28. March 2024

Bilanzierung eines sog. Beteiligungsbetrags beim Leasing-Restwertmodell

Ein Kfz-Händler darf einen sog. Beteiligungsbetrag, den er im
Rahmen eines Leasing-Restwertmodells an den Kfz-Hersteller entrichten muss,
damit dieser das Restwertrisiko bei der späteren Rücknahme des verleasten Kfz
trägt, nicht passivieren. Denn die Verpflichtung des Kfz-Händlers ist nur
aufschiebend bedingt, weil bei Abschluss des Leasing-Vertrags und der
Restwert-Absicherung noch nicht feststeht, ob es zu der späteren Rücknahme des
Kfz kommt. Für die Verpflichtung zur Entrichtung des Beteiligungsbetrags kann
auch keine Rückstellung passiviert werden, da sog. schwebende Geschäfte nicht
bilanziert werden dürfen.

Hintergrund: Ein Kaufmann muss
für betriebliche Verpflichtungen, die vom Gläubiger erzwungen werden können und
die am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellen,
Verbindlichkeiten passivieren. Ist die Höhe der Verpflichtung nicht bekannt,
ist eine Rückstellung zu passivieren.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die einen Kfz-Handel betrieb. Sie nahm seit 2009 an einem vom
Kfz-Hersteller A entwickelten Leasing-Restwertmodell teil. Bei diesem Modell
vermittelte die Klägerin ein Kfz an den Kunden durch Leasingvertrag und
veräußerte das Kfz sodann an die Leasinggesellschaft B. Die Klägerin
verpflichtete sich, das Kfz am Ende des Leasingvertrags zu einem vorab
vereinbarten Kaufpreis von B zurückzunehmen. Hieraus ergab sich ein
Restwertrisiko, weil der tatsächliche Restwert niedriger sein konnte als der
vorab festgelegte Kaufpreis. Um dieses Restwertrisiko abzusichern, schloss die
Klägerin im Streitjahr 2013 mit A eine Restwert-Absicherung ab, sodass A eine
etwaige Differenz gegenüber der Klägerin ausgleichen musste. Hierfür musste die
Klägerin aber am Ende des Leasingvertrags einen sog. Beteiligungsbetrag an A
entrichten. Die Klägerin passivierte bereits zu Beginn des Leasingvertrags den
Beteiligungsbetrag als Verbindlichkeit, sodass sich zum 31.12.2013 eine
entsprechende Gewinnminderung ergab. Die Klägerin löste die Verbindlichkeit
nach Ablauf des Leasingvertrags auf. Das Finanzamt erkannte die zum 31.12.2013
gebildete Verbindlichkeit nicht an und erhöhte den Gewinn des Jahres
2013.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Eine Passivierung als
    Verbindlichkeit war nicht vorzunehmen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung
    des Beteiligungsbetrags eine aufschiebend bedingte
    Verpflichtung
    darstellte; aufschiebend bedingte
    Verbindlichkeiten dürfen generell nicht passiviert werden, sondern erst mit dem
    Eintritt der Bedingung. Die Klägerin musste den Beteiligungsbetrag nämlich nur
    dann zahlen, wenn B als Leasinggesellschaft ihr Rückgaberecht ausübte und die
    Klägerin zur Rücknahme des Kfz aufforderte. Hingegen entfiel der
    Beteiligungsbetrag, wenn der Leasingvertrag vorzeitig aufgehoben oder storniert
    wurde.

  • Die Klägerin durfte zum 31.12.2013 auch keine
    Rückstellung bilden. Denn bei der
    Vereinbarung über die Restwert-Absicherung zwischen der Klägerin und A handelte
    es sich um ein schwebendes Geschäft, weil
    die Vereinbarung am 31.12.2013 weder von der Klägerin, die erst bei Beendigung
    des Leasingvertrags zahlen musste, noch von A, die erst bei Rücknahme des Kfz
    einen etwaigen Minderwert ausgleichen musste, erfüllt war. Bei schwebenden
    Geschäften gilt der Grundsatz, dass sie sich im Wert ausgleichen, sodass eine
    Bilanzierung während des Schwebezustands nicht zulässig ist.

Hinweise: Der Beteiligungsbetrag
ist damit erst bei Zahlung in der Buchführung zu erfassen. Er dürfte dann zu
den Anschaffungskosten des rückerworbenen Kfz führen und mindert damit einen
späteren Veräußerungsgewinn beim Verkauf des rückerworbenen Kfz.

Hätte die Klägerin den Beteiligungsbetrag bereits zu Beginn des
Restwert-Absicherungsvertrags entrichtet, hätte sie ein immaterielles, nicht
abnutzbares Wirtschaftsgut „Restwertabsicherung“ aktivieren
müssen, dass beim Rückerwerb des Kfz hätte aufgelöst werden müssen.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.9.2023 – XI R 20/20; NWB