Steuern

Europäische Erbrechtsverordnung – seit 17. August 2015 anwendbar

10.09.2015


In letzter Zeit konnte der Presse vermehrt entnommen werden, dass durch die EU-Erbrechtsverordnung das Erben und Vererben innerhalb der Europäischen Union vereinfacht wurde.

In letzter Zeit konnte der Presse vermehrt entnommen werden, dass durch die EU-Erbrechtsverordnung das Erben und Vererben innerhalb der Europäischen Union vereinfacht wurde. Die Verordnung gilt für alle Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 grundsätzlich in einem der EU-Mitgliedsstaaten (Ausnahme: Großbritannien, Irland und Dänemark) eingetreten sind. Ziel war es, diejenigen Erbfälle, bei denen eine Auslandsberührung vorliegt, zu harmonisieren. Hierzu zählen diejenigen Erbfälle, in denen der Erblasser in einem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dessen Staatsangehöriger er nicht war, oder bei denen der Nachlass ausländische Vermögenswerte umfasst.

Durch die Verordnung wird nun einheitlich geregelt, welches nationale Erbrecht bei einem Erbfall mit Auslandsberührung zur Anwendung kommt, welches Gericht zuständig ist und was unter dem zusätzlichen Erbnachweis „Europäisches Nachlasszeugnis“ zu verstehen ist.

Während beispielsweise der bislang in Spanien lebende Deutsche nach deutschem Erbrecht beerbt wurde, kommt nunmehr aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Spanien das dort geltende Erbrecht zur Anwendung, auch wenn er in anderen Staaten über Vermögen verfügt. Das Problem der Nachlassspaltung gehört nunmehr der Vergangenheit an.

Im Hinblick auf eine mögliche Rechtswahl, Bestandsschutz für vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügungen von Todes wegen und erbrechtliche Besonderheiten im deutschen Erbrecht (z. B. Ehegattentestament) sollten sich diejenigen, deren Staatsangehörigkeit nicht mit dem Land korrespondiert, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, juristisch beraten lassen. Zu betonen ist, dass sich die EU-Erbrechtsverordnung aber nicht auf das Erbschaftsteuerrecht auswirkt. Hier verbleibt es weiterhin bei den nationalen Regelungen. Im Zuge einer umfassenden, ganzheitlichen Nachfolgegestaltung sollte aber zusammen mit einem Steuerberater erörtert werden, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ausländisches materielles Erbrecht und deutsches Erbschaftsteuerrecht aufeinandertreffen.