1. March 2024

Umsatzsteuer bei Kuchenverkauf an Schulen

Die Finanzverwaltungen mehrerer Bundesländer haben sich zur
umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und
Kindertagesstätten geäußert. Danach ist der Kuchenverkauf, der im Rahmen von
Schulfesten durch Schülergruppen, Elternbeiräte oder aufgrund einer
Elterninitiative erfolgt, nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch beim
Verkauf von Pizza oder beim Verkauf von Eintrittskarten für schulische
Veranstaltungen.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
können unter bestimmten Voraussetzungen auch Umsätze juristischer Personen des
öffentlichen Rechts der Umsatzsteuer unterliegen.

Wesentlicher Inhalt der Verfügungen der
Finanzverwaltungen:

  • Umsatzsteuer entsteht nach der für juristische Personen des
    öffentlichen Rechts geltenden Regelung nur dann, wenn die Umsätze der
    Schulträgerkommune zugerechnet werden
    können. Dies ist nicht der Fall, wenn nach außen eine Elterninitiative, die
    Schülervertretung oder Klasse auftritt.

  • Die nach außen auftretende Elterninitiative, Schülervertretung
    oder Klasse oder der Elternbeitrat ist in der Regel nicht als steuerpflichtiger
    Unternehmer anzusehen, weil sie nicht nachhaltig, also mit
    Wiederholungsabsicht, auftritt. Dies gilt sowohl bei einem Kuchen- oder
    Pizzaverkauf als auch beim Verkauf von Eintrittskarten für eine
    Theaterveranstaltung in der Schule oder für den
    Schulchor.

  • Eine Nachhaltigkeit kann hingegen zu bejahen sein, wenn es
    sich um eine mehrjährige oder wöchentliche Tätigkeit handelt, die Tätigkeit auf
    Wiederholung angelegt ist oder wenn die Schüler- oder Elterngruppe wie ein
    Händler auftritt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Elternbeirat eine
    Werbeanzeige schaltet oder einen Stand auf dem Weihnachtsmarkt der Gemeinde
    betreibt.

  • Im Fall der Nachhaltigkeit muss jedoch nicht zwingend
    Umsatzsteuer entstehen, weil die sog. Kleinunternehmerregelung greifen kann,
    wenn die Einnahmen im Vorjahr weniger als 22.000 € betragen haben und im
    laufenden Jahre voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen
    werden.

Hinweis: Auch wenn die aktuellen
Verfügungen im Detail kompliziert sind, wird deutlich, dass die
Finanzverwaltung die „normalen“ Umsätze, die im Rahmen von
Schulveranstaltungen erzielt werden (Kuchenverkauf, Eintrittskarten für die
Vorstellung der Theater-AG), nicht der Umsatzsteuer unterwerfen will.
Uneinheitlich sind die aktuellen Verfügungen hingegen, wenn Umsätze außerhalb
der Schule erzielt werden: Die bayerische Finanzverwaltung geht bei einem
Glühwein-Stand auf dem gemeindlichen Christkindlmarkt von umsatzsteuerbaren
Umsätzen aus, während die baden-württembergische Finanzverwaltung Umsätze auf
Wochenmärkten als nicht umsatzsteuerbar ansieht. Solange die Umsatzgrenzen der
Kleinunternehmerregelung nicht überschritten werden, ist eine Verkaufstätigkeit
außerhalb der Schule grundsätzlich nicht schädlich.

Quellen: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 21.12.2023 – S
7107.2.1.-37/20 St 33; Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung
vom 8.12.2023; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom
28.12.2023