Der Markt für digitale Finanzprodukte, insbesondere Kryptowerte, hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Obwohl aus diesen Transaktionen vermehrt Einkünfte erzielt werden, stellte die Besteuerung dieser dezentralen Vermögenswerte für die Finanzbehörden bisher eine große Herausforderung dar. Informationen über im Ausland getätigte Kryptogeschäfte waren für Steuerbehörden nur mit erheblichem Aufwand zu erlangen.

Ziel der neuen Gesetzgebung, die aus der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC 8) hervorgeht und in Deutschland im Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) mündet, ist es, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu steuerlich relevanten Informationen zu verschaffen und damit für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Wichtig ist festzuhalten, dass durch diese Maßnahmen keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt werden, sondern lediglich die effektive Anwendung des bereits bestehenden materiellen Steuerrechts sichergestellt werden soll.

Was sind Kryptowerte?

Kryptowerte sind eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, die mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) elektronisch übertragen und gespeichert werden können. Sie gelten steuerrechtlich als „andere Wirtschaftsgüter“. Man unterscheidet sie funktional in:

  • Currency oder Payment Token (z. B. Bitcoin, Ether): dienen als Tauschmittel oder zu Spekulationszwecken.
  • Utility Token: vermitteln Nutzungsrechte oder Ansprüche auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen.
  • Security Token: sind mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar.

Das neue Meldesystem (KStTG)

Kernstück der Regelung ist die Einführung eines neuen Meldestandards für Kryptowertetransaktionen, basierend auf dem globalen Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD.

Meldepflichtige Akteure

Als sogenannte „meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ gelten alle Rechtsträger, die Kryptodienstleistungen anbieten. Dies umfasst sowohl zugelassene Anbieter als auch sogenannte Kryptowert-Betreiber. Sie unterliegen der Meldepflicht, wenn sie bestimmte Anknüpfungspunkte zum Inland aufweisen, etwa ihre steuerliche Ansässigkeit oder eine reguläre Geschäftstätigkeit im Inland.

Zu meldende Daten

Gemeldet werden müssen jährlich spezifische Informationen über von den Nutzern durchgeführte Transaktionen. Dazu gehören u.a.:

  1. Identifikationsdaten der Nutzer

Name, Adresse, Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer.

  1. Transaktionsdetails

Art und Umfang der Transaktion (z. B. Tauschgeschäfte oder Übertragungen von Kryptowerten) sowie der aggregierte Gesamtbruttobetrag bzw. der beizulegende Marktwert jeder Transaktionsart.

Der erste Meldezeitraum für diese Pflichten ist das Kalenderjahr 2026. Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) muss bis zum 31. Juli 2027 erfolgen.

Weitere Pflichten der meldepflichtigen Akteure

Neben den Meldepflichten gibt es umfangreiche weitere Pflichten und Sanktionen bei deren Nichteinhaltung.

  1. Sorgfaltspflichten der Anbieter

Anbieter müssen Prozesse einführen, um die vollständige und korrekte Erhebung der notwendigen Nutzerinformationen sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, eine Selbstauskunft der Nutzer zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeiten einzuholen und deren Plausibilität zu überprüfen. Für alle bestehenden Nutzer (Geschäftsbeziehung vor dem 1. Januar 2026) müssen diese Sorgfaltspflichten spätestens bis zum 1. Januar 2027 abgeschlossen sein.

  1. Sanktionen und Mitwirkungspflichten

Verweigert ein Nutzer die erforderliche Mitwirkung – zum Beispiel durch das Nicht-Bereitstellen von Informationen – ist der Anbieter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die den Nutzer an der Durchführung meldepflichtiger Transaktionen hindern. Bei Verstößen gegen die Melde- und Sorgfaltspflichten drohen Bußgelder von bis zu fünfzigtausend Euro.

  1. Erweiterung bestehender Meldepflichten

Die Transparenzvorschriften werden über Kryptowerte hinaus ausgeweitet. Die bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten für Finanzinstitute (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden auf spezifizierte E-Geld-Produkte und Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, erweitert, um Schlupflöcher zu schließen.

Gründe für den Handlungsbedarf

Der dringende Handlungsbedarf des Gesetzgebers resultierte direkt aus der mangelnden Transparenz der bisherigen Regelungen. Vor der Einführung des KStTG waren Kryptowährungen und E-Geld nicht vom automatischen Informationsaustausch umfasst. Dies führte dazu, dass Finanzbehörden Schwierigkeiten hatten, Steuertatbestände zu ermitteln oder Angaben von Steuerpflichtigen zu überprüfen.

Die Notwendigkeit einer klaren, zentralen steuerlichen Einordnung wird auch durch die Veröffentlichung des umfangreichen, 34-seitigen BMF-Schreibens vom 6. März 2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten deutlich.

Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, sind folgende Dokumentationspflichten zu beachten:

Erweiterte Pflichten für private Krypto-Anleger

Private Krypto-Anleger unterliegen den allgemeinen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten gemäß der Abgabenordnung. Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Aufgrund des dezentralen Charakters von Kryptowerten und des häufigen Auslandsbezugs (etwa durch die Nutzung ausländischer oder dezentraler Handelsplattformen (DEX)) wird in der Regel die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Absatz 2 AO ausgelöst. Dies verpflichtet die Steuerpflichtigen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und alle erforderlichen Beweismittel selbst zu beschaffen. Dazu gehört der regelmäßige und vollständige Abruf von Transaktionsübersichten der Handelsplattformen. Fehlende Aufzeichnungen oder Datenverluste gehen dabei zu Lasten der Steuerpflichtigen. Selbst wenn Steuerreports von Drittanbietern genutzt werden, muss der Anleger die Vollständigkeit und Plausibilität der zugrunde liegenden Daten gewährleisten. Bei Nichterfüllung dieser Pflichten oder mangelnder Aufklärung kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Steuerpflichtige mit hohen Überschusseinkünften (ab 500.000 €; ab 2027: 750.000 €) unterliegen zudem besonderen Aufbewahrungsvorschriften (§ 147a AO), welche die Aufbewahrung relevanter Unterlagen über Einnahmen und Werbungskosten für sechs Jahre vorschreiben.

Beizubringende Unterlagen, Dokumente und Auskünfte

Abhängig von der Komplexität und der Anzahl der Vorgänge können Anleger zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit gegenüber den Finanzämtern folgende Unterlagen, Daten und Auskünfte beibringen:

  1. Nachweis von Anschaffungs- und Veräußerungsvorgängen:
  • Anschaffungszeitpunkt, angeschaffte Menge und Art des Anschaffungsvorgangs (z. B. Kauf/Tausch, ICO, Mining/Forging, (passives) Staking, Lending) sowie die genutzte Handelsplattform.
  • Veräußerungszeitpunkt, veräußerte Menge und Art des Veräußerungsvorgangs (Verkauf/Tausch) sowie die genutzte Handelsplattform.
  • Anschaffungs-, Anschaffungsneben- (z. B. Transaktionsgebühren) und sonstige Kosten in Euro.
  • Veräußerungserlös und Veräußerungskosten (z. B. Transaktionsgebühren) in Euro.
  • Angabe des Marktkurses und der Kursquelle (Handelsplattform oder webbasierte Liste, z. B. https://www.coinmarketcap.com/de), soweit Anschaffung/Veräußerung nicht in Euro erfolgte.
  • Unterlagen über Kauf- und Tauschvorgänge unter Verwendung von Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen (im Zusammenhang mit Kreditkarten ist regelmäßig die entsprechende Kreditkartenabrechnung ausreichend).
  1. Dokumentation der Bestandsführung und Wertermittlung:
  • Dokumentation der gewählten Verwendungsreihenfolge (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode) für die jeweilige Wallet und/oder einzelne Kryptowerte.
  • Dokumentation von Umschichtungen innerhalb von Wallets.
  • Transaktionsübersichten von Handelsplattformen/Wallet-Anbietern, idealerweise in strukturierten Dateiformaten.
  • Eigene strukturierte Auflistungen oder Tabellen, die jedes private Veräußerungsgeschäft einzeln nachvollziehbar machen.
  1. Nachweis sonstiger Einkünfte und allgemeine Daten:
  • Dokumentation sonstiger Einkünfte (z. B. aus Mining, Forging, (passivem) Staking, Lending), einschließlich Überlassungsbeginn, -ende, -gegenstand, -entgelt und -konditionen.
  • Bei Airdrops: Darstellung der Bedingungen, welche für die Zuteilung der Kryptowerte maßgeblich waren.
  • Informationen zur Mittelherkunft, Wallet-Bestände an Stichtagen (z. B. 31. Dezember).
  • Genutzte Wallet-Adressen und Transaktions-Hash-Werte (bei direkten Geschäften) oder Account-Angaben der Handelsplattformen.

Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

Die Umsetzung der DAC 8 durch das KStTG markiert einen tiefgreifenden Paradigmenwechsel hin zu globaler steuerlicher Transparenz im Bereich digitaler Vermögenswerte. Durch die Umsetzung der DAC 8 wird ein automatischer Informationsaustausch über Krypto-Transaktionen zwischen den EU-Mitgliedstaaten etabliert, der die Finanzbehörden ab dem Meldezeitraum 2026 systematisch mit Daten versorgen grenzüberschreitende Kryptotransaktionen systematisch erfassen soll.

Sowohl Anbieter von Krypto-Dienstleistungen als auch private Anleger müssen sich auf erhöhte Sorgfaltspflichten einstellen. Anleger sind aufgrund der erweiterten Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 AO) gefordert, ihre Kryptogeschäfte, insbesondere bei der Nutzung ausländischer Plattformen, bestmöglich zu systematisieren und vollständig zu dokumentieren (z. B. durch Transaktionsübersichten oder Steuerreports).

Angesichts der erweiterten Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 AO, insbesondere bei der Nutzung ausländischer oder dezentraler Handelsplattformen, sind Anleger nun zwingend gefordert, ihre Kryptogeschäfte bestmöglich zu systematisieren und vollständig zu dokumentieren. Andernfalls gehen fehlende Aufzeichnungen oder Datenverluste zulasten der Steuerpflichtigen, und die Finanzbehörde kann gemäß § 162 AO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen übergehen.

Die Zeit des anonymen Kryptohandels ist damit beendet, und systematische Dokumentation wird zum zentralen Pfeiler der steuerlichen Compliance.

Thorsten Stielow

  • Beratung mittelständischer Unternehmen
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