Steuerneutrale Verschmelzung: Warum zwei Buchwertanträge erforderlich sein können
Für eine steuerneutrale Buchwertfortführung können zwei eigenständige Anträge erforderlich sein. Das gilt auch bei Seitwärtsverschmelzungen, bei denen keine neuen Anteile ausgegeben werden.
Bei Verschmelzungen von Körperschaften ist für die steuerliche Buchwertfortführung nicht nur die Ebene der Gesellschaft zu beachten. Auch auf Gesellschafterebene kann ein eigener Antrag erforderlich sein. Das gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verschmelzung keine neuen Anteile ausgegeben werden.
Für eine steuerneutrale Gestaltung müssen daher zwei Antragsebenen sauber voneinander getrennt betrachtet werden: zum einen der Buchwertantrag der übertragenden Körperschaft nach § 11 Abs. 2 UmwStG und zum anderen der Antrag der Gesellschafter nach § 13 Abs. 2 UmwStG.
Buchwertantrag auf Gesellschaftsebene nach § 11 UmwStG
Die übertragende Körperschaft kann auf Antrag die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz zu Buchwerten oder Zwischenwerten ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen des § 11 Abs. 2 UmwStG erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass keine Gegenleistung oder nur Gesellschaftsrechte gewährt werden und das deutsche Besteuerungsrecht erhalten bleibt.
Diese Möglichkeit kann auch bei Seitwärtsverschmelzungen ohne Ausgabe neuer Anteile bestehen. Der Verzicht auf eine Anteilsgewährung kann steuerlich unschädlich sein, wenn die Anteilseigner bereits an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt sind.
Der Antrag muss spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gestellt werden. Er ist formfrei, bedingungsfeindlich und unwiderruflich.
Buchwertantrag auf Gesellschafterebene nach § 13 UmwStG
Auch für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft kann ein eigener Antrag erforderlich sein. Ohne einen Antrag nach § 13 Abs. 2 UmwStG können die Anteile an der übertragenden Gesellschaft steuerlich als zum gemeinen Wert veräußert gelten. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten dann als mit diesem Wert angeschafft. Dies kann zur Aufdeckung stiller Reserven führen.
Um das zu vermeiden, muss ein Antrag auf Buchwertfortführung oder auf Fortführung der Anschaffungskosten gestellt werden. Dieser Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Auch bei Seitwärtsverschmelzungen ohne Anteilsgewährung bleibt dieser Antrag regelmäßig notwendig. In diesen Fällen werden die Buchwerte der alten Anteile den bereits bestehenden Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet.
Zwei Antragsebenen sind für die steuerneutrale Verschmelzung entscheidend
Literatur und Finanzverwaltung gehen davon aus, dass beide Antragsebenen zu berücksichtigen sind, um eine steuerneutrale Verschmelzung zu erreichen. Das gilt unabhängig davon, ob neue Anteile ausgegeben werden oder nicht.Sowohl der Antrag auf Gesellschaftsebene als auch der Antrag auf Gesellschafterebene ist formfrei, unwiderruflich und bedingungsfeindlich zu stellen. Auch die Rechtsprechung bestätigt die Systematik des UmwStG und die Bedeutung dieser Anträge für die Buchwertfortführung.
Fazit
Bei Verschmelzungen von Körperschaften reicht ein einzelner Buchwertantrag nicht aus. Für eine steuerneutrale Buchwertfortführung müssen sowohl die übertragende Körperschaft als auch ihre Gesellschafter jeweils einen eigenen Antrag stellen. Das gilt auch bei Seitwärtsverschmelzungen ohne Ausgabe neuer Anteile.
Werden die erforderlichen Anträge nicht rechtzeitig gestellt, kann eine Besteuerung zum gemeinen Wert die Folge sein.
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Matthias Piaszinski
Expertise
- Internationales Steuerrecht, insbesondere für Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne
- Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB und IFRS
- Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften
- Immobiliensteuerrecht und Projektentwicklung
- Umsatzsteuer
- Abgabenordnung
- Testamentsvollstreckung
- Steuerliche Unternehmensbewertung einschließlich Verbundvermögensaufstellungen und Grundstückbewertung im Zusammenhang mit komplexen Nachfolgefällen für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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