Das für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zuständige Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hatte über die Auszahlung beantragter November- und Dezemberhilfen an einen gewerblichen Ticketverkäufer zu entscheiden (Urteil vom 25.08.2025, Az. 4 A 1555/23). Parallel hierzu befasste sich das Verwaltungsgericht Köln (VG) Köln in erster Instanz mit der Klage eines Handballvereins aus der 1. Herren-Bundesliga, der weitere Beträge aus der „Corona-Hilfe Profisport“ geltend machte (Urteil vom 05.11.2025, Az. 16 K 3532/23).
In beiden Verfahren leiteten sich die beantragten Hilfen – ebenso wie die November- und Dezemberhilfen – ausschließlich aus Vergleichszahlen des Jahres 2019 ab. Sowohl das OVG Münster als auch das VG Köln wiesen die Klagen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Gewährung der streitgegenständlichen Corona-Hilfen gegen das EU-Beihilferecht verstoße. Darüber hinaus ließen beide Gerichte in ihren Entscheidungsgründen erkennen, dass November- und Dezemberhilfen sowie die Corona-Hilfe Profisport mangels ausreichender beihilferechtlicher Legitimation grundsätzlich zu Unrecht gewährt worden sein könnten und daher vollständig rückforderbar wären.
Unstreitig ist zunächst, dass die Gewährung staatlicher Corona-Hilfen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission bedarf. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere aus Art. 107 AEUV mit den dort in Abs. 2 und 3 abschließend geregelten Ausnahmetatbeständen.
Nach Auffassung beider Gerichte waren die von den Klägern herangezogenen Beihilferegelungen – also die konkreten, von der Europäischen Kommission genehmigten Corona-Beihilferegime – nicht geeignet, um Hilfen zu rechtfertigen, die allein auf Umsatzvergleichen und nicht auf tatsächlich nachgewiesenen Liquiditätsengpässen beruhten. Im Fokus standen hierbei insbesondere die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Diese Regelungen seien als eng auszulegende Ausnahmen ausschließlich auf die Behebung akuter Liquiditätsengpässe und die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz ausgerichtet.
Nach Ansicht der Gerichte hätten die gewährten Hilfen daher einer anderen, gesondert nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Europäischen Kommission anzumeldenden und zu genehmigenden Beihilferegelung bedurft. Ergänzend stellte das OVG Münster fest, dass der zulässige Zeitraum für die Gewährung von Corona-Beihilfen mit Ablauf des 30.06.2022 geendet habe.
Besonders weitreichend sind die Ausführungen beider Gerichte zur Rückforderbarkeit bereits bewilligter Hilfen. In den Entscheidungsgründen wird dargelegt, dass selbst bestandskräftige Zuwendungsbescheide einer Rückforderung nicht entgegenstünden, wenn die Beihilfe gegen EU-Beihilferecht verstoße. Auch wenn die formalen Voraussetzungen nach deutschem Verwaltungsrecht erfüllt seien, könne eine Bewilligung beihilferechtswidrig sein, sofern die gewährte Summe über das zur Liquiditätssicherung Erforderliche hinausgehe.
Als „prüfende Dritte“ mit der beruflichen Qualifikation als Steuerberater sehen wir uns nicht in der Rolle, die juristische Tragweite und Richtigkeit dieser Entscheidungen abschließend zu bewerten. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob die rechtlichen Annahmen der Gerichte in den weiteren Instanzen Bestand haben. Unabhängig davon sind die Urteile existent und verdienen Beachtung. Zugleich ist jedoch festzuhalten, dass sowohl die weitere Rechtsprechungsentwicklung als auch mögliche bundesweite Auswirkungen derzeit offen sind. Es ist zudem davon auszugehen, dass auch die zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland ein erhebliches Interesse an einer abschließenden Klärung dieser Fragen haben werden.
Darüber hinaus werfen die Urteile zahlreiche ungeklärte Fragen auf und lassen Zweifel an einer über den jeweiligen Einzelfall hinausgehenden Wirkung erkennen. Die Reichweite der Entscheidungen wird insbesondere durch folgende Aspekte relativiert:
- Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Zweitligisten Fortuna Düsseldorf (Urteil vom 15.04.2025, Az. 16 K 937/22) und wies die Rückforderung von rund 1,7 Mio. € aus der Überbrückungshilfe III Plus zurück. Die Begründung stützte sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine willkürfreie Verwaltungspraxis; das EU-Beihilferecht spielte in diesem Verfahren keine Rolle.
- Allgemein besteht Einigkeit darüber, dass ein Wechsel zwischen Beihilferegelungen grundsätzlich möglich ist. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, weshalb die Gerichte die Verfahren nicht mit dem Hinweis zurückverwiesen haben, ein anderes einschlägiges Beihilferegime heranzuziehen. Insbesondere stand die „Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)“ zur Verfügung, die jedoch weitergehende Erläuterungen erforderte.
- Zudem konnten Einzelunternehmen nach der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 innerhalb von drei Steuerjahren Beihilfen bis zu 200.000 € (zwischenzeitlich auf 300.000 € erhöht) ohne gesonderte Anmeldung erhalten.
- Selbst wenn kein Anspruch auf die volle beantragte Beihilfe bestanden haben sollte, hätte zumindest der zur Sicherung der notwendigen Liquidität erforderliche Teil geprüft werden müssen. Hierauf gehen die Urteilsbegründungen nicht ein; vielmehr wird die Gewährung der Hilfen insgesamt versagt.
- Bislang fehlen klare höchstrichterliche Feststellungen zur rechtlichen Einordnung der FAQs zu den November- und Dezemberhilfen sowie der „Förderrichtlinie Coronahilfen Profisport 2021“, obwohl die Hilfen faktisch auf dieser Grundlage und nicht unmittelbar auf Basis der Beihilferegime vergeben wurden.
- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen Bewilligungsbescheide unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangen sind. Die späteren Schlussbescheide enthalten diesen Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr. Gegenstand der hier besprochenen Urteile waren ausschließlich die Bewilligungs-, nicht jedoch die Schlussbescheide. Ob und in welchem Umfang bestandskräftige Schlussbescheide rücknehmbar sind, bleibt daher einer gesonderten rechtlichen Prüfung vorbehalten.
Aus unserer Sicht ist daher stets sorgfältig zu prüfen, ob die Argumentation der Gerichte auf den konkreten Einzelfall übertragbar ist. Nicht jede hohe Bewilligungssumme ist per se EU-beihilferechtswidrig; entscheidend sind die individuellen Umstände.
Handlungsempfehlungen
Sollte ein Rückforderungsbescheid ergehen, weisen wir darauf hin, dass wir als Steuerberater nicht zur Beratung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. Auch unsere kooperierenden Rechtsanwälte verfügen nicht in allen Fällen über die erforderliche Spezialisierung im Verwaltungsrecht. Vor diesem Hintergrund erlauben wir uns folgende Hinweise:
Im Ernstfall sollte unverzüglich ein im Verwaltungsrecht erfahrener Rechtsanwalt beauftragt werden.
Zur Fristwahrung ist zeitnah Widerspruch oder Klage zu erheben. In mehreren Bundesländern (u. a. Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen) wurde das Widerspruchsverfahren in bestimmten Verwaltungsverfahren abgeschafft. Ob vor Klageerhebung ein Widerspruch erforderlich ist, muss daher anhand der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen im Einzelfall geprüft werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Eine sofortige Rückzahlung wäre daher regelmäßig nicht erforderlich, sollte jedoch stets im Detail mit dem anwaltlichen Vertreter abgestimmt werden
Ullrich Hänchen
Expertise
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