Neues DBA Ukraine 2026 und Änderungen beim DBA Albanien
Das müssen Unternehmen und Investoren jetzt wissen
Deutschland modernisiert seine Doppelbesteuerungsabkommen weiter. Mit Albanien wird das bestehende DBA insbesondere an die BEPS-Mindeststandards angepasst. Das neue DBA mit der Ukraine soll dagegen das Abkommen von 1995 vollständig ersetzen und orientiert sich weitgehend am OECD-Musterabkommen 2017.
Für Unternehmen, Investoren und international tätige Unternehmerfamilien ergeben sich wichtige Änderungen bei Holdingstrukturen, Betriebsstätten, Immobilieninvestitionen, Quellensteuern und der Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen.
Hinweis zum Verfahrensstand: Grundlage sind die Gesetzentwürfe vom 28. September 2026. Die Abkommen bzw. Änderungen werden erst nach Abschluss der Ratifikationsverfahren wirksam. Der konkrete Anwendungsbeginn ist vor Gestaltungs- oder Deklarationsentscheidungen gesondert zu prüfen.
DBA Deutschland-Albanien: Mehr Missbrauchsabwehr
Das Änderungsprotokoll lässt die Grundstruktur des bestehenden DBA unverändert, verschärft aber mehrere Regelungen zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch.
Principal Purpose Test und neue Präambel
Das DBA soll künftig ausdrücklich nicht nur Doppelbesteuerung vermeiden, sondern auch Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung, Steuerumgehung oder Treaty Shopping verhindern. Ergänzend wird ein Principal Purpose Test eingeführt: Abkommensvergünstigungen können versagt werden, wenn ihr Erhalt einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war und die Begünstigung nicht mit Ziel und Zweck der einschlägigen Abkommensbestimmung vereinbar ist.
Dividenden: 365 Tage Mindesthaltedauer
Der Quellensteuersatz von 5 % für Schachteldividenden setzt weiterhin eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 % voraus. Neu ist eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung. Bestimmte beteiligungsverändernde Umstrukturierungen bleiben bei der Fristberechnung unberücksichtigt.
Immobiliengesellschaften und Drittstaaten-Betriebsstätten
Die Grundstücksgesellschaftsklausel erfasst künftig auch vergleichbare Rechte, etwa Beteiligungen an Personengesellschaften oder Trusts. Es genügt, wenn der Wert der Anteile oder Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 % auf im anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte.
Zusätzlich können Abkommensvorteile für Einkünfte einer niedrig besteuerten Drittstaaten-Betriebsstätte entfallen, wenn die dortige Steuer weniger als 60 % der Steuer beträgt, die im Ansässigkeitsstaat bei einer dort belegenen Betriebsstätte angefallen wäre. Für aktive Geschäftstätigkeiten besteht eine Ausnahme.
Neues DBA Deutschland-Ukraine: Umfassende Modernisierung
Das neue DBA soll das Abkommen von 1995 vollständig ersetzen. Es enthält moderne Regelungen zu transparenten Rechtsträgern, Betriebsstätten, Verrechnungspreisen, Streitbeilegung, Informationsaustausch und Beitreibung.
Transparente Rechtsträger und Doppelansässigkeit
Einkünfte, die durch oder über einen steuerlich transparent behandelten Rechtsträger bezogen werden, gelten nur insoweit als Einkünfte einer ansässigen Person, wie der betreffende Staat sie dieser Person steuerlich zurechnet. Das verbessert die abkommensrechtliche Einordnung von Personengesellschafts- und hybriden Strukturen.
Bei doppelt ansässigen Gesellschaften ist grundsätzlich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich. Kann dieser nicht bestimmt werden, sollen die zuständigen Behörden die Ansässigkeit im Verständigungsverfahren klären. Ohne Verständigung gilt die Gesellschaft für die Inanspruchnahme von DBA-Vergünstigungen nicht als in einem der Vertragsstaaten ansässig.
Betriebsstätten und Gewinnabgrenzung
Die Betriebsstättendefinition wird um eine Anti-Fragmentierungsklausel und modernisierte Regeln zur Vertreter-Betriebsstätte ergänzt. Besonders Vertriebs- und Serviceprozesse sollten deshalb auf mögliche Betriebsstättenrisiken überprüft werden.
Die Betriebsstättengewinne werden nach dem Authorised OECD Approach abgegrenzt. Maßgeblich sind insbesondere Funktionen, eingesetzte Vermögenswerte und übernommene Risiken. Das erhöht die Bedeutung belastbarer Funktions- und Risikoanalysen sowie einer konsistenten Verrechnungspreisdokumentation.
Neue Quellensteuersätze
- Dividenden: 5 % bei einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung von mindestens 20 % während eines Zeitraums von 365 Tagen einschließlich des Zahlungstags; grundsätzlich 15 % in den übrigen Fällen.
- Zinsen: grundsätzlich höchstens 5 % Quellensteuer; Sonderbefreiungen gelten unter anderem für bestimmte staatlich garantierte Darlehen und benannte öffentliche Institutionen.
- Lizenzgebühren: grundsätzlich höchstens 5 % Quellensteuer.
