17. Oktober 2024

Antrag eines GmbH-Gesellschafters auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Ein GmbH-Gesellschafter kann einen Antrag auf Anwendung des
Teileinkünfteverfahrens stellen, wenn er im Jahr, für den der Antrag gestellt
wird, mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Es ist unschädlich, wenn
er die GmbH-Beteiligung noch im selben Jahr verkauft. Der auf diese Weise
wirksam gestellte Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die nächsten vier
Veranlagungszeiträume, so dass der Gesellschafter noch Finanzierungszinsen für
den früheren Erwerb der Beteiligung steuerlich zu 60 % absetzen
kann.

Hintergrund: Für Dividenden gilt
ebenso wie für andere Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) grundsätzlich die
Abgeltungsteuer von 25 %. Der Abzug von Werbungskosten ist damit
ausgeschlossen. Allerdings können GmbH-Gesellschafter, die zu mindestens 1 % an
der GmbH beteiligt sind und für die GmbH in einer bestimmten Weise beruflich
tätig sind oder die mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, zum
Teileinkünfteverfahren optieren: Die Dividenden sind dann zu 60 %
steuerpflichtig, und Werbungskosten können im Umfang von 60 % abgezogen werden.
Der Antrag gilt nach dem Gesetz auch für die folgenden vier
Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen
sind.

Sachverhalt: Der Kläger war an
der K-GmbH mit 1/3 beteiligt. Den Erwerb der Beteiligung hatte er mit einem
Kredit finanziert, der im Jahr 2010 noch nicht abbezahlt war. Im Jahr 2010
verkaufte der Kläger seine Beteiligung. Der Verkaufserlös war geringer als die
noch offene Kreditverbindlichkeit. Der Kläger zahlte daher auch noch in den
Streitjahren 2011 bis 2014 Zinsen. Für den Veranlagungszeitraum 2010 stellte
der Kläger den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, dem das
Finanzamt stattgab. Allerdings wandte das Finanzamt in den Streitjahren 2011
bis 2014 das Teileinkünfteverfahren nicht mehr an und erkannte die Schuldzinsen
steuerlich nicht an.

Entscheidung: Der BFH gab der
hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Schuldzinsen sind grundsätzlich absetzbar, weil der Kredit
    für den Erwerb der Beteiligung an der K-GmbH verwendet wurde und der Kläger aus
    der Beteiligung Kapitalerträge, nämlich Dividenden, erzielte.

  • Die grundsätzliche Absetzbarkeit blieb auch nach der
    Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2010 bestehen, da der Verkaufserlös
    niedriger war als die Kreditverbindlichkeit.

  • Unbeachtlich ist, dass der Kläger aufgrund der Veräußerung
    seiner Beteiligung in den Jahren 2011 bis 2014 keine Dividenden mehr erzielen
    konnte.

  • Zwar ist ein Schuldzinsenabzug im Rahmen der Abgeltungsteuer
    ausgeschlossen. Der Kläger hatte aber für den Veranlagungszeitraum 2010 einen
    wirksamen Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt. Denn er
    war – jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 – mit mindestens 25 % an
    der K-GmbH beteiligt.

  • Es genügte, dass die Voraussetzungen des Antrags im Jahr 2010,
    für das der Antrag gestellt wurde, vorlagen. Nach dem Gesetz ist für die vier
    Folgejahre 2011 bis 2014 zu unterstellen, dass die Voraussetzungen weiterhin
    erfüllt sind. Es ist daher unschädlich, dass der Kläger ab 2011 nicht mehr an
    einer GmbH beteiligt war.

Hinweise: Die Klage hätte keinen
Erfolg gehabt, wenn der Kläger bereits vor 2010 seine Beteiligung veräußert
hätte. Denn dann wäre der für 2010 gestellte Antrag nicht wirksam gewesen, weil
der Kläger im Jahr 2010 nicht mehr an einer GmbH beteiligt war.

Der BFH hat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls einem
GmbH-Gesellschafter Recht gegeben. Dieser hatte für den Veranlagungszeitraum
2013 einen wirksamen Antrag gestellt, da er mit mindestens 1 % beteiligt und
beruflich für die GmbH tätig war; im Folgejahr hatte er aber seine berufliche
Tätigkeit für die GmbH beendet. Dem BFH zufolge war dies unschädlich, weil der
Antrag wirksam gestellt worden war und damit auch für die vier Folgejahre galt,
ohne dass der Gesellschafter noch für die GmbH beruflich tätig sein musste.

Quelle: BFH, Urteil vom 17.7.2024 – VIII R 37/23;
NWB