut hat etwas mit dem bekannten Treu-und-Glauben-Prinzip zu tun. Es geht also darum, dass bei Vertragsabschluss alle Parteien gemeinsame Vorstellungen über die (gemeinsame) Zukunft hatten, die dann allerdings nicht Vertragsinhalt geworden ist. Dazu ein Beispiel:

Mimmi-Molly Wieselei und ihr Ehemann Arthur Wieselei sind die Eltern der bezaubernden Jenny Wieselei. Das Töchterlein lebte seit 2002 mit Gregor Gäul in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kauften Jenny und Gregor im Berliner Speckgürtel eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Da das Geld der jungen Leute dafür nicht reichte, steuerten Jennys Eltern 104.109 Euro bei.

Die weitere Entwicklung der Geschichte lässt sich erahnen: Ende Februar 2013 trennten sich die jungen Leute, und Mimmi-Molly Wieselei gab die böse Schwiegermutter: Sie verklagte Gregor Gäul auf die Rückzahlung der Hälfte des Betrages und verfolgte dieses Begehren bis zum Bundesgerichtshof.

Wie ließ sich die Schenkung an den nicht mehr geliebten Freund der Tochter rückgängig machen? Zurückkommend auf die eingangs erwähnten Möglichkeiten, ist festzustellen, dass die Eltern Wieselei schlecht eine plötzliche Verarmung glaubhaft machen konnten. Außerdem hätten sie die Schenkung dann auch von Jenny zurückfordern müssen. Auch groben Undank wird man nicht feststellen können, sofern Gäul es vermeiden konnte, Kraftwörter zu verwenden oder mit körperlicher Gewalt zu drohen.

Die Trennung von der Tochter könnte von den Eltern natürlich als schwere Beleidigung aufgenommen worden sein, aber das wäre juristisch nicht verwertbar, und außerdem sind keine Details über die Trennung bekannt. Die oben als Plan C beschriebene „Rückforderung wegen Zweckverfehlung“ hätte hier funktionieren können, allerdings fehlte die dafür notwendige Zweckvereinbarung. Das mag einfach daran gelegen haben, dass es nie einen passenden Moment gegeben hatte, um so etwas zu vereinbaren. Somit verblieb Mama Wieselei keine andere Alternative, als Gregor Gäul wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verklagen. Aber auch mit diesem Vorgehen war Frau Wieselei nicht erfolgreich.

Zur Begründung ihres Urteils stellen die Richter des Bundesgerichtshofs fest, dass der Schenkungsvertrag keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten – soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt – diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung; er „schuldet“ dem Schenker nur Dank für die Zuwendung.

Ohne Zweifel hatte Frau Wieselei bei der Schenkung an das Wohl ihrer Tochter gedacht. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilie ausschließlich mit dem Tod eines Partners enden kann, denn mit einem Scheitern der Beziehung muss schließlich jeder rechnen. Und das gilt insbesondere auch für die zahlenden Eltern.



3. Pech gehabt beim Glück zu Hause

Ob man sie schon mal gesehen hat oder nicht: Die Reality-Shows der hauptsächlich privaten Fernsehsender sind hinlänglich bekannt. Positiv betrachtet, können diese Shows zu einer Win-Win-Win-Situation führen: Manche Leute machen es sich auf dem Sofa bequem und haben viel Spaß dabei, anderen bei deren Problemen zuzuschauen. Der Fernsehsender hat die Werbeeinnahmen zu den Einschaltquoten, und die Hauptdarsteller der Show können sich durch ihre Teilnahme materielle oder psychische Verbesserungen erarbeiten.

Leider wird diese glückliche Dreifaltigkeit dadurch gestört, dass auch die Leute vom Finanzamt Fernsehen schauen und dazu noch Zeit und Möglichkeiten haben, sich über steuerliche Konsequenzen Gedanken zu machen. Im Grundsatz gilt natürlich, dass Glücksspielgewinne keiner Steuer unterliegen. Doch mit der Anwendung dieser Weisheit wurde die Fachgemeinde zunehmend vorsichtig, als der Gewinner einer Big-Brother-Staffel seinen Gewinn versteuern musste.

