Die Steuer auf Kryptowährungen könnte sich ab 2027 ändern: Das Bundesfinanzministerium will bestimmte Kryptowerte im Privatvermögen künftig als Kapitalvermögen besteuern. Der Referentenentwurf betrifft unter anderem Bitcoin und Ether, wirft aber Fragen zu Altbeständen, Verlusten und Kapitalertragsteuer auf.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30.09.2026 einen Referentenentwurf zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. Das Gesetz soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Es ist jedoch noch nicht beschlossen und muss das weitere Gesetzgebungsverfahren einschließlich der Zustimmung des Bundesrats durchlaufen.
Welche Kryptowerte sollen neu besteuert werden?
Der Entwurf erfasst nicht alle Kryptowährungen. Er führt die Kategorie Tauschkryptowerte ein: Gemeint sind Kryptowerte, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert sind. Als Beispiele nennt die Entwurfsbegründung Bitcoin und Ether.
NFT, Security-Token und Token, die andere Vermögenswerte abbilden, sollen grundsätzlich weiterhin nach den Regeln für den jeweils vermittelten Wert beurteilt werden. Ausgenommen sind bestimmte E-Geld-Token nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA). Nicht alle Stablecoins sind deshalb automatisch ausgenommen.
Für die Einordnung zählt die konkrete Funktion eines Tokens und die damit verbundenen Rechte, nicht allein seine Bezeichnung. Bei hybriden oder wertbezogenen Token kann die Abgrenzung schwierig sein. Eine klare Orientierung, etwa durch weitere Vorgaben oder eine Übersicht, könnte die Rechtssicherheit verbessern. Der Entwurf selbst enthält keine abschließende Liste einzelner Token.
Was ändert sich bei Veräußerungen und laufenden Erträgen?
Für erfasste Tauschkryptowerte sieht der BMF-Entwurf im Wesentlichen zwei Einkunftsbereiche vor:
- Laufende Erträge aus der Überlassung von Kryptowerten und aus der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung. Genannt werden unter anderem Lending und passives Staking.
- Veräußerungsgewinne, die künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten sollen. Eine Steuerfreiheit allein wegen längerer Haltedauer ist für diese Einkunftsart nicht vorgesehen.
Die Regelung betrifft das Privatvermögen. Die Abgrenzung zu betrieblichen oder gewerblichen Sachverhalten bleibt daher wichtig. Auch Erträge aus dezentralen Finanzanwendungen (DeFi) sind nicht automatisch einheitlich einzuordnen: Je nach Vorgang ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind. Für andere Ertragsformen lässt der Entwurf Fragen offen.
Was gilt für Altbestände und neue Kryptowerte?
Die neuen Regeln sollen für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026 angeschafft oder zugegangen sind. Für ältere Bestände sollen grundsätzlich die bisherigen Vorschriften der §§ 22 und 23 EStG fortgelten. Damit können gleichartige Token künftig unterschiedlichen Steuerregeln unterliegen.
Bei Altbeständen kann nach Ablauf der einjährigen Frist und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 23 EStG ein Veräußerungsgewinn steuerfrei sein. Für neu angeschaffte oder zugegangene Bestände soll die Besteuerung als Kapitalvermögen dagegen unabhängig von der Haltedauer greifen. Anschaffungszeitpunkt und Transaktionshistorie werden damit besonders wichtig. Die Reihenfolge, in der einzelne Einheiten als veräußert gelten, soll noch durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Auch Erträge aus Altbeständen können nach dem Stichtag dem neuen Regime unterliegen: Werden ältere Kryptowerte etwa für ein erfasstes Lending oder Staking eingesetzt, können später zufließende Erträge bereits unter die neuen Regeln fallen. Die ursprünglich gehaltenen Einheiten und zusätzlich erhaltene Token können bei einer späteren Veräußerung daher unterschiedlich zu behandeln sein.
Anschaffungskosten und Verluste: offene Übergangsfragen
Für unentgeltlich erhaltene Tauschkryptowerte sowie für Token, die als Gegenleistung für nicht erfasste Leistungen zufließen, setzt der Entwurf Anschaffungskosten von null Euro an. Das kann die Besteuerung auf eine spätere Veräußerung verlagern. Wurde der Wert eines Tokens bereits beim Zufluss – etwa als Vergütung – besteuert, könnte die Null-Euro-Regel jedoch zu einer erneuten Erfassung desselben Wertanteils führen. Eine Klarstellung zur Berücksichtigung bereits versteuerter Zuflusswerte wäre hilfreich.