Für gewinnabhängige, beim Schuldner abzugsfähige Finanzierungsinstrumente enthält das Protokoll Sonderregeln. Diese Fälle sind gesondert zu prüfen.
Immobiliengesellschaften und Wegzug
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten können im Belegenheitsstaat besteuert werden, wenn deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 % auf dort belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte.
Zudem wird das Besteuerungsrecht des früheren Ansässigkeitsstaats bei einem Wegzug natürlicher Personen abgesichert, wenn die Person dort mindestens fünf Jahre ansässig war. Der neue Ansässigkeitsstaat soll bei einer späteren Anteilsveräußerung den Wert zugrunde legen, den der frühere Staat bei der Wegzugsbesteuerung angesetzt hat.
Renten, Verständigung und Schiedsverfahren
Leistungen aus dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats können ausschließlich in diesem Staat besteuert werden. Für andere Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten sieht das Abkommen grundsätzlich ebenfalls ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor.
Können die zuständigen Behörden einen Verständigungsfall nicht innerhalb von drei Jahren nach vollständiger Informationsvorlage lösen, können ungeklärte Fragen auf schriftlichen Antrag einem Schiedsverfahren unterworfen werden. Das Protokoll enthält allerdings mehrere Ausschlusstatbestände.
Switch-over-Klausel und Missbrauchsabwehr
Für deutsche Steuerpflichtige ist die Switch-over-Klausel besonders relevant. Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode wechseln, etwa bei Qualifikationskonflikten, bei tatsächlich nicht besteuerten Einkünften oder nach einer entsprechenden Notifikation.
Daneben bleiben innerstaatliche Missbrauchsvorschriften, die Hinzurechnungsbesteuerung sowie vergleichbare Regeln für ausländische Betriebsstätten und Familienstiftungen ausdrücklich anwendbar. Auch das neue DBA enthält einen Principal Purpose Test und eine Regelung für niedrig besteuerte Drittstaaten-Betriebsstätten.
Handlungsbedarf für Unternehmen und Investoren
Unternehmen und Privatpersonen mit Albanien- oder Ukraine-Bezug sollten insbesondere folgende Punkte überprüfen:
- – Holding- und Beteiligungsstrukturen einschließlich Mindesthaltefristen
- – Vertriebs-, Vertreter- und Serviceaktivitäten auf Betriebsstättenrisiken
- – Verrechnungspreissysteme und Betriebsstättengewinnabgrenzung
- – Immobiliengesellschaften und geplante Share Deals
- Finanzierungs- und Lizenzstrukturen einschließlich Sonderinstrumenten
- – Anwendung der Freistellungs- oder Anrechnungsmethode
- – Renten-, Wegzugs- und Nachfolgesachverhalte
- – Quellensteuerabzug, Erstattungs- und Entlastungsverfahren
Fazit
Während das Änderungsprotokoll zum DBA Albanien vor allem die Missbrauchsabwehr stärkt, bringt das neue DBA mit der Ukraine eine grundlegende Modernisierung. Bestehende Strukturen sollten frühzeitig überprüft werden, sobald Inkrafttreten und Anwendungsbeginn feststehen.
FAQ zum neuen DBA Ukraine und zum DBA Albanien
Wann gilt das neue DBA mit der Ukraine?
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Für Quellensteuern und andere Steuern ist es grundsätzlich ab dem 1. Januar des Folgejahres anzuwenden. Der konkrete Zeitpunkt muss nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens geprüft werden.
Was ist der Principal Purpose Test?
Der PPT kann Abkommensvergünstigungen ausschließen, wenn deren Erlangung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war und die Begünstigung nicht mit Ziel und Zweck der betreffenden DBA-Regelung vereinbar ist.
Welche Quellensteuer gilt für Dividenden nach dem neuen DBA Ukraine?
Der Quellensteuersatz beträgt grundsätzlich 5 % bei mindestens 20 % unmittelbarer Beteiligung und Einhaltung der 365-tägigen Haltedauer. In den übrigen Fällen gilt grundsätzlich ein Höchstsatz von 15 %.
Warum ist die Switch-over-Klausel wichtig?
Sie kann dazu führen, dass Deutschland ausländische Einkünfte nicht freistellt, sondern die ausländische Steuer lediglich anrechnet. Dadurch kann sich die deutsche Steuerbelastung erhöhen.
Quellen und redaktionelle Hinweise
Redaktioneller Hinweis: Beide Quellen sind als Vorabfassungen gekennzeichnet. Vor Veröffentlichung sind der weitere Gesetzgebungsstand, die Verkündung, der Austausch der Ratifikationsurkunden und der konkrete Anwendungsbeginn nochmals zu verifizieren.
Matthias Piaszinski
Expertise
- Internationales Steuerrecht, insbesondere für Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne
- Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB und IFRS
- Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften
- Immobiliensteuerrecht und Projektentwicklung
- Umsatzsteuer
- Abgabenordnung
- Testamentsvollstreckung
- Steuerliche Unternehmensbewertung einschließlich Verbundvermögensaufstellungen und Grundstückbewertung im Zusammenhang mit komplexen Nachfolgefällen für Zwecke der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
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