Nun hat es eine Familie erwischt, die erst buchstäblich am Abgrund stand und jetzt mit der Teilnahme an der Sendung „Zu Hause im Glück“ sozusagen einen Schritt weiter ist. Das kam so: Der Fernsehsender hatte das Heim einer Familie saniert, die nach schweren persönlichen Schicksalsschlägen dazu selbst nicht mehr in der Lage war. In der Folge wollte das Finanzamt alles bei dem Familienvater versteuert haben, was der Fernsehsender als Kosten aufgewendet hatte.

Das angerufene Finanzgericht Köln bestätigte die grundsätzliche Versteuerung der Bauleistungen, reduzierte allerdings den vom Finanzamt ausgerechneten Betrag erheblich. Mit der Reduzierung wurde berücksichtigt, dass die Kosten ohne die Fernseh-Hilfe deutlich geringer ausgefallen wären, weil üblicherweise nicht gleich drei Architekten beauftragt werden und ein Kran nur dazu gebraucht wurde, um die beste Kameraeinstellung zu finden.

Doch auch wenn die Beträge reduziert wurden, ist anzunehmen, dass die verbleibende Steuerlast ausreicht, um den beglückten Hauptdarsteller finanziell vollends zu ruinieren. Anderseits kommt man bei nüchterner Betrachtung des Steuerrechts zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Finanzgerichts fachlich völlig richtig und nicht zu beanstanden ist.

Bei der Beurteilung der Gewinne von Fernsehshows ist entscheidend, ob das Entgelt durch das Verhalten des Kandidaten veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist bei Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags über die Teilnahme an einer Unterhaltungsshow erfüllt. In Abgrenzung hierzu sind Einnahmen aus TV-Formaten, in denen Glücks- oder Zufallselemente überwiegen, grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung legt die Rechtsprechung hierzu noch um einiges enger aus und fragt, ob der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen. Das wäre dann der Fall, wenn dem Kandidaten vonseiten der Produktionsfirma ein bestimmtes Verhaltensmuster vorgegeben wird, wenn ihm neben der Gewinnchance noch ein erfolgsabhängiges Tagegeld oder Ähnliches gezahlt wird, wenn das Format sich über mehrere Folgen erstreckt oder wenn das Preisgeld als Erfolgshonorar zufließt.

Für denjenigen, der ohnehin nicht die Absicht hatte, ein Prominenter aus dem Fernsehen zu werden, bleibt damit die Erkenntnis, besser beim guten alten Lottoschein zu bleiben. Da weiß man wenigstens, was man hat.

4. Übungsleiter mit eigenen Verlusten

Die Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern kennt Rubeus Hartgriff ausschließlich im Sportanzug. Das liegt nicht nur daran, dass diese Kleidung so bequem ist, sondern vor allem daran, dass Hartgriff mit Leib und Seele Trainer ist. Hartgriffs Verein allerdings ist finanziell eher schlecht ausgestattet, und so bekam er für seine Trainer-Tätigkeiten lediglich eine Aufwandsentschädigung von 108 Euro.

Für Hartgriff war das bereits deshalb ungünstig, weil damit viele Stunden, die er für den Verein unterwegs gewesen war, unbezahlt blieben. Noch dazu hatte er im Zusammenhang mit seiner Übungsleitertätigkeit eigene Auslagen in Höhe von 608,60 gehabt.

Die Differenz, also 500,60 Euro, machte Hartgriff in seiner Einkommensteuererklärung 2013 als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt jedoch berücksichtigte diesen Verlust nicht. Angeblich könnten die Kosten nur berücksichtigt werden, soweit der bekannte Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro überschritten wird.

Das nahm Hartgriff persönlich. Mit seiner Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte er Erfolg. Das gefiel nun wiederum dem Finanzamt nicht, und es trug den Fall zum Bundesfinanzhof. Aber auch die Richter des BFH bestätigten Hartgriff in seiner Auffassung, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde nämlich der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Dennoch ging die Angelegenheit für Hartgriff nicht ganz glimpflich aus. Die Richter des Bundesfinanzhofs schickten die Angelegenheit in eine neue Runde zurück an das Finanzgericht, damit diese Richter nunmehr aufklärten, ob Hartgriff die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hatte. Wenn nämlich diese Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar ist, gibt es auch keine Berücksichtigung der Verluste bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.