Auch Verluste richten sich nach dem jeweils geltenden Besteuerungsregime. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG sind grundsätzlich nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechenbar. Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen den Beschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG und können grundsätzlich nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Wie bestehende Verlustvorträge beim Wechsel der Regeln zu behandeln sind, sollte weiter konkretisiert werden.
Kapitalertragsteuer auf Kryptowerte ab 2028
Ab dem 01.01.2028 sollen bestimmte inländische Kryptowerte-Dienstleister Kapitalertragsteuer einbehalten. Da Kryptowerte zwischen Wallets und Plattformen bewegt werden können, kennt die Verkaufsplattform möglicherweise weder Anschaffungszeitpunkt noch Anschaffungskosten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Angaben der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden können.
Fehlen verwertbare Angaben, sieht der Entwurf für den Steuerabzug eine Bemessungsgrundlage von 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen vor und unterstellt einen Erwerb nach dem 31.12.2026. Die 50 Prozent sind nicht der Steuersatz, sondern die angesetzte Bemessungsgrundlage. Der Abzug kann zunächst dennoch Liquidität kosten, obwohl ein Altbestand steuerfrei verkauft wird oder tatsächlich ein Verlust entstanden ist. Vollständige Transaktionsnachweise bleiben deshalb wichtig.
Bei einem Krypto-zu-Krypto-Tausch fällt häufig kein Euroerlös an, aus dem die Steuer unmittelbar einbehalten werden kann. Der Entwurf ermöglicht dem Abzugsverpflichteten, für den Steuerabzug auf nicht in Geld bestehende Kapitalerträge zurückzugreifen. Die praktische Umsetzung und die steuerliche Behandlung zusätzlicher Verwertungsvorgänge sollten noch präzisiert werden.
Häufige Fragen zur geplanten Krypto-Besteuerung
Ab wann sollen die neuen Regeln gelten?
Die materiellen Änderungen sollen ab dem 01.01.2027 für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31.12.2026 angeschafft oder zugegangen sind. Der Kapitalertragsteuerabzug ist nach dem Entwurf ab dem 01.01.2028 vorgesehen. Beides steht noch unter dem Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens.
Gilt die einjährige Haltefrist für Bitcoin und Ether weiter?
Für Altbestände soll grundsätzlich die bisherige Behandlung nach § 23 EStG fortgelten. Für nach dem Stichtag angeschaffte oder zugegangene Tauschkryptowerte sieht der Entwurf dagegen eine Besteuerung als Kapitalvermögen ohne Steuerfreiheit allein durch längeres Halten vor.
Sind Stablecoins von der Reform ausgenommen?
Nicht pauschal. Ausgenommen sind bestimmte E-Geld-Token nach MiCA. Ob ein Stablecoin darunter fällt, hängt von seiner konkreten rechtlichen Ausgestaltung ab.
Fazit: Dokumentation und Gesetzgebungsverfahren im Blick behalten
Der BMF-Referentenentwurf würde die Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen grundlegend verändern, aber nur für eine bestimmte Gruppe von Token. Abgrenzung, Alt- und Neubestände, bereits versteuerte Zuflüsse, Verlustvorträge und der Steuerabzug bleiben wichtige Praxisfragen. Anlegerinnen und Anleger sollten ihre Anschaffungs- und Transaktionsdaten sichern und die weitere Gesetzgebung verfolgen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen vom 30.09.2026: Referentenentwurf (PDF).
Hinweis: Dieser Beitrag erläutert den Stand eines Referentenentwurfs und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind das verabschiedete Gesetz und die weitere Rechtsentwicklung.
Stand: 06.10.2026
Matthias Piaszinski
Expertise
- Internationales Steuerrecht, insbesondere für Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne
- Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB und IFRS
- Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften
- Immobiliensteuerrecht und Projektentwicklung
- Umsatzsteuer
- Abgabenordnung
- Testamentsvollstreckung
- Steuerliche Unternehmensbewertung einschließlich Verbundvermögensaufstellungen und Grundstückbewertung im Zusammenhang mit komplexen Nachfolgefällen für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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