Damit steckt Hartgriff in einem größeren Dilemma: Wenn er vor dem Vereinsvorstand schwärmt, wie selbstlos er für den Verein tätig ist, wären genau diese Worte für die Steuerveranlagung außerordentlich kontraproduktiv. An dieser Stelle kommt mal wieder die oft zitierte Lebensweisheit zum Tragen: Man kann nicht alles haben!

5. Nicht immer hilft der Eigenbedarf

Wer Wohnraum besitzt, könnte auf die Idee kommen, diesen Wohnraum selbst zu nutzen. Soweit die Wohnung allerdings ordentlich an einen Mieter vermietet ist, müsste dieser erstmal ausziehen. Das kann reibungslos funktionieren, muss aber nicht. Da ein Herausgraulen des Mieters nicht gesetzlich normiert und damit erlaubt ist, bleibt das Instrument der Kündigung. Und wenn das nicht hilft, kommt die Eigenbedarfsklage zum Einsatz.

Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof in zwei Fällen zu entscheiden, ob die mit der Durchsetzung des Eigenbedarfs für den potentiellen Ex-Mieter verbundenen Härten mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu vereinbaren sind.

Im ersten Fall lebte die im Jahr 1937 geborene Helga Havelpaff seit 1974 zusammen mit ihren beiden über 50 Jahre alten Söhnen in einer 73 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in Berlin. Im Jahre 2015 hatte Frank Langbodden genau diese Wohnung zur Eigennutzung erworben und erwartete den Umzug in seine neue Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei Kleinkindern in einer 57 Quadratmeter großen Zweizimmerwohnung. Der von Langbodden ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung widersprach Frau Havelpaff, weil ihr ein Umzug aufgrund ihres Alters, ihrer Verwurzelung in der Umgebung durch die lange Mietdauer sowie einer attestierten Demenz, die sich durch den Umzug zu verschlechtern drohe, nicht zumutbar wäre. Havelpaff war nämlich nur noch bedingt in der Lage, Neues zu erlernen und sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden, weshalb ein Umzug mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergegangen wäre.

In diesem Fall hatte das Landgericht Berlin in der zweiten Instanz Langboddens Eigenbedarfsklage abgewiesen. Seine Eigenbedarfskündigung war zwar eigentlich wirksam, aber wegen Havelpaffs persönlicher Situation, einem Härtefall, wurde das Mietverhältnis der Parteien schließlich auf unbestimmte Zeit fortgesetzt.

Im zweiten, dem Bundesgerichtshof vorgelegten Fall besaß Cornelius Fatsch aus Bayern eine Doppelhaushälfte in einem Dorf unweit der Stadt Halle an der Saale. In dieser Doppelhaushälfte wohnten seit 2006 die Eheleute Hanny und Harald Petter sowie der volljährige Sohn Albert Petter und der Bruder von Harald Petter namens Dieter Dörschli.

Die Frage, warum der Bayer Fatsch in der Nähe von Halle eine Doppelhaushälfte besitzt, ist einfach zu beantworten: Seine Ex-Frau hatte eine betagte Großmutter, die in diesem Dorf lebte. Und so kündigte Fatsch im Jahr 2015 der Wohngemeinschaft Petter und begründete dies mit dem Eigenbedarf zur Versorgung seiner Ex-Frau. Dieser Kündigung wurde mit der Begründung widersprochen, dass alle vier Bewohner nicht ganz gesund seien uns insbesondere Herr Dörschli in Pflegestufe II eingruppiert worden war und mit diversen Einschränkungen der Alltagskompetenz (Schizophrenie, Alkoholkrankheit, Inkontinenz, Demenz, Abwehrhaltung bei der Pflege) zu kämpfen hatte.

Auch Dörschli wurde ärztlich bescheinigt, dass ein erzwungener Umzug zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. In diesem Fall aber urteilte das hier zuständige Landgericht in Halle zugunsten des Klägers. Es wurde also der Klage von Fatsch stattgegeben.

Zu diesen zwei sehr ähnlichen, aber in den jeweiligen Landgerichten unterschiedlich entschiedenen Fällen fanden die Richter des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Linie: Beide Verfahren wurden an die jeweiligen Vorinstanzen zurückgeschickt, und in beiden Fällen wurde die Auflage erteilt, sich umfassender und genauer mit dem Sachverhalt zu beschäftigen und dabei insbesondere bei den Härtegründen mehr Licht ins Dunkel zu bringen.

Da sowohl auf Seiten des Vermieters als auch auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange betroffen sind (Eigentum, Gesundheit), sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Fall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen.

Die hohen Richter machten klar, dass sich Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken, und deshalb rechtfertigen sie ohne weitere Feststellungen zu den Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels nicht immer die Annahme einer besonderen Härte. Da Juristen üblicherweise nicht die passende Ausbildung haben, um Gesundheitsgefahren zu beurteilen, sollten sich die Richter durch sachverständige und unabhängige Hilfe ein genaues und fundiertes Bild davon machen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind.

Somit hat dieser Beitrag eigentlich kein anderes Fazit, als dass auch Richter in höheren Instanzen aufgefordert sind, hin und wieder etwas genauer zu arbeiten und hinzusehen.



6. Auch über Grabschmuck kann man gepflegt streiten

Die Angelegenheit, von der wir nun berichten möchten, bestätigt einmal mehr die allgemeine Weisheit: „Freunde kann man sich aussuchen, Familie hat man“. Das Unheil kam, nachdem Manfred Mullpfeffer im Jahr 2014 verstorben war. Vor seinem Tod hatte er festgelegt, dass er nicht auf einem „normalen“ Friedhof, sondern in einer Baumgrabstätte bestattet werden wollte.

Solche Baumgrabstätten sind kreisförmig um einen Baum angeordnet und jeweils durch eine Gedenktafel gekennzeichnet. Die Fläche, auf dem sich der Baum und die Gedenktafeln befinden, ist einheitlich bepflanzt und wird durch einen zweireihigen Kreis von Pflastersteinen eingefasst. Außerdem verbieten die Friedhofssatzungen das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte.

Ganz wunschgemäß wurde Mullpfeffers letzter Wille von seiner Tochter in Fürth (Odenwald) umgesetzt. Einer Nichte der Tochter aber (Mullpfeffers Enkelin aus einem anderen Zweig der Familie), war das alles viel zu schnöde. Sie wollte sich nicht daran hindern lassen, die Beerdigungsstätte ihres Opas würdig zu schmücken.

Die Tochter jedoch räumte den Grabschmuck emotionsfrei ab. Das gefiel der Nichte nicht, und sie sah sich im Jahr 2016 veranlasst, gegen die Tochter Strafanzeige wegen Diebstahls zu stellen. Konkret ging es um zwei Topfschalen, eine Steckvase, dreizehn Messingrosen, zwei Topfpflanzen, hochwertige Kunststoffblumen, ein rotes Holzherz, zwei weiße Herzen, fünf Keramikübertöpfe, ein Weihnachtsherz, eine Laterne und drei Dekorationsengel, die die Tochter eigenmächtig von der Grabstätte entfernt hätte. Allerdings war sie nicht die einzige Tatverdächtige, es hätten auch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung aktiv gewesen sein können. So oder so war die Tochter offenbar leicht genervt und ließ der Nichte per Anwalt eine Aufforderung zur Unterlassung zustellen.

Die Einführung dieser juristischen Komponente führte dazu, dass der Streit mit tatsächlich wechselnden Erfolgen für beide Seiten durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum Bundesgerichtshof wanderte.

Am Ende stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass allein die Tochter das Recht hat, zu bestimmen, wie die materielle Trauer an der Begräbnisstelle ausgestaltet wird. Denn sie war damit vom verstorbenen Mullpfeffer beauftragt worden. Dieses sogenannte – etwas morbid klingende – Totenfürsorgerecht schließt auch die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbilds einer Grabstätte und damit die Befugnis zur Pflege und zur Aufrechterhaltung des Erscheinungsbilds ein. Im zweiten Schritt leiten sich bei einer Verletzung aus diesem Totenfürsorgerecht auch die Ansprüche der Tochter gegenüber ihrer Nichte auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen ab.

Somit muss sich die Nichte einen anderen Ort für die Aufstellung der Devotionalien zum Andenken an ihren Großvater suchen.

7. Wirrung um den Videobeweis

Die SchönerDöner GmbH betrieb von 2011 bis 2015 einen klassischen Döner-Imbiss nebst Kiosk und einer weiteren Verkaufsfläche in Hamburg. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung und den damit verbundenen Durchsuchungsmaßnahmen in den Räumen der SchönerDöner GmbH wurde neben Akten, Registrierkassen usw. auch Videomaterial vom Oktober 2013 sichergestellt. Das sollte das überwachte Personal zeigen, aber es war auch zu sehen, dass sowohl im Imbiss- als auch im Kioskbereich viele Verkaufsvorgänge nicht mit dem Kassensystem erfasst worden waren.

Sicherlich gab es noch weitere Unklarheiten in der Buchhaltung, und außerdem konnten auch keine Programmierprotokolle für das elektronische Kassensystem vorgelegt werden. Aber die daraufhin versandten neuen Steuerbescheide mit den hohen Nachzahlungsbeträgen für die Jahre 2011 bis 2013 und später auch noch für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 beruhten nicht unwesentlich auf diesen Videoaufnahmen.

Das Finanzgericht Hamburg hatte nun über die Bescheide nach Auswertung der Betriebsprüfung zu entscheiden und dabei auch die Verwendung der Videoaufzeichnung zu bewerten. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Schätzbescheide des Finanzamtes nicht zu beanstanden waren. Bei Ansicht von drei Tagen (5., 15. und 30. Oktober 2013) wurden beim Abgleich mit der Kasse 361, 323 bzw. 301 Verkaufsvorgänge ausgezählt, die offenbar nicht erfasst worden waren. Damit bestanden für die Richter des Finanzgerichts evidente Anhaltspunkte dafür, dass die SchönerDöner GmbH ihre Erlöse zu einem erheblichen Teil nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte.

Auf dem Videomaterial ist zu sehen, dass diverse Mitarbeiter der Firma vielfach die einmal geöffnete Kassenlade der Registrierkasse nutzten, um Geld in die Kasse zu legen und Wechselgeld herauszugeben, ohne den entsprechenden Verkaufsvorgang einzubuchen. Die Videoaufzeichnungen liefern damit nicht nur Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Erfassung der Barumsätze im Monat Oktober 2013, sondern es spricht – jedenfalls bei summarischer Prüfung und mangels anderer nachvollziehbarer Erklärungen – nichts dafür, dass diese Verkaufspraktik nicht bereits 2011 und über den Zeitpunkt der Sicherstellung der Videoaufzeichnungen im Oktober 2013 hinaus bestand.

In dieser Form nüchtern dargestellt, ist das Urteil des Finanzgerichts zumindest nachvollziehbar. Bei genauerer und etwas kritischerer Betrachtung durch die Fachwelt fällt die Zustimmung – vorsichtig ausgedrückt – doch etwas gebremst aus. Als Erstes ist auf die leichte Ignorierung des Datenschutzes zu verweisen, die möglicherweise sogar bis zum Beweisverwertungsverbot im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren reichen könnte. Jedenfalls gilt der Datenschutz als verletzt, wenn Mitarbeiter ohne konkreten Anlass gefilmt werden. Und dieser Grundsatz gilt natürlich auch, wenn der Steuerpflichtige selbst und nicht das Finanzamt die Kamera geführt hat. Als Zweites hat das Finanzgericht nicht ausreichend thematisiert und begründet, warum das Fehlverhalten von drei Tagen im Oktober 2013 auf die Besteuerungsgrundlage aller fünf Jahre ausgeweitet wird. Unbestritten ist sicherlich, dass der laxe Umgang mit der Registrierkasse im Oktober 2013 die betriebsübliche Praxis war. Das bedeutet aber noch nicht unbedingt, dass wirklich niemand, also auch niemand von den vielen neuen Angestellten, über Jahre hinweg auf die Idee kam, die offensichtlich falsche Praxis zu ändern. Es kann so sein, dass es immer so weiter geht – muss aber nicht.

8. Der Chef als Mieter

Aus verschiedenen Gründen wird die Heimarbeit (oder neudeutsch: das Home-Office) immer beliebter. Dabei ist es für die praktische Durchführung natürlich wichtig, dass beim Arbeitnehmer zu Hause alle notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Ganz automatisch kann aus diesen Grundüberlegungen die Idee erwachsen, das heimische Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten. Grundsätzlich ist das möglich, allerdings müssen dann ein paar Eckpunkte beachtet werden:

Dient das Arbeitszimmer in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu beurteilen. Ein gewichtiges Indiz dafür liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt und die Nutzung des Arbeitszimmers vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird.

Wenn dagegen das Hauptinteresse der Vermietung beim Arbeitgeber liegt und dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht, dann erzielt der Arbeitnehmer tatsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses des Arbeitgebers spricht beispielsweise, wenn für den Arbeitnehmer im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist. In jedem Fall ist es wichtig, dass eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen der überlassenen Räumlichkeiten abgeschlossen wurde und die Vereinbarung eingehalten wird. Und natürlich muss dieser Vertrag dem Drittvergleich standhalten.

Von der Unterscheidung, ob die Vergütung für das Arbeitszimmer der nichtselbständigen Arbeit oder der Vermietung und Verpachtung zugeordnet wird, ist es abhängig, in welchem Umfang die anteiligen Kosten des Hauses als Werbungskosten den steuerpflichtigen Gewinn mindern können. Ist das Vertragsverhältnis als Vermietung und Verpachtung einzustufen, dann sind die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Andernfalls wirkt die allgemeine Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer, also die Begrenzung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro.

9. B wie … Beschwer

Wenn man heutzutage das Wort „Beschwer“ hört oder liest, denkt man wohl unwillkürlich, dass da jemand die Buchstaben „d“ und „e“ vergessen hat. Dabei war der Begriff quasi als Grundbaustein des Rechtssystems in den deutschen Landen praktisch von Anfang an vorhanden. Die deutsche Sprache hat sich also verändert, aber vieles im juristischen Fachjargon ist so geblieben, wie es war.

Eine Beschwer liegt vor, wenn ein Teil der öffentlichen Exekutive oder Judikative eine Entscheidung verkündet, die wahrscheinlich von Vorteil für die große Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger ist, die allerdings mindestens eine (juristische oder natürliche) Person in ihren subjektiven Rechten einschränkt oder zumindest in die Sphären dieser Person eingreift. Dabei kann es sich um ganz kleine Eingriffe ins Leben handeln, etwa darum, dass sich ein Polizist auf die Straße stellt, die Brust herausstreckt, die Kelle hebt und der Radfahrerin die Weiterfahrt verweigert. Ein bekanntes Beispiel für einen deutlich größeren Eingriff in die viel zitierten subjektiven Rechte ist der Steuerbescheid mit vielen großen Zahlen, obwohl lediglich Nullen erwartet wurden.

Das Vorhandensein einer Beschwer ist für die gebeutelte Bürgerin oder den eingeschränkten Bürger überhaupt erst die nötige Voraussetzung, um mit einem Rechtsbehelf oder sogar mit einem Rechtsmittel gegen die unliebsame Entscheidung vorzugehen. Wenn also ein Bescheid mit dem Zahlbetrag in Höhe von 0 Euro ins Haus flattert, könnte es an der Beschwer fehlen, weil weniger als nichts eigentlich nicht geht. Wenn allerdings eine Steuererstattung erwartet wurde, dann sieht die Angelegenheit natürlich anders aus.

Damit beantwortet sich auch die Frage, ob der ordentliche und gewissenhafte Steuerzahler etwas tun muss, wenn sich das Finanzamt zu seinen eigenen Ungunsten irrt. Damit ist natürlich nicht der Fall gemeint, bei dem in der Steuererklärung Märchen aus Tausend und einer Nacht aufgetischt wurden, sondern der Fall, in dem zum Beispiel Einkünfte sauber erklärt, aber nicht berücksichtigt wurden. In diesem Falle können die Bescheidempfänger jedenfalls keinen Einspruch einlegen … weil eben die Beschwer fehlte. Und was ist, wenn das Finanzamt später den Fehler selbst bemerkt? Klare Antwort: Dann kommt es darauf an. Wenn es sich bei dem Fehler des Finanzamtes um einen schlichten Irrtum handelt (wie etwa bei einem Rechenfehler) und dieser Fehler bildlich gesprochen schon auf der Stirn geschrieben steht, dann wird das Finanzamt mit seiner Berichtigung auch Erfolg haben. Sonst nicht!